TE OGH 1951/10/4 2Ob510/51

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Veröffentlicht am 04.10.1951
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Norm

EO §251 Z1
EO §251 Z6
Gewerbeordnung §16

Kopf

SZ 24/260

Spruch

Ein in einem Gasthaus in Verwendung stehender Radioapparat ist pfändbar.

Entscheidung vom 4. Oktober 1951, 2 Ob 510/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Hallein; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Das Erstgericht wies den Antrag der verpflichteten Partei, einer Gastwirtin, einen bei ihr exekutiv gepfändeten Radioapparat auszuscheiden, ab.

Das Rekursgericht gab dem Antrag statt.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses, daß ein Radioapparat in der heutigen Zeit für einen Gasthausbetrieb unbedingt erforderlich sei, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil zahlreiche Gastbetriebe in Österreich kein Rundfunkgerät besitzen. Den Ausnahmsbestimmungen des § 251 EO., wodurch gewisse Gegenstände als unpfändbar erklärt werden, liegt einerseits der Gedanke einer billigen Rücksichtnahme auf den Verpflichteten, anderseits die Erwägung zugrunde, daß dem Schuldner die Grundlage seiner physischen und wirtschaftlichen Existenz erhalten bleiben soll. Darum wurde in der Entscheidung SZ. XXII/67 ausgesprochen, daß ein Radioapparat nicht nach § 251 Z. 1 EO. der Exekution entzogen ist, da er weder für die Person des Verpflichteten unentbehrlich ist, noch zur Führung seines Haushaltes gebraucht wird.

Es ist auch ohneweiters denkbar, daß ein Rundfunkgerät die Grundlage für die Berufsausübung bilden kann. Im vorliegenden Fall trifft dies aber nicht zu; denn es handelt sich um einen Gast- und Schankgewerbebetrieb, dessen Berechtigung sich nach § 16 GewO. in erster Reihe in der Verabreichung und dem Verkauf von Speisen und Getränken erschöpft, dem es aber nicht zukommt, darüber hinaus die Gäste unter Zuhilfenahme eines Rundfunkgerätes zu unterhalten und zu belehren. Mag ein Radioapparat unter Umständen auch dem Geschäftserfolg eines Kleinwirtes förderlich sein, ein zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlicher Betriebsgegenstand im Sinne des § 251 Z. 6 EO. ist er nicht.

Anmerkung

Z24260

Schlagworte

Ausscheidung aus dem Exekutionsverfahren, keine - eines im, Gasthausbetrieb in Verwendung stehenden Radioapparates, Erwerbstätigkeit, Radioapparate für die - eines Gastwirtes nicht, unbedingt erforderlich, Exekution Radioapparat eines Gasthauses pfändbar, Exekutionsbefreiung keine - für in Gasthausbetrieb in Verwendung, stehenden Radioapparat, Gasthaus, Radioapparat in - pfändbar, Pfändbarkeit eines Radioapparates im Gasthausbetrieb, Radioapparat eines Gasthauses nicht exekutionsbefreit, Rundfunkgerät, Pfändbarkeit eines im Gasthausbetrieb in Verwendung, stehenden -, Unzulässigkeit der Exekution, keine - bezüglich eines in, Gasthausbetrieb in Verwendung stehenden Radioapparates, Zwangsvollstreckung Radioapparat eines Gasthauses pfändbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00510.51.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19511004_OGH0002_0020OB00510_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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