TE OGH 1951/9/19 2Ob611/51

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.1951
beobachten
merken

Norm

ZPO §235
ZPO §391
ZPO §411

Kopf

SZ 24/233

Spruch

Ist über die Klagsforderung bereits rechtskräftig abgesprochen und im fortgesetzten Verfahren lediglich über die eingewendete Gegenforderung zu entscheiden, so ist eine Erweiterung des Klagebegehrens nicht mehr zulässig.

Entscheidung vom 19. September 1951, 2 Ob 611/51.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Urteil des Prozeßgerichtes, das die Klagsforderung (in der Höhe von 16.904,- S) mit dem Betrage von 9000.56 S und die Gegenforderung des Beklagten (in der Höhe von 18.479.48 S) mit dem Betrage von 16.117.57 S als zu Recht bestehend erkannt und daher das Klagebegehren abgewiesen hatte, war vom Berufungsgericht bestätigt, vom Obersten Gerichtshof jedoch insoweit aufgehoben worden, als die Gegenforderung des Beklagten mit einem den Betrag von 7651.97 S übersteigenden Betrag als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren auch in Ansehung eines Betrages von 1348.59 S abgewiesen worden war. Im fortgesetzten Verfahren erklärte der Kläger, an Stelle des ursprünglich begehrten Betrages von 16.904,- S nunmehr 20.648.47 S vom Beklagten zu beanspruchen und beantragte die Zulassung der Erweiterung des Klagebegehrens auf den letzteren Betrag. Der Beklagte sprach sich gegen die Zulassung der Klagserweiterung, in der er eine unzulässige Klagsänderung erblickte, aus.

Das Prozeßgericht ließ die Klagserweiterung nicht zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und ließ die vom Kläger vorgenommene Klagsausdehnung von 16.904 S um 3744.47 S auf 20.648.47 S zu.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie im Revisionsrekurs mit Recht hervorgehoben wurde, ist im vorausgegangenen Verfahren bereits rechtskräftig ausgesprochen worden, daß die (ursprüngliche) Klagsforderung von 16.904,- S nur mit einem Teilbetrage von 9000.56 S zu Recht bestehe und daß von den eingewendeten Gegenforderungen ein Betrag von 7651.97 S auf die festgestellte Klagsforderung von 9000.56 S aufzurechnen sei; im fortgesetzten Verfahren war lediglich die Gegenforderung des Beklagten von 8240.60 S klarzustellen und dies nur in dem Ausmaß, ob dem Beklagten hieraus ein Anspruch auf mindestens 1348.59 S zustehe. Daraus folgt jedoch, daß über die Klagsforderung schon rechtskräftig entschieden ist und daß in diesem Verfahren vom Kläger ein neues Begehren nicht mehr gestellt werden kann.

Anmerkung

Z24233

Schlagworte

Erweiterung der Klagsforderung nach deren rechtskräftiger Absprache im Verfahren über Gegenforderung unzulässig Gegenforderung, Verhandlung über - hindert Erweiterung der bereits rechtskräftig abgesprochenen Klagsforderung Klageerweiterung im Verfahren über die Gegenforderung unzulässig Klagsforderung Verhandlung über die Gegenforderung hindert Erweiterung der bereits rechtskräftigen Absprache der - Rechtskraft des Teilurteils über Klagsforderung im Verfahren über Gegenforderung Teilrechtskraft bezüglich der Klagsforderung im Verfahren über Gegenforderung Teilurteil, rechtskräftiges über Klagsforderung hindert im Verfahren über Gegenforderung Erweiterung der Klagsforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00611.51.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19510919_OGH0002_0020OB00611_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten