TE OGH 1951/1/18 2Ob4/51

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Veröffentlicht am 18.01.1951
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Norm

ABGB §1358
Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §70

Kopf

SZ 24/22

Spruch

Ein Gesellschafter einer GesmbH. ist von der im § 70 GesmbHG. festgelegten Verpflichtung nicht deshalb befreit, weil er sich für Schulden der Gesellschaft verbürgt hat.

Entscheidung vom 18. Jänner 1951, 2 Ob 4/51.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Masseverwalter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 45.000 S, für den er als Gesellschafter gemäß § 70 GesmbHG. aufzukommen habe. Der Beklagte wendete ein, daß er mit anderen Gesellschaftern die persönliche Haftung für ein Darlehen übernommen habe, das die Gesellschaft aufzunehmen genötigt gewesen sei und das ihr ohne diese persönliche Haftung nicht gewährt worden wäre, und daß er auf Grund seiner Verpflichtung gegen die Darlehensgeberin mehr bezahlt habe, als ihn aus seinen sämtlichen Verpflichtungen als Gesellschafter treffen würde.

Das Prozeßgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach § 70 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben die übrigen Gesellschafter den Teil einer Stammeinlage, der von dem Zahlungspflichtigen nicht eingebracht werden kann, verhältnismäßig aufzubringen. Dadurch, daß der Beklagte die persönliche Haftung für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen übernommen hat, ist dieser Fehlbetrag nicht aufgebracht worden. Zunächst ist auch die Gesellschaft Schuldnerin des Darlehensgläubigers geworden. Wenn der Beklagte auf Grund seiner Haftung Zahlungen leistete, trat er in die Rechte des Gläubigers ein (§ 1358 ABGB.) und war befugt, von der Gesellschaft Ersatz zu verlangen. Der Fehlbetrag des säumigen Gesellschafters ist also nicht ausgeglichen, denn dem eingegangenen Darlehensbetrag steht entweder eine Forderung des Darlehensgebers gegen die Gesellschaft oder nach Tilgung der Darlehensforderung durch den Beklagten die Ersatzforderung des Beklagten gegen die Gesellschaft gegenüber. Bei diesem Sachverhalt bleibt es ohne Belang, ob der Darlehensgeber von vornherein nicht mit der Rückzahlung des Darlehens durch die Gesellschaft rechnete oder den Kredit nur wegen der persönlichen Haftung des Beklagten gewährte. Der Fehlbetrag wäre dann aufgebracht worden, wenn der Beklagte der Gesellschaft den Betrag aus einem nur ihm gewährten Darlehen zur Deckung der Ausfallshaftung zur Verfügung

Anmerkung

Z24022

Schlagworte

Ausfallhaftung eines Gesellschafters einer GmbH. bei Übernahme einer, Bürgschaft für Gesellschaftsschulden, Befreiung, keine - des Gesellschafters einer GesmbH. von der, Ausfallshaftung nach § 70 GesmbHG. bei Bürgschaftsübernahme für, Gesellschaftsschulden, Bürgschaft für Schulden einer GesmbH. befreit nicht von der Haftung des, Gesellschafters nach § 70 GesmbHGes., Gesellschaft Verpflichtung des Gesellschafters nach § 70 GesmbH.„ erlischt nicht durch Bürgschaftsübernahme für Gesellschaftsschulden, Gesellschafter Verpflichtung des - einer GesmbH. nach § 70 GesmbHGes., erlischt nicht durch Bürgschaft für Gesellschaftsschulden, Gesellschaftsschulden, Bürgschaft eines Gesellschafters einer GesmbH., befreit nicht von der Verpflichtung nach § 70 GesmbHGes, Haftung nach § 70 GesmbHG., Schulden einer GesmbH., Bürgschaft für - befreit Gesellschafter nicht, von der Haftung nach § 70 GesmbHG., Verpflichtung des Gesellschafters einer GesmbH. gemäß § 70 GesmbHG. bei, Übernahme einer Bürgschaft für Gesellschaftsschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00004.51.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19510118_OGH0002_0020OB00004_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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