TE OGH 1950/6/7 1Ob311/50

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.1950
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 Abs5
ZPO §503 Z2
ZPO §503 Z3
ZPO §503 Z4
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z23192

Kopf

SZ 23/192

Spruch

Anwendbarkeit des § 502 Abs. 5 ZPO., wenn das Berufungsgericht für den Fall der Feststellung eines bisher vom Erstrichter nicht beurteilten Sachverhaltes eine bestimmte rechtliche Beurteilung vorgeschrieben und der Erstrichter im Sinne dieser Rechtsauffassung entschieden hat.Anwendbarkeit des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO., wenn das Berufungsgericht für den Fall der Feststellung eines bisher vom Erstrichter nicht beurteilten Sachverhaltes eine bestimmte rechtliche Beurteilung vorgeschrieben und der Erstrichter im Sinne dieser Rechtsauffassung entschieden hat.

Entscheidung vom 7. Juni 1950, 1 Ob 311/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Liesing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Liesing; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Im ersten Rechtsgang erklärte das Erstgericht die eingebrachte Kündigung für wirksam. Das Berufungsgericht hob ohne Rechtskraftvorbehalt auf, nunmehr hob das Erstgericht die Kündigung auf. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Diese Entscheidung wird von der Klägerin mit Revision angefochten, in der die Revisionsgrunde des § 503 Z. 2, 3 und 4 ZPO. geltend gemacht werden.Diese Entscheidung wird von der Klägerin mit Revision angefochten, in der die Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO. geltend gemacht werden.

Der Revisionsgegner beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil das Berufungsgericht den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in seinem bestätigenden Urteil nicht zugelassen habe. § 502 Abs. 5 ZPO. komme aber nicht zur Anwendung, weil das erste Urteil nicht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgehoben worden sei.Der Revisionsgegner beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil das Berufungsgericht den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in seinem bestätigenden Urteil nicht zugelassen habe. Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. komme aber nicht zur Anwendung, weil das erste Urteil nicht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgehoben worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Ausführungen des Revisionsgegners sind nicht begrundet. Das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, in seinem Aufhebungsbeschluß dem Erstgericht weitere Beweise aufzutragen, sondern ihm überdies vorgeschrieben, wie es den Tatbestand rechtlich zu beurteilen habe, wenn es im neu durchzuführenden Verfahren zu einer abweichenden Tatsachenwürdigung kommen sollte. Das Erstgericht hat in der Tat im zweiten Urteil den Sachverhalt anders beurteilt und im Sinne der ihm aufgetragenen Rechtsansicht erkannt. Diese vom Berufungsgericht wiederholte Rechtsauffassung wird von der Revision angefochten. Es liegen aber die Voraussetzungen des § 502 Abs. 5 ZPO. vor, die immer dann gegeben sind, wenn das Erstgericht entweder überhaupt keine Möglichkeit hatte, die in der Revision angeschnittene Rechtsfrage selbständig zu beurteilen, weil ihm bereits vom Berufungsgericht für den Fall der Feststellung eines vom Erstgericht bisher nicht selbständig beurteilten Sachverhaltes eine bestimmte rechtliche Beurteilung vorgeschrieben worden ist, oder weil das Erstgericht an eine im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene, von der seinen abweichenden Rechtsauslegung gebunden war. Der erste Fall ist hier gegeben, da das Erstgericht, das in seinem ersten Urteil keinen Anlaß hatte, die Frage zu erörtern, was Rechtens sei, wenn kein Mietvertrag vorliege, im zweiten Urteil erstmalig zu dieser Frage Stellung genommen hat, also in einem Zeitpunkt, da es dieses Problem nicht mehr nach seiner eigenen Rechtsauffassung frei beurteilen durfte.Die Ausführungen des Revisionsgegners sind nicht begrundet. Das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, in seinem Aufhebungsbeschluß dem Erstgericht weitere Beweise aufzutragen, sondern ihm überdies vorgeschrieben, wie es den Tatbestand rechtlich zu beurteilen habe, wenn es im neu durchzuführenden Verfahren zu einer abweichenden Tatsachenwürdigung kommen sollte. Das Erstgericht hat in der Tat im zweiten Urteil den Sachverhalt anders beurteilt und im Sinne der ihm aufgetragenen Rechtsansicht erkannt. Diese vom Berufungsgericht wiederholte Rechtsauffassung wird von der Revision angefochten. Es liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. vor, die immer dann gegeben sind, wenn das Erstgericht entweder überhaupt keine Möglichkeit hatte, die in der Revision angeschnittene Rechtsfrage selbständig zu beurteilen, weil ihm bereits vom Berufungsgericht für den Fall der Feststellung eines vom Erstgericht bisher nicht selbständig beurteilten Sachverhaltes eine bestimmte rechtliche Beurteilung vorgeschrieben worden ist, oder weil das Erstgericht an eine im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene, von der seinen abweichenden Rechtsauslegung gebunden war. Der erste Fall ist hier gegeben, da das Erstgericht, das in seinem ersten Urteil keinen Anlaß hatte, die Frage zu erörtern, was Rechtens sei, wenn kein Mietvertrag vorliege, im zweiten Urteil erstmalig zu dieser Frage Stellung genommen hat, also in einem Zeitpunkt, da es dieses Problem nicht mehr nach seiner eigenen Rechtsauffassung frei beurteilen durfte.

Die Revision ist demnach als zulässig anzusehen; sie ist aber in der Sache nicht begrundet.

Schlagworte

Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO. Zulässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00311.5.0607.000

Dokumentnummer

JJT_19500607_OGH0002_0010OB00311_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten