TE OGH 1950/6/28 3Ob307/50

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Veröffentlicht am 28.06.1950
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Norm

ABGB §141
ABGB §166
Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch §1708
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §12

Kopf

SZ 23/211

Spruch

Ein uneheliches Kind, dessen Mutter im Zeitpunkte der Geburt deutsche Staatsangehörige war, kann ungeachtet der Bestimmung des § 1708 DBGB. in Österreich vom Vater nur vom Klagstage und nicht vom Tage der Geburt an den Unterhalt begehren.

Entscheidung vom 28. Juni 1950, 3 Ob 307/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Prozeßgericht hat die Vaterschaft des Beklagten zu dem am 20. Juni 1945 außer der Ehe geborenen Kläger festgestellt und den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von monatlich 75 S, beginnend vom Klagstage, d. i. dem 10. August 1949, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes verurteilt und das Mehrbegehren auf Bezahlung eines den Betrag von monatlich 70 S übersteigenden Unterhaltsbetrages sowie auf Bezahlung eines Unterhaltsbetrages vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes bis zur Einbringung der Klage abgewiesen. Ob der Kläger auch das Begehren auf Bezahlung eines Ausbildungsbeitrages von 400 S aufrechterhalten hat und ob sich die Abweisung des Mehrbegehrens auch auf diesen Betrag erstreckt, ist nicht klargestellt. Jedenfalls hat das Prozeßgericht dem Kläger diesen Betrag nicht zugesprochen.

Der vom Kläger gegen die Abweisung des Mehrbegehrens erhobenen Berufung hat das Berufungsgericht, soweit die Berufung die Abweisung des den Betrag von monatlich 70 S übersteigenden Unterhaltsbetrages bekämpft, nicht Folge gegeben, soweit die Berufung aber die Abweisung des Unterhaltsbetrages vom Tage der Geburt des Klägers bis zum Tage der Klagseinbringung sowie die Abweisung des Ausbildungsbetrages von 400 S bemängelt, der Berufung Folge gegeben, das Urteil des Prozeßgerichtes in diesem Teile aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurückverwiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten Folge und trug dem Berufungsgericht die sachliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist zwar dem Berufungsgericht darin beizustimmen, daß mit Rücksicht auf die deutsche Staatszugehörigkeit der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes gemäß § 12 der 4. DVzEheG. für die Beurteilung der dem unehelichen Kind gegenüber seinem Vater zustehenden Ansprüche die deutschen Gesetze maßgebend sind. Es darf aber nicht übersehen werden, daß diese grundsätzliche Regelung der Ansprüche des unehelichen Kindes durch den letzten Satz des § 12 der 4. DVzEheG. eine weitgehende Einschränkung erfahren hat und daß nach dieser Bestimmung das uneheliche Kind gegenüber seinem Vater keine weitergehenden Ansprüche geltend machen kann, als solche nach dem österreichischen Gesetze begrundet sind. Nach österreichischem Rechte können aber nach dem Grundsatze nemo pro praeterito alitur dem unehelichen Kinde gegenüber seinem Vater nur Unterhaltsansprüche vom Tage der Einbringung der Klage zuerkannt werden. Das Begehren des Klägers, ihm auch Unterhaltsbeiträge für die Zeit von seiner Geburt bis zur Klagseinbringung zuzusprechen, ist nach österreichischem Recht nicht begrundet.

Daher erscheinen Feststellungen darüber, welches Einkommen der Beklagte in der Zeit von der Geburt des Kindes bis zur Einbringung der Klage bezogen hat, entbehrlich (siehe Klang zu § 141 ABGB., SZ. IX/139 und E. v. 12. Juli 1948, 1 Ob 247/48).

Das gleiche gilt hinsichtlich des Ausbildungsbeitrages von 400 S. Auch wenn angenommen würde, daß sich die bei der Streitverhandlung vom 29. November 1949 vorgenommene Klagsänderung nicht auf diesen Teil des Klagebegehrens bezogen hat, war die Aufhebung des Urteiles des Prozeßgerichtes in diesem Teile nicht begrundet. Dem Kläger könnte dieser Betrag auf keinen Fall zuerkannt werden, weil er nach österreichischem Recht neben dem Unterhaltsbetrag, in welchem nach § 166 ABGB. die Kosten der Verpflegung, Erziehung und Versorgung bereits inbegriffen sind, nicht noch einen weiteren Ausbildungsbetrag begehren kann.

Anmerkung

Z23211

Schlagworte

Alimente eines deutschen unehelichen Kindes, Deutschland, Unterhaltsanspruch unehelicher Kinder, Kind uneheliches deutsches, Ausmaß des Unterhaltsanspruches, Unterhalt eines deutschen unehelichen Kindes, Vater unehelicher Unterhaltsanspruch des deutschen Kindes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00307.5.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19500628_OGH0002_0030OB00307_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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