TE OGH 1951/4/25 1Ob221/51

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Veröffentlicht am 25.04.1951
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Norm

KO §81
KO §89
KO §176

Kopf

SZ 24/109

Spruch

Der Gläubigerausschuß ist zur Erhebung von Rekursen im Konkursverfahren nicht legitimiert.

Entscheidung vom 25. April 1951, 1 Ob 221/51.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Die Liegenschaftseigentümerin Gabriele H. machte dem Masseverwalter Dr. Hugo D. gegenüber am 10. Oktober 1950 das Anbot, 30.000 S in zwei Raten an die Konkursmasse zu bezahlen, wogegen diese in die sofortige Auflösung des auf dreißig Jahre geschlossenen Bestandvertrages vom 27. September 1945 zu willigen und auf jegliche weitere Ansprüche insbesondere wegen Aufführung von Gebäuden zu verzichten hätte.

Auf Antrag des Masseverwalters ermächtigte ihn das Erstgericht, das Anbot anzunehmen. Wegen des für den Gemeinschuldner ungünstigen Inhaltes des Bestandvertrages und des großen Prozeßrisikos einer Bereicherungsklage der Masse gegen die Gründeigentümerin sei das Anbot trotz des im Verhältnis zum Wert der vom Gemeinschuldner aufgeführten Baulichkeiten unverhältnismäßig geringen Betrages von 30.000 S anzunehmen gewesen.

Infolge Rekurses des Gemeinschuldners und des Gläubigerausschusses hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Konkurssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei die Rechtskraft der Entscheidung vorbehalten wurde. Um sich ein zuverlässiges Bild von der Verwertbarkeit des Bestandrechtes zu machen, fehle es an ausreichenden Grundlagen. Es sei die Einholung eines Schätzungsgutachtens notwendig, bei dessen Erstattung alle kommerziellen Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Masseverwalters teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Rekurs des Gläubigerausschusses zurückgewiesen wird.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist insoweit begrundet, als er rügt, daß das Rekursgericht die Rekurslegitimation der Gläubiger ausdrücklich bejaht habe. Das Rekursrecht nach § 176 KO. steht nur Personen zu, die durch den angefochtenen Beschluß in ihren Rechten oder Interessen beschwert sind. Dem Gläubigerausschuß als solchen steht daher kein Rekursrecht zu, weil nur der einzelne Konkursgläubiger, aber nicht der Gläubigerausschuß sich durch einen Beschluß in seinen Rechten und Interessen beschwert fühlen kann. Ein Rekursrecht einer nicht beschwerten Person kann aber nur dann angenommen werden, wenn das Gesetz ihr nichtsdestoweniger das Recht zuerkennt, zur Wahrnehmung der Interessen dritter Personen einzuschreiten, wie dies z. B. beim Masseverwalter der Fall ist (§ 81 KO.); das trifft aber beim Gläubigerausschuß nicht zu, da dieser auf die Überwachung und Unterstützung des Masseverwalters beschränkt ist (§ 89). Es steht ihm daher wohl das Recht zu, sich beim Konkurskommissär gegen Maßnahmen des Masseverwalters zu beschweren, dagegen ist ihm ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse des Konkurskommissärs oder des Konkursgerichtes nicht eingeräumt.

Das Rekursgericht hätte daher den Rekurs des Gläubigerausschusses als unzulässig verwerfen sollen; da es dies nicht getan hat, mußte dem Revisionsrekurs des Masseverwalters teilweise Folge gegeben und der rekursgerichtliche Beschluß in diesem Sinne abgeändert werden.

Dagegen ist der Revisionsrekurs nicht begrundet, soweit er die Anerkennung der Rekurslegitimation des Gemeinschuldners bekämpft. Dieser ist trotz der Konkurseröffnung Eigentümer des Massevermögens geblieben und hat ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der bestmöglichen Verwertung. Auch ist er Beteiligter des Konkursverfahrens und zum Rekurs berechtigt (SZ. XIII/58).

Auch in der Sache selbst ist der Revisionsrekurs nicht begrundet.

In der Sache selbst handelt es sich darum, ob sich die Untergerichte auf Grund der Berichte des Masseverwalters ein ausreichendes Bild über die Möglichkeiten der Verwertung der Masse machen konnten. Das Rekursgericht hat dies mit Recht verneint. Die Kenntnis der rechtlichen Grundlage des in Frage stehenden Bestandrechtes, des Bauwertes der Investitionen des Gemeinschuldners (Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. L.) und des Anbotes der Gründeigentümerin Gabriele H. allein bewirkt noch keine Klärung der kaufmännischen Verwertbarkeit. Es bedarf der Einholung des vom Rekursgericht vermißten Sachverständigengutachtens. Voreilige Beschlußfassung könnte den Gläubigern und dem Gemeinschuldner Schaden zufügen.

Da das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben ist, hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß mit Recht aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen. Dem Revisionsrekurs mußte der Erfolg versagt werden.

Anmerkung

Z24109

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00221.51.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19510425_OGH0002_0010OB00221_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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