Norm
ABGB §233Kopf
SZ 24/72
Spruch
Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Börsenschiedsgerichtes durch Pflegebefohlene bedarf der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Entscheidung vom 7. März 1951, 3 Ob 102/51.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Gericht erster Instanz hat den Antrag der beschwerdeführenden Partei, den Schiedsspruch des Schiedsgerichtes der Wiener Warenbörse vom 20. Juni 1950, W. 50, als nichtig aufzuheben, abgewiesen.
Infolge Rekurses der beschwerdeführenden Partei hat das Rekursgericht diesen Beschluß abgeändert und dem Antrage der beschwerdeführenden Partei auf Aufhebung dieses Schiedsspruches stattgegeben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die im Vertrage vom 24. Feber 1950 zwischen der Firma U., vertreten durch den Abwesenheitskurator Viktor K. und dem Dr. Friedrich V. vereinbarte Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Wiener Börse zufolge der Vorschrift des § 233 ABGB., § 577 Abs. 1 ZPO. der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedurft hätte und daß dieser Schiedsgerichtsvertrag mangels Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes ungültig sei. Auch darin ist dem Rekursgerichte beizupflichten, daß in der Bestätigung des Bezirksgerichtes als Pflegschaftsgerichtes für den abwesenden Firmeninhaber Vladimir U. eine Genehmigung dieser Schiedsgerichtsvereinbarung nicht erblickt werden könne. In dieser Bestätigung wird nur ausgesprochen, daß der vom Abwesenheitskurator Viktor K. im Vertrage von 24. Feber 1950 abgeschlossene Schnittholzkaufvertrag samt Zuständigkeitsvereinbarung des Wiener Börsenschiedsgerichtes in den Rahmen der dem Kurator nach § 233 ABGB. zustehenden Befugnisse falle. Damit hat das Pflegschaftsgericht nur zum Ausdruck gebracht, daß der Vertrag seiner Ansicht nach einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht bedürfe.
Da schon aus dem oben angeführten Gründe der Schiedsgerichtsvertrag ungültig ist, hat das Rekursgericht mit Recht nach Art. XXIII Z. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung den Schiedsspruch des Wiener Börsenschiedsgerichtes vom 26. Juni 1950 als nichtig aufgehoben.
Bei dieser Sachlage ist es entbehrlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich die Schiedsgerichtsvereinbarung auch auf den zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Antragsgegner abgeschlossenen Provisionsvertrag und nicht nur auf die zwischen dem Antragsgegner und seinem jeweiligen Kontrahenten abzuschließenden Geschäfte bezogen hat.
Anmerkung
Z24072Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00102.51.0307.000Dokumentnummer
JJT_19510307_OGH0002_0030OB00102_5100000_000