TE OGH 1951/2/21 1Ob105/51

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Veröffentlicht am 21.02.1951
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Norm

EO §35
EO §44 Abs2
ZPO §237 Abs3
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 44 heute
  2. EO § 44 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 44 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. EO § 44 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 237 heute
  2. ZPO § 237 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 237 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z24047

Kopf

SZ 24/47

Spruch

Die Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO. haftet nicht für die Kosten des Oppositionsprozesses.Die Sicherheit nach Paragraph 44, Absatz 2, EO. haftet nicht für die Kosten des Oppositionsprozesses.

Entscheidung vom 21. Feber 1951, 1 Ob 105/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat nach Zurücknahme der Oppositionsklage die Kosten der Beklagten gemäß § 237 Abs. 3 ZPO. mit 532.42 S bestimmt und deren Bezahlung der klagenden Partei aufgetragen (Punkt I), den Antrag der Beklagten, ihr den angeführten Kostenbetrag aus der von der klagenden Partei gemäß § 44 Abs. 2 Z. 3 EO. erlegten Sicherheit von 5000 S zu überweisen, abgewiesen (Punkt II), den Antrag der klagenden Partei, die Sicherheit von 5000 S freizugeben, gleichfalls abgewiesen (Punkt III) und eine Vollzugsanweisung erlassen (Punkt IV).Das Erstgericht hat nach Zurücknahme der Oppositionsklage die Kosten der Beklagten gemäß Paragraph 237, Absatz 3, ZPO. mit 532.42 S bestimmt und deren Bezahlung der klagenden Partei aufgetragen (Punkt römisch eins), den Antrag der Beklagten, ihr den angeführten Kostenbetrag aus der von der klagenden Partei gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO. erlegten Sicherheit von 5000 S zu überweisen, abgewiesen (Punkt römisch zwei), den Antrag der klagenden Partei, die Sicherheit von 5000 S freizugeben, gleichfalls abgewiesen (Punkt römisch drei) und eine Vollzugsanweisung erlassen (Punkt römisch vier).

Infolge Rekurses beider Teile bestätigte das Rekursgericht Punkt III und änderte Punkt II dahin ab, daß die im Punkt I bestimmten Prozeßkosten von 532.42 S der beklagten Partei aus der Sicherheit von 5000 S zu bezahlen seien.Infolge Rekurses beider Teile bestätigte das Rekursgericht Punkt römisch drei und änderte Punkt römisch zwei dahin ab, daß die im Punkt römisch eins bestimmten Prozeßkosten von 532.42 S der beklagten Partei aus der Sicherheit von 5000 S zu bezahlen seien.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß in dem Teil, womit der Antrag der beklagten Partei die ihr zugesprochenen Kosten des Oppositionsprozesses aus der gemäß § 44 Abs. 2 Z. 3 EO. erlegten Sicherheit zu überweisen, abgewiesen wurde, wieder her.Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß in dem Teil, womit der Antrag der beklagten Partei die ihr zugesprochenen Kosten des Oppositionsprozesses aus der gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO. erlegten Sicherheit zu überweisen, abgewiesen wurde, wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Kosten des Oppositionsprozesses werden durch eine Kaution im Sinne des § 44 Abs. 2 EO. nicht gesichert. Diese hat nicht die Aufgabe einer aktorischen Kaution, sondern soll bloß den Ersatz des allfälligen Schadens wegen Verzögerung der Exekution sicherstellen. Zu diesen Verzögerungsschäden gehören Prozeßkosten eines Rechtsstreites, der zur Exekutionsaufschiebung geführt hat, deshalb nicht, weil sie auch ohne die Aufschiebung aufgelaufen wären und durch diese nicht verursacht worden sind. Daß die Aufschiebung für die Weiterführung des Oppositionsprozesses kausal war, weil ohne sie der Prozeß vom Kläger nicht fortgesetzt worden wäre, ist nicht erwiesen (3 Ob 599/50, RZ. 1935, S. 299, ZBl. 1935, Nr. 377). Einzelne abweichende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes entsprechen nicht der neueren Judikatur.Die Kosten des Oppositionsprozesses werden durch eine Kaution im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, EO. nicht gesichert. Diese hat nicht die Aufgabe einer aktorischen Kaution, sondern soll bloß den Ersatz des allfälligen Schadens wegen Verzögerung der Exekution sicherstellen. Zu diesen Verzögerungsschäden gehören Prozeßkosten eines Rechtsstreites, der zur Exekutionsaufschiebung geführt hat, deshalb nicht, weil sie auch ohne die Aufschiebung aufgelaufen wären und durch diese nicht verursacht worden sind. Daß die Aufschiebung für die Weiterführung des Oppositionsprozesses kausal war, weil ohne sie der Prozeß vom Kläger nicht fortgesetzt worden wäre, ist nicht erwiesen (3 Ob 599/50, RZ. 1935, Sitzung 299, ZBl. 1935, Nr. 377). Einzelne abweichende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes entsprechen nicht der neueren Judikatur.

Schlagworte

Exekution Sicherheitsleistung nach § 44 Abs. 2 EO., Haftung der Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO., keine - für Kosten des, Oppositionsprozesses, Impugnationsklage Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO. haftet nicht für, Kosten der -, Kaution nach § 44 Abs. 2 EO., Kosten des Oppositionsprozesses, keine Haftung der Sicherheit nach, § 44 Abs. 2 EO. für -, Oppositionsklage Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO. haftet nicht für, Kosten der -, Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO., Vollstreckungsbekämpfungsklage Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO. haftet, nicht für die Kosten der -, Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistung nach § 44 Abs. 2 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00105.51.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19510221_OGH0002_0010OB00105_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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