TE OGH 1950/10/3 2Ob638/50

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Veröffentlicht am 03.10.1950
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Norm

ZPO §366
ZPO §515
ZPO §523
ZPO §528
  1. ZPO § 523 heute
  2. ZPO § 523 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z23278

Kopf

SZ 23/278

Spruch

Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist dagegen der Revisionsrekurs zulässig.

Entscheidung vom 3. Oktober 1950, 2 Ob 638/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Kitzbühel; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Kitzbühel; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht verwarf den Antrag der klagenden Partei auf Ablehnung des Sachverständigen H.

Das Rekursgericht gab der Ablehnung statt.

Der Oberste Gerichtshof änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß der Rekurs der klagenden Partei gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 ZPO., da eine den erstrichterlichen Beschluß abändernde Entscheidung des gleichen Gerichtes der zweiten Instanz vorliegt und der Revisionsrekurs nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus Paragraph 528, ZPO., da eine den erstrichterlichen Beschluß abändernde Entscheidung des gleichen Gerichtes der zweiten Instanz vorliegt und der Revisionsrekurs nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Der Revisionsrekurs findet seine Berechtigung in der Bestimmung des § 366 Abs. 1 ZPO., wonach gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet. Die klagende Partei kann ihre Beschwerde gegen einen solchen Beschluß nur mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (§ 515 ZPO.).Der Revisionsrekurs findet seine Berechtigung in der Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, ZPO., wonach gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet. Die klagende Partei kann ihre Beschwerde gegen einen solchen Beschluß nur mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (Paragraph 515, ZPO.).

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Rekurs der klagenden Partei, der nach § 523 ZPO. schon vom Erstrichter hätte von Amts wegen zurückgewiesen werden müssen, als unzulässig zurückzuweisen.Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Rekurs der klagenden Partei, der nach Paragraph 523, ZPO. schon vom Erstrichter hätte von Amts wegen zurückgewiesen werden müssen, als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtsmittel vorbehaltenes, unterbliebene Zurückweisung, Rekurs Entscheidung über unzulässigen -, Revisionsrekurs, Revisionsrekurs Zulässigkeit bei Entscheidung über unzulässigen Rekurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00638.5.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19501003_OGH0002_0020OB00638_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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