TE OGH 1951/5/23 1Ob348/51

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.1951
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Norm

ZPO §448
ZPO §453
ZPO §500
ZPO §501
ZPO §502 Abs2
ZPO §528
  1. ZPO § 448 heute
  2. ZPO § 448 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 448 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 448 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 448 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. ZPO § 448 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 453 gültig von 01.04.1997 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  2. ZPO § 453 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 501 heute
  2. ZPO § 501 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 501 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 501 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 501 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z24144

Kopf

SZ 24/144

Spruch

Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens erster Instanz die Bagatellgrenze, so ist die Berufung zulässig, auch wenn das Urteil erster Instanz nur hinsichtlich eines unter der Bagatellgrenze liegenden Teiles angefochten wird.

Entscheidung vom 23. Mai 1951, 1 Ob 348/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Neunkirchen; II. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Neunkirchen; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt.

Text

Das Erstgericht hat der auf den Betrag von 373 S lautenden Klage hinsichtlich des Betrages von 186.50 S stattgegeben, im übrigen aber das Klagebegehren abgewiesen. Der Kläger hat den abweisenden Teil des Urteiles in Rechtskraft erwachsen lassen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung durch Beschluß als unzulässig zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem die Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach dem Wortlaut der §§ 448 und 453 ZPO. liegt eine Bagatellsache vor, wenn die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 200 S nicht übersteigt oder wenn der Wert des Streitgegenstandes durch Einschränkung des Begehrens unter die Bagatellgrenze herabsinkt. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, das Wort "Bagatellverfahren" in den §§ 501 und 502 ZPO. anders auszulegen, als es durch die §§ 448 und 453 definiert wird. Das Schicksal der Streitsache im Rechtsmittelverfahren müßte also für die Anwendung dieser Bestimmungen bedeutungslos sein, wobei es auch ohne Belang wäre, ob über den Streitgegenstand in einem Urteil oder in mehreren Teilurteilen erkannt wird. Diese Meinung wird auch vertreten von Petschek, ZBl. 1934, S. 467, und in den Entscheidungen SZ. IX/8 ohne ausdrückliche Begründung, SZ. XVI/144, SZ. XVII/158, RZ. 1936, S. 253, DREvBl. 1938, Nr. 554. Doch braucht das Problem im vorliegenden Fall nicht in seinem ganzen Ausmaß untersucht werden. Denn die Frage, ob eine Sache nicht dadurch, daß das Berufungsgericht über einen Streitwert von weniger als 200 S zu entscheiden hatte, zur Bagatellsache wird, bei welcher § 502 Abs. 2 ZPO. anwendbar ist, obwohl § 501 die Berufung nicht hinderte, wie dies die Entscheidungen ZBl. 1934, Nr. 193, und neuerdings 2 Ob 626/50 angenommen haben, scheidet aus. Auch diese letzteren Entscheidungen nehmen an, daß für die Frage, ob Berufung erhoben werden kann, nur der Wert entscheidend ist, über welchen das Erstgericht zu erkennen hatte, und daß es auf die vom Berufungsgericht (ebenso EvBl. 1937, Nr. 1066) für maßgebend gehaltene Höhe des Beschwerdegegenstandes nicht ankommt. Ein Vergleich der für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich des Streitwertes in Betracht kommenden Bestimmungen zeigt, daß auch sonst nicht unmittelbar der Beschwerdegegenstand eines Rechtsmittels maßgebend ist, sondern immer nur der Wert, über welchen in der angefochtenen Entscheidung erkannt wurde (§§ 500 und 528 ZPO.). Wenn der Wert, über welchen entschieden wurde, ein weiteres Rechtsmittel als zulässig erscheinen läßt, so ist die Beschwerde also nicht deswegen zurückzuweisen, weil sie sich nur gegen einen Teil der Entscheidung richtet, mag nun dieser Umstand darauf zurückzuführen sein, daß der Beschwerdeführer sich mit dem anderen Teil der Entscheidung abzufinden bereit ist, oder mag dies deswegen geschehen, weil der unangefochtene Teil ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers lautet. Wollte man sich auf einen anderen Standpunkt stellen, dann wäre die Entscheidung der ersten Instanz über einen Streitgegenstand von 400 S dann, wenn 200 S zugesprochen und 200 S anerkannt werden, entweder von vornherein als nur nach den Regeln - des Bagatellverfahrens anfechtbar zu bezeichnen oder doch der Anfechtung durch einen Streitteil nur dann ausgesetzt, wenn auch der andere Teil das Rechtsmittel ergreift. Wenn es also auch richtig ist, daß bei geringen Streitwerten die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens kaum mehr im Verhältnis zum Streitwerte stehen, so können sich die Gerichte doch bei der Beurteilung der Frage, wo die Grenze für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu suchen ist, nur an die klaren Bestimmungen des Gesetzes halten.Nach dem Wortlaut der Paragraphen 448 und 453 ZPO. liegt eine Bagatellsache vor, wenn die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 200 S nicht übersteigt oder wenn der Wert des Streitgegenstandes durch Einschränkung des Begehrens unter die Bagatellgrenze herabsinkt. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, das Wort "Bagatellverfahren" in den Paragraphen 501 und 502 ZPO. anders auszulegen, als es durch die Paragraphen 448 und 453 definiert wird. Das Schicksal der Streitsache im Rechtsmittelverfahren müßte also für die Anwendung dieser Bestimmungen bedeutungslos sein, wobei es auch ohne Belang wäre, ob über den Streitgegenstand in einem Urteil oder in mehreren Teilurteilen erkannt wird. Diese Meinung wird auch vertreten von Petschek, ZBl. 1934, Sitzung 467, und in den Entscheidungen SZ. IX/8 ohne ausdrückliche Begründung, SZ. XVI/144, SZ. XVII/158, RZ. 1936, Sitzung 253, DREvBl. 1938, Nr. 554. Doch braucht das Problem im vorliegenden Fall nicht in seinem ganzen Ausmaß untersucht werden. Denn die Frage, ob eine Sache nicht dadurch, daß das Berufungsgericht über einen Streitwert von weniger als 200 S zu entscheiden hatte, zur Bagatellsache wird, bei welcher Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. anwendbar ist, obwohl Paragraph 501, die Berufung nicht hinderte, wie dies die Entscheidungen ZBl. 1934, Nr. 193, und neuerdings 2 Ob 626/50 angenommen haben, scheidet aus. Auch diese letzteren Entscheidungen nehmen an, daß für die Frage, ob Berufung erhoben werden kann, nur der Wert entscheidend ist, über welchen das Erstgericht zu erkennen hatte, und daß es auf die vom Berufungsgericht (ebenso EvBl. 1937, Nr. 1066) für maßgebend gehaltene Höhe des Beschwerdegegenstandes nicht ankommt. Ein Vergleich der für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich des Streitwertes in Betracht kommenden Bestimmungen zeigt, daß auch sonst nicht unmittelbar der Beschwerdegegenstand eines Rechtsmittels maßgebend ist, sondern immer nur der Wert, über welchen in der angefochtenen Entscheidung erkannt wurde (Paragraphen 500 und 528 ZPO.). Wenn der Wert, über welchen entschieden wurde, ein weiteres Rechtsmittel als zulässig erscheinen läßt, so ist die Beschwerde also nicht deswegen zurückzuweisen, weil sie sich nur gegen einen Teil der Entscheidung richtet, mag nun dieser Umstand darauf zurückzuführen sein, daß der Beschwerdeführer sich mit dem anderen Teil der Entscheidung abzufinden bereit ist, oder mag dies deswegen geschehen, weil der unangefochtene Teil ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers lautet. Wollte man sich auf einen anderen Standpunkt stellen, dann wäre die Entscheidung der ersten Instanz über einen Streitgegenstand von 400 S dann, wenn 200 S zugesprochen und 200 S anerkannt werden, entweder von vornherein als nur nach den Regeln - des Bagatellverfahrens anfechtbar zu bezeichnen oder doch der Anfechtung durch einen Streitteil nur dann ausgesetzt, wenn auch der andere Teil das Rechtsmittel ergreift. Wenn es also auch richtig ist, daß bei geringen Streitwerten die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens kaum mehr im Verhältnis zum Streitwerte stehen, so können sich die Gerichte doch bei der Beurteilung der Frage, wo die Grenze für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu suchen ist, nur an die klaren Bestimmungen des Gesetzes halten.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes verstößt gegen die vom Gesetze klar gezogene Grenze. Sie mußte also aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird nunmehr über das Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden haben.

Schlagworte

Bagatellgrenze Urteilsanfechtung bezüglich Wert unter -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00348.51.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19510523_OGH0002_0010OB00348_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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