TE OGH 1951/10/3 3Ob578/51

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Veröffentlicht am 03.10.1951
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Norm

ZPO §502 Abs5
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z24259

Kopf

SZ 24/259

Spruch

Die Voraussetzungen des § 502 Abs. 5 ZPO. sind nicht gegeben, wenn das Erstgericht bei seinem neuerlichen Urteil trotz Anwendung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wieder zum gleichen Ergebnis kommt wie in seinem ersten Urteil.Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. sind nicht gegeben, wenn das Erstgericht bei seinem neuerlichen Urteil trotz Anwendung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wieder zum gleichen Ergebnis kommt wie in seinem ersten Urteil.

Entscheidung vom 3. Oktober 1951, 3 Ob 578/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Prozeßgericht erkannte den Beklagten schuldig, die Wohnung in Wien, VIII., T.gasse, zu räumen.Das Prozeßgericht erkannte den Beklagten schuldig, die Wohnung in Wien, römisch acht., T.gasse, zu räumen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück. Das Prozeßgericht erkannte neuerlich nach dem Klagebegehren.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S nicht übersteige.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (so SZ. V/142, RZ. 1932, S. 87; 1936, S. 120; 1937, S. 22; ZBl. 1916, Nr. 318; 1917, Nr. 81; 1936, Nr. 194 u. a. m.) ist die Revision im Falle des § 502 Abs. 5 ZPO. nur dann zulässig, wenn das Prozeßgericht nur wegen der ihm vom Berufungsgericht auferlegten rechtlichen Bindung zu einem anderen Urteil gelangt. Kommt aber das Erstgericht bei Anwendung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zu einem anderen Urteil als früher und stimmt somit die zweite Entscheidung des Prozeßgerichtes sachlich mit der ersten, aufgehobenen überein, so sind die Voraussetzungen des § 502 Abs. 5 ZPO. für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (so SZ. V/142, RZ. 1932, Sitzung 87; 1936, Sitzung 120; 1937, Sitzung 22; ZBl. 1916, Nr. 318; 1917, Nr. 81; 1936, Nr. 194 u. a. m.) ist die Revision im Falle des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. nur dann zulässig, wenn das Prozeßgericht nur wegen der ihm vom Berufungsgericht auferlegten rechtlichen Bindung zu einem anderen Urteil gelangt. Kommt aber das Erstgericht bei Anwendung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zu einem anderen Urteil als früher und stimmt somit die zweite Entscheidung des Prozeßgerichtes sachlich mit der ersten, aufgehobenen überein, so sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben.

Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S nicht übersteige, erweist sich die Revision als unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.

Schlagworte

Berufungsgericht Rechtsansicht des -, Zulässigkeit der Revision bei, konformen Urteilen, Bindung an Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Zulässigkeit der, Revision, Konforme Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO., Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses, Zulässigkeit der Revision bei, Bindung des Erstgerichtes an -, Rechtskraftvorbehalt trotz Aufhebung ohne - gleiches Ersturteil, keine, Anwendung des § 502 Abs. 5 ZPO., Rechtsmittel, Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO, Revision Zulässigkeit der - nach § 502 Abs. 5 ZPO., Unterinstanzen, konforme Urteile der -, Zulässigkeit der Revision nach, § 502 Abs. 5 EO, Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00578.51.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19511003_OGH0002_0030OB00578_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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