TE OGH 1950/9/13 3Ob393/50

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Veröffentlicht am 13.09.1950
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Norm

ABGB §364c
EO §87
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 87 heute
  2. EO § 87 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 87 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 87 gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008

Anmerkung

Z23251

Kopf

SZ 23/251

Spruch

Über die Unwirksamkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes kann nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Prozeßweg entschieden werden.

Entscheidung vom 13. September 1950, 3 Ob 393/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Voitsberg; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Voitsberg; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 5025 S samt Anhang die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, u. zw. durch Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf den der Verpflichteten gehörigen Hälften der Liegenschaften Grundbuch B., EZ. 237 und 236.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab, weil auf den der Verpflichteten zur Hälfte gehörigen Liegenschaften auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom 29. Dezember 1938 die Beschränkung, daß keiner der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen seine Liegenschaftshälften veräußern oder belasten dürfe, einverleibt sei und das Belastungsverbot auch die Eintragung von exekutiven Pfandrechten verhindere.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes steht in voller Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, auf die verwiesen wird. Die Behauptung des Revisionsrekurses, daß die Ehe der Verpflichteten rechtskräftig geschieden sei, kann als im Rekursverfahren unzulässige Neuerung keine Beachtung finden, weshalb eine Erörterung der Frage, ob die Scheidung der Ehe auf die im Grundbuch einverleibte Verfügungsbeschränkung einen Einfluß ausübe, entbehrlich war. Im übrigen wird darauf verwiesen, daß über die Unwirksamkeit des Belastungsverbotes nur im Prozeßweg entschieden werden könnte (Bartsch,

Schlagworte

Belastungsverbot, Entscheidung über Unwirksamkeit nicht im, Exekutionsverfahren, Exekutionsverfahren, keine Entscheidung über Unwirksamkeit eines, Veräußerungs- und Belastungsverbotes, Veräußerungsverbot, Entscheidung über Unwirksamkeit nicht im, Exekutionsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00393.5.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19500913_OGH0002_0030OB00393_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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