TE OGH 1951/4/11 2Ob204/51

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Veröffentlicht am 11.04.1951
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Norm

EO §37
EO §42 Abs1 Z5
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 42 heute
  2. EO § 42 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 42 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 42 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 42 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 42 gültig von 19.11.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 42 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  8. EO § 42 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  9. EO § 42 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z24102

Kopf

SZ 24/102

Spruch

Die Einbringung einer Exszindierungsklage und die Aufschiebung der Exekution ist bis zur Ausfolgung der aus dem Meistbot zugewiesenen Beträge zulässig.

Entscheidung vom 11. April 1951, 2 Ob 204/51.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Die Klägerin brachte nach der Versteigerung der beim Verpflichteten gepfändeten Fahrnisse und nach der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses, jedoch noch vor der Ausfolgung des Meistbotes eine Exszindierungsklage ein und verband mit ihr den Antrag auf Aufschiebung der Exekution.

Das Exekutionsgericht gab dem Aufschiebungsantrag Folge.

Das Rekursgericht wies ihn ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Rechtsprechung und Rechtslehre vertreten überwiegend den Standpunkt, daß die Einbringung einer Widerspruchsklage bis zur Ausfolgung des Meistbotes zulässig ist (vgl. die Zusammenstellung bei Heller - Trenkwalder, S. 89, Pollak, S. 901, Walker, S. 217, dagegen aber Neumann - Lichtblau I, S. 193). Solange das Meistbot nicht ausgefolgt ist, ist die Exekution nicht beendet. Wird die Zulässigkeit der Widerspruchsklage nach Erlassung des Verteilungsbeschlusses, jedoch vor Ausfolgung des Meistbotes, bejaht, so folgt daraus auch nach § 42 Abs. 1 Z. 5 EO. die Zulässigkeit der Aufschiebung der Exekution, wenn die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Diese Auffassung entspricht auch den Bedürfnissen der Praxis. Es wäre unzweckmäßig, den Widerspruchskläger auf die Bereicherungsklage zu verweisen, wenn der Versteigerungserlös oder der gepfändete Geldbetrag noch nicht ausgefolgt ist. Das Rekursgericht vermeint, daß die Widerspruchsklägerin ihr Ziel, eine Gefährdung der Einbringlichkeit ihrer Forderung abzuwenden, durch eine einstweilige Verfügung erreichen könne. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung sind aber andere als die für die Aufschiebung der Exekution. Wenn der erlegte Geldbetrag vorläufig nicht ausgefolgt wird, so kann zwar dem betreibenden Gläubiger ein Schaden aus der Verzögerung der Befriedigung erwachsen, hingegen läuft der Widerspruchskläger im Falle der Ausfolgung Gefahr, daß er seiner Forderungsansprüche verlustig geht.Rechtsprechung und Rechtslehre vertreten überwiegend den Standpunkt, daß die Einbringung einer Widerspruchsklage bis zur Ausfolgung des Meistbotes zulässig ist vergleiche die Zusammenstellung bei Heller - Trenkwalder, Sitzung 89, Pollak, Sitzung 901, Walker, Sitzung 217, dagegen aber Neumann - Lichtblau römisch eins, Sitzung 193). Solange das Meistbot nicht ausgefolgt ist, ist die Exekution nicht beendet. Wird die Zulässigkeit der Widerspruchsklage nach Erlassung des Verteilungsbeschlusses, jedoch vor Ausfolgung des Meistbotes, bejaht, so folgt daraus auch nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO. die Zulässigkeit der Aufschiebung der Exekution, wenn die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Diese Auffassung entspricht auch den Bedürfnissen der Praxis. Es wäre unzweckmäßig, den Widerspruchskläger auf die Bereicherungsklage zu verweisen, wenn der Versteigerungserlös oder der gepfändete Geldbetrag noch nicht ausgefolgt ist. Das Rekursgericht vermeint, daß die Widerspruchsklägerin ihr Ziel, eine Gefährdung der Einbringlichkeit ihrer Forderung abzuwenden, durch eine einstweilige Verfügung erreichen könne. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung sind aber andere als die für die Aufschiebung der Exekution. Wenn der erlegte Geldbetrag vorläufig nicht ausgefolgt wird, so kann zwar dem betreibenden Gläubiger ein Schaden aus der Verzögerung der Befriedigung erwachsen, hingegen läuft der Widerspruchskläger im Falle der Ausfolgung Gefahr, daß er seiner Forderungsansprüche verlustig geht.

Schlagworte

Ausfolgung der Beträge aus dem Meistbot, Anbringung der, Exszindierungsklage bis zur - zulässig, Aussonderung bis zur Meistbotsverteilung zulässig, Exekution, Anbringung der Exszindierungsklage bis zur, Meistbotszuweisung zulässig, Exszindierung bis zur Meistbotszuweisung zulässig, Exszindierungsklage, Einbringung der - bis zur Meistbotszuweisung, zulässig, Klage bei Exszindierung Anbringung der - bis zur Meistbotszuweisung, zulässig, Klagseinbringung bei Exszindierung bis zur Meistbotszuweisung zulässig, Meistbot, Exszindierung bis zur Zuweisung der Beträge aus dem - zulässig, Widerspruchsklage bis zur Meistbotszuweisung zulässig, Zulässigkeit der Exszindierungsklage bis zur Ausfolgung der Beträge aus, dem Meistbot, Zuweisung der Beträge aus dem Meistbot, Anbringung der, Exszindierungsklage bis zur -, Zwangsvollstreckung, Anbringung der Exszindierungsklage bis zur, Meistbotszuweisung zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00204.51.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19510411_OGH0002_0020OB00204_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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