TE OGH 1950/5/31 2Ob147/50

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Veröffentlicht am 31.05.1950
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Norm

EO §381
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Anmerkung

Z23177

Kopf

SZ 23/177

Spruch

Die ständige Benützung eines Kraftwagens und die damit verbundene normale Abnützung ist keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung im Sinn des § 381 Z. 1 EO.Die ständige Benützung eines Kraftwagens und die damit verbundene normale Abnützung ist keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung im Sinn des Paragraph 381, Ziffer eins, EO.

Entscheidung vom 31. Mai 1950, 2 Ob 147/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger hat zur Sicherung seines Anspruches auf Herausgabe eines Personenkraftwagens die Verwahrung des Wagens im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Das Prozeßgericht gab dem Antrage statt.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In Aufrechterhaltung der bereits in der Entscheidung vom 21. Februar 1948, 1 Ob 937/47, vertretenen rechtlichen Beurteilung wird der Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes gebilligt, daß die ständige Benützung des Kraftwagens durch den Beklagten und seine damit verbundene normale Abnützung keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung im Sinne des § 381 Z. 1 EO. ist, denn ein Kraftwagen ist eine Sache, die durch den normalen Gebrauch keiner besonderen Veränderung ausgesetzt ist, mag auch der Gebrauch ein sehr intensiver, die Benützung, wie bei jedem gut ausgenützten Kraftwagen, eine ständige, alltägliche sein. Eine Zustandsveränderung im Sinne des § 381 Z. 1 EO. könnte nur in einer übermäßigen Abnützung oder in einem zweckwidrigen Gebrauche des Kraftwagens gelegen sein. Eine übermäßige Abnützung - z. B. durch schonungslosen Gebrauch, wie ständigen Gebrauch auf schlechten Straßen, Überbelastung oder durch mangelhafte Pflege (während eine dauernde vernünftige, pflegliche Benützung durchaus nicht eine übermäßige Abnützung in sich schließt) - oder ein zweckwidriger Gebrauch wurde von der klagenden Partei nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt. Die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung während der Benützung ist keine Gefährdung im Sinne des § 381 Z. 1 EO.In Aufrechterhaltung der bereits in der Entscheidung vom 21. Februar 1948, 1 Ob 937/47, vertretenen rechtlichen Beurteilung wird der Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes gebilligt, daß die ständige Benützung des Kraftwagens durch den Beklagten und seine damit verbundene normale Abnützung keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO. ist, denn ein Kraftwagen ist eine Sache, die durch den normalen Gebrauch keiner besonderen Veränderung ausgesetzt ist, mag auch der Gebrauch ein sehr intensiver, die Benützung, wie bei jedem gut ausgenützten Kraftwagen, eine ständige, alltägliche sein. Eine Zustandsveränderung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO. könnte nur in einer übermäßigen Abnützung oder in einem zweckwidrigen Gebrauche des Kraftwagens gelegen sein. Eine übermäßige Abnützung - z. B. durch schonungslosen Gebrauch, wie ständigen Gebrauch auf schlechten Straßen, Überbelastung oder durch mangelhafte Pflege (während eine dauernde vernünftige, pflegliche Benützung durchaus nicht eine übermäßige Abnützung in sich schließt) - oder ein zweckwidriger Gebrauch wurde von der klagenden Partei nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt. Die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung während der Benützung ist keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO.

Schlagworte

Abnützung eines Kraftwagens, Gefährdung nach § 381 EO., Automobil Benützung keine Gefährdung nach § 381 EO., Benützung eines Kraftwagens, keine Gefährdung nach § 381 EO., Einstweilige Verfügung, Abnützung eines Kraftwagens, Gebrauch eines Kraftwagens, keine Gefährdung nach § 381 EO., Gefährdung nach § 381 EO., Abnützung eines Kraftwagens, Kraftfahrzeug Benützung keine Gefährdung nach § 381 EO., Verfügung einstweilige, Abnützung eines Kraftwagens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00147.5.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19500531_OGH0002_0020OB00147_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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