TE OGH 1950/6/30 2Ob224/50

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1950
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Norm

ZPO §102
ZPO §105
ZPO §106
  1. ZPO § 102 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZPO § 105 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZPO § 106 heute
  2. ZPO § 106 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 106 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. ZPO § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 106 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Anmerkung

Z23213

Kopf

SZ 23/213

Spruch

Zustellungen zu eigenen Handen an Behörden werden nicht durch Entgegennahme in der Einlaufstelle bewirkt. Es muß vielmehr an den Vorsteher der Behörde oder an den zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zugestellt werden.

Entscheidung vom 30. Juni 1950, 2 Ob 224/50.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Erstgericht hat die Einwendungen der gekundigten Partei (Land Steiermark) als verspätet zurückgewiesen.

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und ihm aufgetragen, über die Einwendungen das gesetzmäßige Verfahren einzuleiten.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der kundigenden Parteien nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die klagenden Parteien haben in ihrer Aufkündigung ausdrücklich den Landeshauptmann Josef Krainer, Graz, Landhaus, als Vertreter der gekundigten Partei Land Steiermark bezeichnet. Es gehen daher die Ausführungen ihres Revisionsrekurses ins Leere, soweit sie darauf hinauslaufen, daß die Aufkündigung auch an eine andere Person hätte zugestellt werden können, denn es wäre Sache der klagenden Parteien gewesen, diese Person dem Gerichte namhaft zu machen. Die Meinung des Revisionsrekurses aber, daß bei Behörden auch bei Zustellungen zu eigenen Handen im Sinne des § 106 ZPO. die Entgegennahme durch die Einlaufstelle genüge, ist nicht zutreffend. Der eine solche Zustellung zulassende § 105 ZPO. regelt eine Ersatzzustellung (arg. Überschrift über §§ 102 - 105 ZPO.) und gilt nicht für die Zustellung von Eigenhandstücken (Neumann, Kommentar, S. 658, 662). Diese müssen an den Vorsteher (gesetzlichen Vertreter) der Behörde oder an seinen zur Empfangnahme von Klagen ermächtigten Vertreter zugestellt werden (s. Anm. zu § 105 ZPO. bei Manz, große Ausgabe 1934).Die klagenden Parteien haben in ihrer Aufkündigung ausdrücklich den Landeshauptmann Josef Krainer, Graz, Landhaus, als Vertreter der gekundigten Partei Land Steiermark bezeichnet. Es gehen daher die Ausführungen ihres Revisionsrekurses ins Leere, soweit sie darauf hinauslaufen, daß die Aufkündigung auch an eine andere Person hätte zugestellt werden können, denn es wäre Sache der klagenden Parteien gewesen, diese Person dem Gerichte namhaft zu machen. Die Meinung des Revisionsrekurses aber, daß bei Behörden auch bei Zustellungen zu eigenen Handen im Sinne des Paragraph 106, ZPO. die Entgegennahme durch die Einlaufstelle genüge, ist nicht zutreffend. Der eine solche Zustellung zulassende Paragraph 105, ZPO. regelt eine Ersatzzustellung (arg. Überschrift über Paragraphen 102, - 105 ZPO.) und gilt nicht für die Zustellung von Eigenhandstücken (Neumann, Kommentar, Sitzung 658, 662). Diese müssen an den Vorsteher (gesetzlichen Vertreter) der Behörde oder an seinen zur Empfangnahme von Klagen ermächtigten Vertreter zugestellt werden (s. Anmerkung zu Paragraph 105, ZPO. bei Manz, große Ausgabe 1934).

Schlagworte

Behörde, Zustellung zu eigenen Handen an -, Einlaufstelle, keine Zustellung zu eigenen Handen an -, Zustellung zu eigenen Handen an Behörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00224.5.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19500630_OGH0002_0020OB00224_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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