Norm
ZPO §575 Abs1Kopf
SZ 23/186
Spruch
Im Räumungsverfahren gegen einen Pächter, der das gepachtete Grundstück nach dem Ablauf des Pachtvertrages weiterbenützt, beträgt die Rechtsmittelfrist acht Tage.
Entscheidung vom 3. Juni 1950, 2 Ob 301/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Döbling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Übergabe eines Obst- und Gemüsegartens mit der Begründung begehrt, daß sie das Eigentum an dieser Liegenschaft auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz verloren habe, daß die Liegenschaft am 31. März 1944 vom Oberfinanzpräsidenten Wien-Niederdonau dem Beklagten auf ein Jahr verpachtet, daß der Pachtvertrag in der Folge von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland jeweils um ein Jahr, zuletzt bis zum 31. März 1948 verlängert worden sei, daß die Klägerin auf Grund des Ersten Rückstellungsgesetzes das Eigentum an der Liegenschaft wiedererlangt habe, daß eine Weiterverpachtung an den Beklagten über den 31. März 1948 hinaus nicht erfolgt sei, und daß er trotzdem die Übergabe der Liegenschaft an den Bevollmächtigten der Klägerin verweigert habe.
Das Prozeßgericht hat festgestellt, daß das Pachtverhältnis des Beklagten durch Zeitablauf erloschen sei, und dem Klagebegehren stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die erst elf Tage nach der Urteilszustellung eingebrachte Berufung des Beklagten als verspätet zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs des Beklagten nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach dem Spruchrepertorium 196 (E. v. 9. Jänner 1907, Z. 20.191/06, amtl. Slg. NF. 967) gelten die kürzeren Fristen des § 575 ZPO. auch im Verfahren auf Grund von Klagen, mit denen die Übergabe einer in Bestand genommenen Sache begehrt wird oder die auf Zurückstellung des Bestandgegenstandes gerichtet sind. Bei der Prüfung, ob die kürzeren Fristen zur Anwendung zu kommen haben, ist im einzelnen Fall von den Klagsbehauptungen auszugehen (SZ. XXI/39 und 119). Nach diesen war die Liegenschaft an den Beklagten bis zum 31. März 1948 verpachtet gewesen, doch wurde das Pachtverhältnis in der Folge nicht mehr erneuert. Der Klagsanspruch wurde daher darauf gestützt, daß der Beklagte nach der Beendigung des Pachtverhältnisses zur Rückgabe des Pachtgegenstandes verpflichtet sei. Daraus geht bereits hervor, daß die Voraussetzungen des Spruchrepertoriums 196 auf das gegenständliche Verfahren zutreffen. Daß der Beklagte nach dem Ablauf des Pachtvertrages die Liegenschaft ohne Titel benützt, vermag ihm nicht einen Anspruch auf die längere Rechtsmittelfrist zu gewähren, entscheidend ist ausschließlich, daß die Übergabe nach der Beendigung eines Bestandvertrages gefordert wurde.
Anmerkung
Z23186Schlagworte
Berufungsfrist bei Räumungsklage, Bestandverfahren Rechtsmittelfristen bei Räumungsklagen, Frist nach § 575 Abs. 1 ZPO. bei Räumungsklage, Räumungsklage Rechtsmittelfristen, Rechtsmittelfrist bei Räumungsklage, Rekursfrist nach § 575 Abs. 1 ZPO. bei Räumungsklage, Revisionsfrist bei Räumungsklage, Rückstellung des Bestandobjektes, Rechtsmittelfrist nach § 575 Abs. 1, ZPO., Übergabe des Bestandobjektes, Rechtsmittelfrist nach § 575 Abs. 1 ZPO.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00301.5.0603.000Dokumentnummer
JJT_19500603_OGH0002_0020OB00301_5000000_000