TE OGH 1950/12/6 3Ob587/50

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Veröffentlicht am 06.12.1950
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Norm

ABGB §1096
JN §49 Abs2 Z5
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. JN § 49 heute
  2. JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2014
  5. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. JN § 49 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. JN § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  9. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  10. JN § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. JN § 49 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. JN § 49 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z23365

Kopf

SZ 23/365

Spruch

Klagen des Verpächters gegen den Pächter auf Vornahme von Reparaturen am Bestandgegenstand, zu denen sich der Pächter vertraglich verpflichtet hat, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes.

Entscheidung vom 6. Dezember 1950, 3 Ob 587/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Eibiswald; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Eibiswald; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Prozeßgericht gab der vom Beklagten erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Folge und wies die auf Vornahme von Reparaturen am Bestandgegenstand gerichtete, mit 6296 S bewertete Klage zurück.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Prozeßgerichte auf, unter Abstandnahme vom angenommenen Zurückweisungsgrunde das Verfahren fortzusetzen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge und verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekursgericht ist beizupflichten daß eine Klage, in der der Verpächter die Verurteilung des Pächters zur Vornahme von Reparaturen am Bestandgegenstande begehrt, nicht als Klage auf Zahlung des Zinses angesehen werden kann.

Die Vorschriften des § 1096 ABGB. betreffen nicht die Bezahlung des Zinses, sondern die Überlassung, Erhaltung und Benützung des Bestandgegenstandes. Wenn der Pächter eine über § 1096 ABGB. hinausgehende Erhaltungspflicht übernimmt, wird damit kein höherer Bestandzins vereinbart; die Klage auf Erfüllung der Erhaltungspflicht ist keine Zinsklage, sondern eine Klage aus dem Bestandvertrage imDie Vorschriften des Paragraph 1096, ABGB. betreffen nicht die Bezahlung des Zinses, sondern die Überlassung, Erhaltung und Benützung des Bestandgegenstandes. Wenn der Pächter eine über Paragraph 1096, ABGB. hinausgehende Erhaltungspflicht übernimmt, wird damit kein höherer Bestandzins vereinbart; die Klage auf Erfüllung der Erhaltungspflicht ist keine Zinsklage, sondern eine Klage aus dem Bestandvertrage im

Schlagworte

Bestandstreitigkeit, Klage auf Vornahme von Reparaturen, Bezirksgericht, Eigenzuständigkeit, Klage gegen Pächter auf Vornahme, einer Reparatur, Zuständigkeit sachliche Bestandstreitigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00587.5.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19501206_OGH0002_0030OB00587_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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