TE OGH 1951/3/7 3Ob698/50

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Veröffentlicht am 07.03.1951
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Norm

ABGB §1118
Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §2

Kopf

SZ 24/69

Spruch

Die im § 2 GesmbHG. statuierte Haftung der für eine noch nicht gegrundete GesmbH. handelnden Personen bewirkt keinen Eintritt dieser Personen in die Rechte der zu grundenden Gesellschaft.

Entscheidung vom 7. März 1951, 3 Ob 698/50.

I. Instanz: Bezirksgericht St. Pölten; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Das Erstgericht hat der auf Räumung der Fabriksrealität gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte sei nicht Vertragspartnerin des Klägers auf Grund des Pachtvertrages vom 8. Oktober 1946. Dieser sei vielmehr mit der zu grundenden E. Maschinenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschlossen worden und es habe nie die Absicht des Klägers bestanden, die Beklagte als Vertragspartnerin anzusehen. Diese habe keinen Rechtstitel zur Benützung der Fabriksgrunde. Die Abtretungsbefugnis nach Punkt 12 des Vertrages stunde niemals der Beklagten, sondern nur der zu grundenden und bisher nicht gegrundeten Gesellschaft m. b. H. zu. Die Räumungsklage sei deshalb berechtigt und es bedürfe keiner Kündigung der Beklagten. Übrigens wäre auch das auf § 1118 ABGB. gestützte Klagebegehren berechtigt, weil die Beklagte mit Pachtzinsraten im Rückstand sei. Die von ihr geltend gemachten Gegenforderungen eigneten sich nicht zur Aufrechnung.

Infolge Berufung der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Nur die zu grundende Gesellschaft m. b. H. sei als Vertragspartnerin des Klägers gewollt und vereinbart gewesen und die Beklagte sei hiefür nie in Aussicht genommen worden. Mit der Haftung nach § 2 Abs. 2 Ges. m. b. H.-Gesetz sei der Übergang der Rechte auf den Haftenden nicht verbunden. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, daß der Kläger bei Abschluß des Pachtvertrages gewußt habe, die Gesellschaft m. b. H. existiere noch nicht. Dennoch habe er der Beklagten das Bestandobjekt übergeben und von ihr den Pachtzins entgegengenommen. Nach dem Standpunkt des Berufungsgerichtes wäre der Pachtvertrag von Anfang an nichtig, weil er mit einer nicht bestehenden Person abgeschlossen worden sei. Gemäß Punkt 12 wäre es der Beklagten nach ihrer Meinung auch freigestanden, an Stelle der Gesellschaft m. b. H. in den Pachtvertrag einzutreten.

Die Revisionswerberin läßt unbeachtet, daß nach dem Inhalt des Pachtvertrages vom 8. Oktober 1946 der Wille des Klägers von Anfang an darauf gerichtet war, mit der E. Maschinenfabrik Gesellschaft m. b. H. den Pachtvertrag zu schließen. Der Umstand, daß die Beklagte als Exponentin für die damals noch nicht begrundete Gesellschaft m. b. H. aufgetreten ist und den Vertrag geschlossen hat, bedeutet nicht, daß sie bis zur Gründung der Gesellschaft Vertragspartnerin des Klägers wäre. Sie hat lediglich die zu grundende Gesellschaft vertreten, was nach § 2 Abs. 2 Ges. m. b. H.-Gesetz zulässig ist.

Die Beklagte konnte auch dadurch keine Pachtrechte erlangen, daß sie bisher die Realität benützt und den Pachtschilling bezahlt hat. Denn auch dies geschah nur im Hinblick auf die Gründung der Gesellschaft m. b. H. und nicht aus einem persönlichen Recht der Beklagten. Zur Bezahlung des Pachtzinses war sie gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes jedenfalls verpflichtet. Da nunmehr nach mehr als vier Jahren seit dem Abschluß des Pachtvertrages die in Aussicht genommene Pächterin, die Gesellschaft m. b. H., nicht entstanden ist, kann dem Kläger die Aufrechterhaltung des provisorischen Zustandes nicht mehr zugemutet werden und der Beklagten stehen auch die namens der zu grundenden Gesellschaft m. b. H. ausgeübten Rechte auf Benützung der Liegenschaft nicht mehr zu. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn der Kläger - wie die Beklagte behauptet - am Unterbleiben der Gründung die Schuld trüge. Denn der im Pachtvertrag vorgesehene Kontrahent ist nicht zur Entstehung gekommen und ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Beklagten aus dem angeblichen schuldhaften Verhalten des Klägers könnte nicht in der Einräumung der Pachtrechte an die Beklagte bestehen. Übrigens ist nicht einzusehen, warum die Verzögerung der Errichtung der Gesellschaft m. b. H. darauf zurückzuführen sein sollte, daß die Fabriksanlage vom Kläger noch nie voll benützbar gemacht worden sei.

Mit Recht verweist Hachenburg, "Kommentar zum deutschen Gesetz, betreffend die Gesellschaft m. b. H." 5, I, S. 269 (zu § 11 Abs. 2, gleichen Inhalts wie § 2 Abs. 2 des österreichischen Gesetzes), darauf, daß die Rechte aus einem mit der zu grundenden Gesellschaft geschlossenen Geschäft nicht in der Person des handelnden Vertreters entstehen, wenn die Gesellschaft später nicht zur Entstehung gelangt. Denn zur Haftung des § 2 Abs. 2 (§ 11 Abs. 2 des deutschen Gesetzes) - und nur von einer Haftung spricht die Gesetzesstelle - gibt es kein Recht des Handelnden als Korrelat in dem Sinn, daß dieser in die Rechte der zu grundenden Gesellschaft eintreten dürfte. In einem solchen Fall erlischt das der Gesellschaft zugedachte Recht.

Mit Rücksicht darauf ist es klar, daß sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Punkt 12 des Vertrages berufen kann. Denn das Recht der Weitergabe der Pachtrechte hätte nur der Gesellschaft m. b. H. zustehen können und nicht der Beklagten. Diese hat keinen Rechtstitel zur Benützung der Fabriksrealität und muß sie räumen.

Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht ist durchaus richtig. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nicht vor. Ohne daß auf die Revisionsausführungen in der Richtung des § 1118 ABGB. und der im Zusammenhang damit geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen war, war der Revision der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z24069

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00698.5.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19510307_OGH0002_0030OB00698_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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