TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/24 2001/07/0137

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §60;
AVG §67;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden 1. der Elfriede L in L, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 35 (prot. zu Zl. 2001/07/0137), und 2. der G Austria GmbH in S, vertreten durch Hofbauer und Hofbauer, Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1 (prot. zu Zl. 2001/07/0138), gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. August 2001, Zl. 514.211/02-I 5/01, betreffend wasserrechtliche Bewilligung,

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (prot. zu hg. Zl. 2001/07/0137) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (prot. zu hg. Zl. 2001/07/0138) wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Juli 1999 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) der Zweitbeschwerdeführerin nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus neun näher genannten Brunnen zur Deckung des innerbetrieblichen Nutzwasserbedarfes, wobei die Gesamtentnahme für alle Brunnen (unter Einbeziehung der bereits wasserrechtlich genehmigten Brunnen 5 und 13) mit max. 618 m3/h (14.832 m3/d), zu Zeiten der Bachabkehr mit max. 803 m3/h (19.272 m3/d) und die maximale Einzelwasserentnahme für den Brunnen 8 mit 60 m3/h (16,7 l/s bzw. 1.440 m3/d) und für den Brunnen 9 mit 130 m3/h (36,1 l/s bzw. 3.120 m3/d) festgelegt wurde. Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe des einen integrierenden Teil des Spruches bildenden Einreichoperates (Projektbeschreibung im Spruchabschnitt A) und des mit Bescheid des LH vom 25. April 1997 bewilligten Abwasserprojektes ("Wassertausch") sowie bei Einhaltung der im Spruchabschnitt B angeführten Auflagen erteilt.

Zu Brunnen 5 wurde festgehalten, dass die Konsensmenge von 216 m3/h (60 l/s) mit Bescheid vom 17. November 1923, Zl. X-591/4 genehmigt worden sei. Die für Brunnen 13 konsentierte Menge von 180 m3/h (50 l/s) sei mit Bescheid vom 21. Oktober 1968, Zl. III/1- 11.677/3 bewilligt worden. Betreffend die übrigen Brunnen wurde festgestellt, dass keine Genehmigungen vorlägen, bzw. diese unauffindbar seien (Brunnen 3, 4, 8, 9).

Unter den Auflagen in Spruchpunkt B wurde festgelegt, dass die Brunnen 8 und 9 als Dauerlastbrunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von 16,7 l/s (1.440 m3/d) bzw. 36,1 l/s (3.120 m3/d) zu betreiben seien (Pkt. 10).

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die Erstbeschwerdeführerin, welche Eigentümerin der Liegenschaft B.- Gasse 5 ist, Berufung.

In der Berufung machte die Erstbeschwerdeführerin insbesondere geltend, dass sie in ihrem Haus in den letzten Jahren infolge von Senkungen der Fundamente grobe Schäden erlitten habe, sodass es aktuell nicht bewohnbar sei. Ihres Erachtens sei auf Grund der bisherigen Erhebungsergebnisse und Untersuchungen der Zusammenhang einerseits zwischen den bereits aufgetretenen Schäden am Haus und dem Betrieb der Brunnenanlage als Gesamtes nicht ausreichend nachvollzogen und auch nicht untersucht worden, wie sich eine künftige Wasserentnahme auf den Zustand ihres Hauses auswirke. Da keine ausreichenden Erhebungsergebnisse vorlägen, sei es der Erstbeschwerdeführerin auch nicht möglich zu beurteilen, ob lediglich die Brunnen 8 und 9 oder die gesamte Brunnenanlage für die Bodensetzungen (nicht nur in ihrem Haus, sondern auch in diversen anderen Häusern und Objekten) verantwortlich seien. Welche Auswirkungen eine Erhöhung der Fördermenge um teilweise mehr als 100 % auf die Nachbargrundstücke habe, sei von den Sachverständigen nicht untersucht worden. In weiterer Folge zeigt die Erstbeschwerdeführerin jene Punkte auf, die ihres Erachtens noch einer weiteren Klärung durch die Sachverständigen bedürften.

In weiterer Folge holte die nunmehr belangte Behörde nachfolgende gutachterliche Stellungnahme vom 28. Juli 2000 ein, in welcher der beigezogene Amtssachverständige im Wesentlichen ausführt:

Hydrogeologische Verhältnisse

Der Untergrund werde im Bereich des Traisentals von gut durchlässigen Schottern gebildet. Die Gebietsdurchlässigkeit werde im Einreichoperat der "Gruppe Wasser" aus 1991 in der Größenordnung von 1,5 und 4,0 mm/s angegeben. Die Richtung der Grundwasserströmung verlaufe im Wesentlichen von Südwest nach Nordost. Die hydrologischen Auswertungen von bisher beobachteten Grundwasserständen im Geotechnischen Gutachten von Prof. DI P. zeigten, dass der natürliche Schwankungsbereich des Grundwassers rund einen Meter betrage. Unter Berücksichtigung der Entnahmen der Zweitbeschwerdeführerin betrage der Flurabstand im Bereich der B.- Gasse mehr als 4 Meter. Verschiedene Bodenaufschlüsse im Bereich des Brunnens 8 bzw. der Liegenschaften der Berufungswerber zeigten einen geschichteten Aufbau des Untergrundes. Die Beschreibung eines vereinfachten Schichtaufbaus finde sich im geotechnischen Gutachten von Prof. DI P.

Brunnen 8

Der Brunnen 8 befinde sich im unmittelbaren Nahbereich der Gebäude auf der Liegenschaft B.-Gasse Nr. 5. Aus den vorliegenden Planunterlagen gehe hervor, dass die Entfernung dieses Brunnens zum Wohnhaus auf der genannten Liegenschaft zwischen 25 und 30 Meter betrage.

B.-Gasse

Das Gebäude in der B.-Gasse 5 bestehe zumindest schon seit mehreren Jahren. Detaillierte Pläne lägen keine vor. Aus den verschiedenen vorliegenden Befunden gehe hervor, dass dieses Gebäude teilweise unterkellert sei. Die Fundamente des Kellers reichten bis etwa 1,6 m unter Terrain. Der nichtunterkellerte Teil des Hauses sei seichter fundamentiert. Die bestehenden Gebäude auf den Grundstücken in der B.-Gasse 3 und 5 lägen grundwasserstromseitlich zum Brunnen 8.

Aus den ihm vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, welche konkreten Mengen bisher aus den Brunnen 8 und 9 konsenslos entnommen worden seien. Dem Technischen Bericht zum Einreichoperat aus 1991 könne diesbezüglich lediglich entnommen werden, dass das "mögliche Förderpotenzial" des Brunnens 8 zwischen 30 und 50 m3/h, und das des Brunnens 9 zwischen 40 und 60 m3/h betrage. Die installierten Förderleistungen der eingebauten Pumpen lägen wesentlich über dem jeweils genannten Förderpotenzial. Die tatsächliche Fördermenge werde durch nach den Pumpen angeordnete Regulierorgane (Schieber) auf "die dem Brunnen zumutbare Fördermenge reduziert". Welche konkreten Fördermengen dies für die Brunnen 8 und 9 seien, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Fördermengen nicht über dem möglichen Förderpotenzial lägen. Ein Vergleich der bisher möglichen Förderpotenziale und der nunmehr bewilligten maximalen Konsensmengen für die Brunnen 8 und 9 zeige, dass künftig mit einer höheren maximalen durchschnittlichen Wasserentnahme aus diesen Brunnen seitens der Zweitbeschwerdeführerin zu rechnen sei.

Zur Sicherstellung der bewilligten bzw. in Auflage 10 vorgeschriebenen Entnahmemengen reichten die derzeit möglichen Förderpotenziale der Brunnen 8 und 9 nicht aus. Diese seien in einem nicht unerheblichen Umfang zu steigern. Dies bedeute aber, dass noch umfangreiche bauliche Maßnahmen an den Brunnen 8 und 9 durchzuführen seien. Welche baulichen Veränderungen an den beiden bestehenden Brunnenanlagen zur Steigerung der erzielbaren Entnahmemengen seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgesehen seien, gehe aus den dem Amtssachverständigen vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Eine fachliche Beurteilung könne daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Für den Fall, dass aus rechtlicher Sicht diese Beurteilung als erforderlich angesehen werde, seien aus fachlicher Sicht noch Unterlagen hinsichtlich der vorgesehenen Ertüchtigung der Brunnen 8 und 9 vorzulegen. Diese hätten sowohl eine planliche Darstellung der projektierten baulichen Änderungen als auch einen hydraulischen Nachweis hinsichtlich der erzielbaren Fördermengen zu enthalten. Insbesondere werde dabei auch auf Fragen im Zusammenhang mit möglichen Suffionserscheinungen (Ausspülungen von Feinteilen aus dem Untergrund) einzugehen sein. Durch Grundwasserentnahmen aus Brunnen komme es zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels. Bei unsachgemäßer Entnahme (Überlastung der Brunnen) könne es zu einem Abtransport (Ausspülen) von Bodenteilchen im Untergrund kommen. Beide Auswirkungen (Absenkung und Abtransport) könnten Setzungen des Untergrundes und damit Schäden an Gebäuden im Nahbereich der Brunnen verursachen.

Grundwassersenkung

Durch die mit gegenständlichem Bescheid bewilligte Gesamtentnahme komme es mehr oder weniger großräumig zu nicht unerheblichen Grundwasserabsenkungen. Laut den vorliegenden Modellrechnungen der "Gruppe Wasser" betrügen diese bei niedrigen Grundwasserständen im Bereich der B.-Gasse bis zu 2 m. Genauere Angaben bzw. konkrete Messdaten lägen nicht vor. Durch eine Grundwasserabsenkung komme es auch zu einer Veränderung der Druck- und Gewichtsverhältnisse im Untergrund. Die Erhöhung der Bodenspannung betrage durch den Wegfall des Auftriebes in den entwässerten Schichten 0,001 MN/m2 je Meter Absenkung. Die daraus in Abhängigkeit der bodenmechanischen Eigenschaften des Untergrundes resultierenden Setzungen seien im Wesentlichen sehr gering und betrügen im Allgemeinen nur wenige Millimeter. Diese Setzungen träten ausschließlich bei der ersten Absenkung des Grundwasserspiegels unter den bisherigen Niedrigstwasserspiegel auf. Bei einer Wiederholung der Absenkungen sei mit keinen weiteren bzw. vernachlässigbar geringen Setzungen zu rechnen. Im Zusammenhang mit Schäden an Gebäuden sei von entscheidender Bedeutung, dass schädigend auf Gebäude im Allgemeinen nur Setzungsdifferenzen wirkten und nicht Setzungen als solche. Die Absenkung des Grundwasserspiegels verhalte sich indirekt proportional zum Abstand zum Brunnen. Der Proportionalitätsfaktor hänge von der Entnahmemenge und den hydrogeologischen Verhältnissen ab. Die Absenkungskurven verliefen außerhalb des unmittelbaren Absenkbereichs im Nahbereich des Brunnens verhältnismäßig flach. Dadurch ergäben sich auch ziemlich gleichmäßige Erhöhungen der Bodenpressung und somit auch gleichmäßige Setzungen.

Eine durch den Amtssachverständigen durchgeführte rechnerische Abschätzung der Absenkungen des Grundwasserspiegels im Bereich des Gebäudes in der B. Gasse 5 durch die Entnahme von 17 l/s im Brunnen 8 hätte ergäben, dass die Differenz der Absenkungen im Grundwasser in einem Abstand von 20 und 30 m lediglich wenige Zentimeter betrage (3 cm). Die aus dieser Differenz resultierenden Setzungsdifferenzen seien für Gebäude völlig unerheblich.

Abtransport von Bodenteilchen

Eine Bewegung oder gar ein Abtransport von größeren Mengen an Bodenteilchen könne bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Grundwasserentnahme nicht auftreten. Brunnen müssten prinzipiell filterstabil aufgebaut sein, um die an den Betrieb gestellten Anforderungen zu erfüllen. Um dies zu erreichen, sei nach Durchführung der Bauarbeiten für die Errichtung eines Brunnens eine Entsandung durchzuführen. Und weiter führt der Amtssachverständige aus, dass eine dauerhafte absolut sandfreie Wasserförderung aus technischen Gründen in der Regel auch beim Betrieb eines Brunnens nicht zu erreichen sei. Die in verschiedenen technischen Regelwerken daher gemachten Angaben, bis zu welcher Größenordnung ein Restgehalt an Sand im Brunnenwasser zugelassen werden könne, lägen im Bereich von bzw. kleiner 0,1 g/l. Derartige Mengen seien aber im Hinblick auf Setzungen von Gebäuden im Umfeld von Brunnen nicht relevant, wie der dauerhafte Betrieb einer Vielzahl von Brunnen im Nahbereich von Gebäuden zeige.

Werde ein Brunnen nicht ordnungsgemäß ausgebaut oder betrieben (zu hohe Entnahmemenge), so könnten unzulässig hohe Mengen an Feinteilchen aus dem Untergrund gefördert werden. Die damit verbundenen Auswirkungen (Setzungen) würden in diesem Fall im Allgemeinen örtlich begrenzt bleiben.

Der Sachverständige stellte weiters fest, dass für den Brunnen 8 bis auf eine Schnittdarstellung und eine allgemeine Beschreibung keine Unterlagen vorlägen. Er führte aus, dass die Frage, ob und in welchem Ausmaß es durch den derzeit stattfindenden Betrieb des Brunnens 8 zu einer Auswaschung von Feinteilen aus dem Untergrund komme, daher derzeit nicht beantwortet werden könne. Ein rechnerischer Nachweis, dass die derzeitige bzw. künftige Entnahme aus dem Brunnen 8 nicht zu einer Überlastung und damit zu einer Ausspülung von Bodenteilchen führe, liege derzeit nicht vor. In der Frage der Auswaschung von Feinteilen baue keiner der Privatgutachter seine Aussagen auf Messdaten auf.

Es seien Auswirkungen der gegenständlichen Brunnenentnahmen auf die Grundwasserverhältnisse im Bereich der B.-Gasse zu erwarten. Lokal begrenzte Auswaschungen von Feinteilen im unmittelbaren Nahbereich der Entnahmebrunnen seien vor allem am Beginn der Inbetriebnahme der Brunnen möglich. Zur Quantifizierung dieser Größen und damit auch des denkmöglichen Einflusses der Grundwasserentnahmen auf die festgestellten Setzungen der Gebäude in der B.-Gasse, könnten Aufzeichnungen hinsichtlich der Art und Weise des Betriebes der Brunnen sowie der dabei aufgetretenen Besonderheiten äußerst hilfreich sein.

Aus Sicht des Amtssachverständigen seien die bisherige Geschichte und der Betrieb des Brunnens 8 in den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nur sehr bruchstückhaft bzw. überhaupt nicht dokumentiert und ein Teil der Betriebsdaten werde für die noch zu erbringenden Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Möglicherweise sei die Durchführung weiterer Messungen im Bereich des Brunnens 8 noch notwendig. Aussagen, ob aus fachlicher Sicht zum Schutz der Häuser in der B.-Gasse zusätzliche Vorschreibungen notwendig seien, könnten derzeit noch keine getroffen werden. Dies könne erst nach Vorlage der geforderten hydraulischen Nachweise beurteilt werden.

In der am 7. September 2000 in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführten Amtsbesprechung bei der belangten Behörde sagte sie die Vorlage weiterer - wie vom Amtssachverständigen gefordert - Unterlagen zu. Zu den in weiterer Folge nachgereichten, von der "Gruppe Wasser" ausgearbeiteten Unterlagen, ergänzte der Amtssachverständige seinerseits seine Stellungnahme am 15. Januar 2001.

Dabei führte er zu den bisherigen Entnahmemengen aus, dass in der Bürobesprechung von der Zweitbeschwerdeführerin dargelegt worden sei, dass keine Änderung der bestehenden Brunnenanlage geplant sei. So sollten die schon bisher aus den Brunnen 8 und 9 entnommenen Wassermengen nicht weiter gesteigert werden. Es sei zugesagt worden, dass in den noch nachzureichenden Unterlagen dargelegt werde, welche Mengen konkret aus diesen beiden Brunnen bisher gefördert worden seien. In dem vorgelegten Operat fänden sich Angaben zu den Entnahmemengen aus den Brunnen 8 und 9 lediglich für die Jahre 1986 bis 1989. Die diesbezüglich durchgeführten Auswertungen zeigten, dass die rechnerisch ermittelten Entnahmemengen des Brunnens 9 im Wesentlichen konstant zwischen 31 und 24 l/s betrügen. Die Entnahmemengen des Brunnens 8 schwankten hingegen zwischen 3 und 12 l/s, wobei gegen Ende des Jahres 1989 die Entnahmen sogar wesentlich gesteigert worden seien und bis zu 17 l/s betrügen. Neben diesen konkreten Zahlen finde sich der Hinweis, dass aus Oktober 1962 Aufzeichnungen über die mittleren Ergiebigkeiten der Brunnen 8 (40 m3/h, d.s. rund 11 l/s) und 9 (110 m3/s, d.s. rund 31 l/s) vorlägen. Ob und in welchem Umfang weitere Aufzeichnungen vorlägen, aus denen auf Entnahmengen aus den Brunnen 8 und 9 geschlossen werden könne, sei dem vorliegenden Operat nicht zu entnehmen.

Die - spärlich vorhandenen - Angaben würden darauf hinweisen, dass die Entnahmen aus den Brunnen 8 und 9 bisher doch wesentlich geringer gewesen seien, als sie in Auflage 10 des erstinstanzlichen Bescheides als Dauerentnahmen vorgeschrieben worden seien (Dauerlastbrunnen). Um zu gewährleisten, dass es zu keiner Steigerung der Entnahmemenge in den beiden Brunnen komme, seien die im Bescheid festgelegten Mengen zu reduzieren. Aus der vorliegenden Auswertung für die Jahre 1986 bis 1989 könne für den Brunnen 9 eine mittlere Entnahmemenge im Bereich von etwa 28 l/s, für den Brunnen 8 von 8 l/s abgeleitet werden. Mangels vorliegender Einzeldaten seien die mittleren Entnahmemengen aus Diagrammen, die dem nachgereichten Operat vom November 2000 angeschlossen seien, abgeschätzt worden.

Die im Operat gemachten Bestimmungen der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Filterstabilität der Schachtsohlen für die Brunnen 8 und 9 und die ermittelte noch zulässige Entnahmemenge für Brunnen 8 von rund 16 l/s und Brunnen 9 von rund 35 l/s, seien für den Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar. Bei Berücksichtigung der Werte aus dem Einreichoperat des Jahres 1991 ergebe sich eine entsprechend geringere zulässige maximale Entnahmemenge. Ihm seien auch keine Messungen im Bereich der Brunnen 8 und 9 bekannt, aus denen die im Operat gemachte Aussage, dass bisher keine Sandförderung hätte festgestellt werden können, abgeleitet werden könne. Die entsprechenden Unterlagen seien noch vorzulegen.

Zusammenfassend stellte der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme fest, dass bei den durchgeführten Berechnungen Annahmen getroffen worden seien, die nicht zur Gänze fachlich nachvollzogen werden könnten. Dazu sei eine Ergänzung erforderlich, wobei dabei auch eine Aussage hinsichtlich der maximal zulässigen Dauerentnahme aus dem Brunnen 9 zu treffen sei.

Zu der Geschichte der Brunnen 8 und 9 führte der Amtssachverständige u.a. aus, dass sich keine Angaben hinsichtlich der aus dem Brunnen 8 konkret entnommenen Wassermengen fänden.

Zu den Vorschreibungen stellte der Amtssachverständige fest, dass erst nach Vorlage der geforderten Ergänzungen zu den hydraulischen Nachweisen beurteilt werden könne, ob und in welchem Ausmaß die bisherigen Entnahmemengen entsprechend den vorhandenen hydrogeologischen und bestehenden Anlagenverhältnissen festgelegt worden seien oder ob noch zusätzliche Pumpversuche mit Sandgehaltmessungen bei den Brunnen 8 und 9 zur Festlegung der zu bewilligenden Entnahmemengen durchgeführt werden müssten.

Im Zuge des Parteiengehörs teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2001 mit, dass die entsprechenden Unterlagen nicht nachgereicht werden könnten. Sie erklärte sich weiters einverstanden, dass die maximale Entnahmemenge für den Brunnen 8 mit 8 l/s an Stelle der im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten 16,7 l/s und für Brunnen 9 mit 28 l/s an Stelle der 36,1 l/s bestimmt werde.

Die Erstbeschwerdeführerin äußerte sich zu den oben angeführten Stellungnahmen im Wesentlichen dahingehend, dass die speziellen hydrologischen Verhältnisse des Bereiches der B.-Gasse nicht berücksichtigt worden seien. Ihr sei bekannt, dass sich im Bereich dieser Gasse früher ein Bach befunden habe, der nunmehr oberirdisch nicht mehr vorhanden sei und der in Richtung auf den Brunnen 8 das Gelände entwässerte. Die Erstbeschwerdeführerin gehe davon aus, dass auch derzeit, nunmehr aber oberirdisch, Grundwasser in diese Richtung fließe, sodass ihre Liegenschaft aus Sicht des Brunnens 8 nicht seitlich sondern direkt im Einzugsbereich des Brunnens liege. Damit sei ihrer Meinung nach eine erhöhte Beeinflussung ihres Grundstückes durch den Brunnen 8 zu befürchten.

Die Erstbeschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme diesbezüglich Untersuchungen über die konkreten hydrologischen Verhältnisse unter Berücksichtigung des obigen Vorbringens anzustellen und sodann nach Vorliegen dieser Grundlagen eine neue Auswertung durch den Amtssachverständigen durchführen zu lassen.

Es sei auf Grund der den Privatgutachtern fehlenden Möglichkeiten, in den Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin konkrete Messungen vorzunehmen, und mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch die Zweitbeschwerdeführerin unbekannt, in welchem Umfang es durch den Betrieb des Brunnens zum Ausschwemmen von Feinteilchen komme.

Da ohne diese Grundlagen eine Beurteilung über die negativen Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaft nicht möglich sei und schon auf Grund des konkreten Schadensverlaufes Auswirkungen konkret zu befürchten seien, sei damit nach Auffassung der Erstbeschwerdeführerin der notwendige Nachweis für den Betrieb der Brunnen, insbesondere des Brunnens 8, durch die Zweitbeschwerdeführerin nicht erbracht und es müsste daher für den Brunnen die Erteilung der Bewilligung verweigert werden. Eine Verringerung der bescheidmäßig zugelassenen Fördermengen ändere nichts am gegenständlichen Problem.

Der Amtssachverständige habe dargelegt, dass erst nach Vorlage der Ergänzungen zu den hydraulischen Nachweisen und Pumpversuchen und Sandgehaltmessungen festgestellt werden könne, welche Entnahmemengen zulässig seien bzw. auch erst nach Vorlage dieser Unterlagen ausgesagt werden könne, ob aus fachlicher Sicht zum Schutz der Häuser in der B.-Gasse zusätzliche Vorschreibungen notwendig seien. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin derartige Unterlagen nicht vorgelegt habe, sei demgemäß der Konsens auch nicht zu erteilen. In Ansehung der erst in den letzten Jahren an ihrem Haus in der B.-Gasse 5 aufgetretenen groben und die Stabilität des Hauses beeinträchtigenden Rissbildungen (diesbezüglich werde ein Lokalaugenschein angeregt), hinsichtlich derer prima facie die Ursache im konsenslosen Betrieb der Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin zu sehen sei, ergebe sich aus den - spärlichen - von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Daten, dass zumindest bereits im Jahre 1989 eine Steigerung der Entnahmen im Brunnen 8 von bis zu 17 l/s erfolgt sei, was Setzungen im Boden begünstige.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die maximale Grundwasserentnahme für Brunnen 8 mit 8 l/s

(= 28 m3/h = 691,2 m3/d) und Brunnen 9 mit 28 l/s

(= 100,8 m3/h = 2419,2 m3/d) sowie die Gesamtentnahmemenge für

alle Brunnen mit maximal 556,8 m3/h (13.363,2 m3/d) und zu Zeiten der Bachabkehr mit maximal 741,8 m3/h (17.803,2 m3/d) neu festgelegt. Ferner erfolgte die Abänderung der Auflagen 9 und  10. Mit Auflage 9 wurde vorgeschrieben, dass an die Entnahmerohrleitungen der Brunnen Wasserzähler zu installieren seien, die Zählerwerte seien periodisch (min. 1 mal wöchentlich) in ein Betriebsbuch einzutragen. In dieses Betriebsbuch seien auch besondere Vorkommnisse ("WUB", Reparaturen) einzutragen. Die Jahresergebnisse seien unaufgefordert jährlich bis spätestens jeweils 31.1. des Folgejahres der Wasserrechtsbehörde (LH) vorzulegen. Auflage 10 wurde insoweit abgeändert, als die Brunnen 8 und 9 als Dauerlastbrunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von 8 l/s (691,2 m3/d) bzw. 28 l/s (2419,2 m3/d) zu betreiben seien.

Gemäß § 21 WRG 1959 wurde die Bewilligung bis 31. Juli 2031 mit 556 m3/h bei Normalbetrieb und 741,8 m3/h bei Bachabkehr befristet und die Frist für die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen mit 31. Jänner 2002 neu bestimmt.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der oben zitierten eingeholten Stellungnahmen des Amtssachverständigen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Amtssachverständige fachlich unwidersprochen "und wie im Prinzip gleich lautend auch der Sachverständige der (erstinstanzlichen) Behörde" festgestellt habe, dass eine Bewegung oder gar ein Abtransport von größeren Mengen an Bodenteilchen bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Grundwasserentnahme nicht aufträten, weil Brunnen prinzipiell filterstabil aufgebaut sein müssten. Um dies zu erreichen, sei nach Errichtung des Brunnens eine Entsandung durchzuführen, wobei der Brunnenfilter mit einer Kiesschüttung sowie das unmittelbar angrenzende Gestein des Grundwasserleiters von den Partikeln feinen und feinsten Korns befreit werde, um ein annähernd widerstandsloses Einströmen des Grundwassers in den Brunnen zu ermöglichen. Lokal begrenzte Auswaschungen von Feinteilen im unmittelbaren Nahbereich der Entnahmebrunnen seien die Folge. Eine absolut sandfreie Wasserförderung sei nach Aussagen des Amtssachverständigen aus technischen Gründen nicht zu erreichen. Die diesbezüglichen Größenordnungen lägen nach sachverständiger Ansicht aber im Bereich von kleiner als 0,1 g/l. Derartige Mengen seien aber im Hinblick auf Setzungen von Gebäuden im Umfeld von Brunnen nicht relevant. Sei ein Brunnen nicht ordnungsgemäß ausgebaut oder betrieben, so könnten unzulässig hohe Mengen an Feinteilchen aus dem Untergrund gefördert werden, wobei die damit verbundenen Auswirkungen (Setzungen) ebenfalls örtlich begrenzt blieben. Die nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen "spärlich vorhandenen Angaben" wiesen darauf hin, dass die Entnahmen aus den Brunnen 8 und 9 bisher doch wesentlich geringer seien, als sie in Auflage 10 bzw. im Konsens des verfahrensgegenständlichen Bescheides als Dauerentnahmen vorgeschrieben worden seien.

Um zu gewährleisten, dass es zu keiner Steigerung der Entnahmemenge in den beiden Brunnen komme, fordere der Amtssachverständige daher, die im Bescheid festgelegten Mengen zu reduzieren. Dies sei nunmehr in einem vertretbaren Maß geschehen, sodass Auswaschungen, die zu Setzungseffekten u.a. bei dem Haus der Erstbeschwerdeführerin führen könnten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien. Das Haus der Erstbeschwerdeführerin liege - fachlich unwidersprochen - grundwasserstromseitlich und nicht im direkten Einzugsgebiet der hier gegenständlichen Brunnen. Weitere Untersuchungen würden hier allein deshalb keine weiteren relevanten Ergebnisse bringen, weil nunmehr die Förderkonsense (insbesondere jener des Brunnens 8) deutlich eingeschränkt worden und nach ausführlichen Darlegungen des Amtssachverständigen folglich Auswaschungs- und Setzungseffekte betreffend das Haus der Erstbeschwerdeführerin auszuschließen seien. Ein Lokalaugenschein könne deshalb nicht zielführend erscheinen, weil man bei diesem zwar die (auch von der Behörde nicht angezweifelten und aus welchen Gründen immer entstandenen) Risse an den betreffenden Häusern optisch feststellen könnte, aber den Ursachen für diese Risse dadurch nicht näher käme. Bereits hier sei im Auflagenpunkt 9 des erstinstanzlichen Bescheides eine getrennte Entnahmemessung für die zu bewilligenden Brunnen vorgeschrieben. Diese Auflage sei nun noch dahingehend verschärft, dass die Mess-(Ergebnis-)Protokolle nicht nur aufzubewahren sondern auch jährlich der Wasserrechtsbehörde vorzulegen seien. Damit sei zweifellos sichergestellt, dass die konsentierten Mengen nicht ohne rechtliche Konsequenzen überschritten werden könnten.

Bei der vorgenommenen deutlichen Einschränkung des Förderkonsenses aus den Brunnen 8 und 9, der die Konsenswerberin zugestimmt habe, sei aus den Gutachten und Erkenntnissen des Amtssachverständigen für die belangte Behörde der Schluss zu ziehen, dass die nunmehr festgesetzten Konsensmengen wasserrechtlich zu bewilligen seien. Die Einwendungen der Berufungswerber seien durchaus nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt und es sei für die belangte Behörde somit den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen zu folgen, umso mehr, als diese Aussagen zwar kritischer und detaillierter gewesen seien, als jene der Sachverständigen der erstinstanzlichen Behörde, diesen aber keineswegs grundsätzlich widersprochen hätten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien die gegenständlichen Beschwerden.

Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Berücksichtigung des Schutzes ihres Eigentums bei rechtsrichtiger Anwendung des WRG 1959 bei wasserrechtlicher Bewilligung der beantragten Wasserentnahme aus den Brunnen 8 und 9 der Zweitbeschwerdeführerin, ebenso in ihrem Recht auf Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend.

Insbesondere macht die Erstbeschwerdeführerin geltend, dass der Amtssachverständige der belangten Behörde in weit gehender Entsprechung ihrer Berufungsausführungen und der von ihr vorgelegten Gutachten die Meinung vertreten habe, dass auf Basis der bisherigen Sachverhaltserhebungen eine Beurteilung der Unschädlichkeit der Wasserentnahmen für ihr Eigentum nicht möglich sei. Ungeachtet des Umstandes, dass seitens der Zweitbeschwerdeführerin die in einer Bürobesprechung aufgetragenen Unterlagen zur näheren Beurteilung nicht vorgelegt und auch weitere Erhebungen nicht vorgenommen worden seien, habe die belangte Behörde den Betrieb der Brunnenanlage bewilligt. Der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr ihren Antrag auf die im Bescheid genehmigten Entnahmemengen verringert habe, führe noch nicht dazu, dass die Unschädlichkeit dieser Wasserentnahme damit feststehe. Konkrete Untersuchungen seien nicht vorgenommen worden. Auch die Fiktion, dass nunmehr ohnedies nicht mehr Wasser entnommen werde als bisher und dies empirisch unschädlich sei, lasse sich leicht durch die aufgetretenen schweren Schäden am Haus der Erstbeschwerdeführerin einerseits und auch andererseits dadurch widerlegen, dass es ja gerade nicht gelungen sei, den Umfang der bisherigen Wasserentnahme zu objektivieren, sodass eine Prognose für die Zukunft mangels Feststellbarkeit des Zustandes in der Vergangenheit gar nicht möglich sei.

Durch den angefochtenen Bescheid werde auf Grund rein spekulativer Annahmen, die durch konkrete Untersuchungen nicht gestützt seien, von der Unschädlichkeit der Wasserentnahme für das Eigentum der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen, sodass der Bescheid in den Bestimmungen des WRG 1959, welches vorsehe, dass absolut geschützte Rechte bei wasserrechtlichen Bewilligungen zu beachten seien, keine Deckung finde.

Bezüglich des Vorwurfes, es sei den Äußerungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, übersehe die belangte Behörde allerdings die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gutachten, welche sehr wohl auch den - nur teilweise hievon abweichenden - Meinungen des Amtssachverständigen zweiter Instanz in fachlich gleichwertiger Richtung entgegen getreten seien.

Auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach noch ergänzende Erhebungen und Unterlagen notwendig seien, habe die Erstbeschwerdeführerin auch nicht davon ausgehen können, dass die Behörde nunmehr ohne derartige Erhebungen entscheiden werde. Die Behörde hätte ein ordnungsgemäßes Verfahren insoweit durchführen müssen, als die vom Amtssachverständigen angeregten ergänzenden Erhebungen, welche auch die Erstbeschwerdeführerin beantragt habe, durchzuführen gewesen wären und erst dann eine Entscheidung über die Genehmigung der Pumpanlagen ergehen hätte können.

Ferner rügt die Erstbeschwerdeführerin, dass die Abhaltung von Bürobesprechungen allein mit der Zweitbeschwerdeführerin unter Ausschluss der anderen Parteien des Verfahrens den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Sinne der MRK und den Bestimmungen des AVG über die Gewährung des Parteiengehörs nicht entspreche und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren diesen Besprechungen beizuziehen gewesen wäre, um damit die Gewährung eines Informationsvorsprungs der Zweitbeschwerdeführerin hintan zu halten.

Die Zweitbeschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer ("unnötigen und betriebsgefährdenden") reduzierten Neufestsetzung der Gesamtentnahmemenge für sämtliche Betriebsbrunnen verletzt und macht die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete in dem zu hg. Zl. 2001/07/0137 protokollierten Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift. Ebenso erstattete die Erstbeschwerdeführerin in dem zu hg. Zl. 2001/07/0138 protokollierten Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres sachlichen Zusammenhangs wegen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 939, unter E 8 zu § 67 AVG angeführte hg. Rechtsprechung).

Den genannten Anforderungen wird der angefochtene Bescheid jedoch nicht gerecht:

Bereits mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ungeachtet der Ausführungen des Amtssachverständigen, dass auf Basis der bisherigen Sachverhaltserhebungen eine Beurteilung der Unschädlichkeit der Wasserentnahmen für ihr Eigentum nicht möglich sei, den Betrieb der gegenständlichen Brunnenanlage bewilligt, wird im Ergebnis ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.

Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf das von ihr in Auftrag gegebene Amtssachverständigengutachten. Wie aus diesem Gutachten deutlich hervorgeht, fehlte es jedoch dem Sachverständigen an entsprechenden Unterlagen, welche die verfahrensgegenständlichen Brunnen 8 und 9 ausreichend dokumentierten. So weist der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2000 u.a. darauf hin, "aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, welche konkreten Mengen bisher aus den Brunnen 8 und 9 konsenslos entnommen wurden".

Der von der Zweitbeschwerdeführerin mit der belangten Behörde im Berufungsverfahren gefundene Konsens, mit welchem die maximale Entnahmemenge der Brunnen 8 und 9 im angefochtenen Bescheid auf 8 l/s bzw. 28 l/s verringert wurde, ergab sich offenbar aus den im Gutachten des Amtssachverständigen vom 15. Jänner 2001 angenommenen mittleren Entnahmemengen der Jahre 1986 bis 1989, wie sie im von der Zweitbeschwerdeführerin nachgereichtem Operat von November 2000 aufscheinen. Zu diesen Zahlen führte der Amtssachverständige insbesondere aus, dass sie mangels vorliegender Einzeldaten aus Diagrammen, die dem genannten nachgereichten Operat angeschlossen seien, "abgeschätzt" worden seien. Angaben hinsichtlich der Entnahmemengen zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung lagen dem Amtssachverständigen ebenso wenig vor.

Die Erstbeschwerdeführerin machte bereits im Berufungsverfahren in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2001 geltend, dass auf Grund des Hinweises des Amtssachverständigen, dass konkrete Messdaten über den Umfang der Auswaschung von Feinteilen nicht vorlägen, völlig unbekannt sei, in welchen Umfang es durch den Betrieb des Brunnens (8) zum Ausschwemmen von Feinteilchen komme. Auf dieses Vorbringen hätte die Behörde gerade im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Setzungsschäden an ihrem Haus näher eingehen müssen.

Der Amtssachverständige führte dazu u.a. aus, dass es durch Grundwasserentnahmen aus Brunnen zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels komme. Bei unsachgemäßer Entnahme (Überlastung der Brunnen) könne es zu einem Abtransport (Ausspülen) von Bodenteilchen im Untergrund kommen. Beide Auswirkungen (Absenkung und Abtransport) könnten Setzungen des Untergrundes, und damit Schäden an den Gebäuden im Nahbereich der Brunnen verursachen.

Ebenso betonte der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2000, dass die Frage, ob und in welchem Ausmaß durch den derzeit stattfindenden Betrieb des Brunnens 8 es zu einer Auswaschung von Feinteilen aus dem Untergrund - mit welchen Setzungen verbunden seien - komme, mangels ausreichender Unterlagen nicht beantwortet werden könne. Auch wies er darauf hin, dass keines der von der Zweitbeschwerdeführerin eingeholten Privatgutachten betreffend die Auswaschung von Feinteilchen auf konkreten Messdaten aufbaue und dass es für entsprechende Feststellungen weiterer Unterlagen der Zweitbeschwerdeführerin bedürfte.

Auch mit dem Einwand, dass ohne konkrete Messdaten die Unschädlichkeit der nunmehr im angefochtenen Bescheid festgesetzten maximalen Wasserentnahme allein auf Grund der Verringerung der Entnahmemenge nicht feststehe, ist die Erstbeschwerdeführerin im Recht:

Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Stellungnahmen des Amtssachverständigen kann für den Verwaltungsgerichtshof nicht schlüssig abgeleitet werden, dass durch die im angefochtenen Bescheid festgesetzten - herabgesetzten - maximalen Entnahmemengen der Brunnen 8 und 9 Schäden am Eigentum der Erstbeschwerdeführerin ausgeschlossen sind. Vielmehr führte der Amtssachverständige u. a. aus, dass "Auswirkungen der gegenständlichen Brunnenentnahmen auf die Grundwasserverhältnisse im Bereich der B.-Gasse zu erwarten" seien. Schließlich wies er auch darauf hin, dass Aussagen, ob aus fachlicher Sicht zum Schutz der Häuser in der B.- Gasse zusätzliche Vorschreibungen notwendig seien, aktuell nicht getroffen werden könnten. Erst nach Vorlage der von ihm geforderten hydraulischen Nachweise und auszuarbeitenden Unterlagen könne fachlicherseits beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß die bewilligte Konsensmenge entsprechend den vorhandenen hydrogeologischen und bestehenden Anlagenverhältnissen festgelegt worden sei bzw. welche zusätzlichen Vorschreibungen zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage aus grundwasserwirtschaftlicher Sicht erforderlich seien.

Auch nach Vorlage der in weiterer Folge von der Zweitbeschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen wies der Amtssachverständige darauf hin, dass die darin durchgeführten Messungen nicht nachvollziehbar und Ergänzungen erforderlich seien. Insbesondere betonte er, dass sich betreffend Brunnen 8 keine aktuellen Zahlen hinsichtlich der tatsächlich entnommenen Wassermengen fänden. Ferner hielt der Amtssachverständige fest, "erst nach Vorlage der geforderten Ergänzungen zu den hydraulischen Nachweisen kann beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß die bisherigen Entnahmemengen entsprechend den vorhandenen hydrogeologischen und bestehenden Anlagenverhältnissen festgelegt wurden, oder ob noch zusätzlich Pumpversuche mit Sandgehaltsmessungen bei den Brunnen 8 und 9 zur Festlegung der zu bewilligenden Entnahmemengen durchgeführt werden müssen."

Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides kann aber aus dem Gutachten des Amtssachverständigen auch unter Berücksichtigung der Einschränkung des Förderkonsenses für die Brunnen 8 und 9 der Zweitbeschwerdeführerin nicht schlüssig abgeleitet werden, dass negative Auswirkungen für das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin ausgeschlossen wären bzw. welche Auswirkungen die Entnahme der nunmehr festgesetzten Mengen auf deren Eigentum hätten. Demgegenüber ist der Erstbeschwerdeführerin zu folgen, dass es zur Beantwortung der Frage des Kausalzusammenhanges zwischen den von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Schäden an ihrem Eigentum und den Wasserentnahmen, insbesondere durch den dem Grundstück der Erstbeschwerdeführerin angrenzenden Brunnen 8 der Vorlage weiterer entsprechender Unterlagen sowie ergänzender Untersuchungen bedurft hätte.

Ebenso ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sie die sonstigen Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin nicht in ihre Erwägungen einbezog. Wenn sie im angefochtenen Bescheid die Außerachtlassung dieser Einwendungen damit begründete, dass sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene getätigt worden wären, weshalb den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen zu folgen gewesen sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Erstbeschwerdeführerin dem Amtssachverständigen nichts entgegensetzte sondern sich durch dessen Gutachten vielmehr bestätigt sah. Damit hatte sie ihr Vorbringen aber auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu formulieren. Mit ihren Einwendungen gelingt es der Erstbeschwerdeführerin vielmehr aufzuzeigen, dass der angefochtene Bescheid eine schlüssige Begründung vermissen lässt.

Da der angefochtene Bescheid somit an einem wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmangel leidet, belastete ihn die belangte Behörde mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführerin näher einzugehen.

Der mit dem gegenständlichen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehobene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. August 2001 liegt auch dem Beschwerdeverfahren der Zweitbeschwerdeführerin (prot. hg. Zl. 2001/07/0138) zu Grunde. Auf Grund der bereits wegen der erfolgreichen Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin erfolgten Aufhebung des angefochtenen Bescheides erweist sich die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als gegenstandslos, weshalb das Verfahren über diese Beschwerde mit Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere auf § 56 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Februar 2005

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001070137.X00

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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