TE OGH 1952/2/13 3Ob84/52

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Veröffentlicht am 13.02.1952
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Norm

EO §379 (2)
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Anmerkung

Z25042

Kopf

SZ 25/42

Spruch

Zur Sicherung eines rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruches für die Zukunft kann mangels eines Arbeitseinkommens des Verpflichteten eine einstweilige Verfügung nach § 379 Abs. 2 EO. auf andere Vermögenswerte bewilligt werden.Zur Sicherung eines rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruches für die Zukunft kann mangels eines Arbeitseinkommens des Verpflichteten eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 379, Absatz 2, EO. auf andere Vermögenswerte bewilligt werden.

Entscheidung vom 13. Februar 1952, 3 Ob 84/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Vöcklabruck; II. Instanz: Kreisgericht Wels.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Vöcklabruck; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Der Gegner der gefährdeten Partei wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 50 S an die gefährdete Partei verhalten. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Zur Sicherung künftiger Unterhaltsansprüche hat die gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Im Sinne dieses Antrages hat das Erstgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, wodurch der unterhaltspflichtigen Partei verboten wurde, über einen beim Notar Dr. Heribert M. erliegenden Kaufschilling aus dem Verkauf einer Liegenschaftshälfte bis zur Höhe von 6000 S zu verfügen, und für den Fall, daß die Kaufsumme bereits ausgefolgt sein sollte, der unterhaltspflichtigen Partei aufgetragen wurde, einen Betrag von 6000 S bei Gericht zu hinterlegen.

Auf den Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes in der Weise ab, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

§ 372 EO. wurde durch § 13 der Lohnpfändungsverordnung zur Gänze aufgehoben, wobei offenbar, wie aus den zur Lohnpfändung erschienenen halbamtlichen Publikationen hervorgeht, davon ausgegangen wurde, daß § 372 EO. nur auf fortlaufende Bezüge als Exekutionsobjekt abgestellt gewesen sei. § 372 EO. ist durch § 6 Abs. 3 der Lohnpfändungsverordnung ersetzt worden. Eine Anwendung der Lohnpfändungsverordnung kommt im vorliegenden Fall überhaupt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner über kein Arbeitseinkommen verfügt. Für die gefährdete Partei besteht daher hier weder die Möglichkeit, nach § 6 Abs. 3 der Lohnpfändungsverordnung wegen künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge Befriedigungsexekution, noch auch, da ja § 372 EO. zur Gänze aufgehoben wurde, auf anderes Vermögen des Unterhaltspflichtigen als Arbeitseinkommen Sicherungsexekution zu führen.Paragraph 372, EO. wurde durch Paragraph 13, der Lohnpfändungsverordnung zur Gänze aufgehoben, wobei offenbar, wie aus den zur Lohnpfändung erschienenen halbamtlichen Publikationen hervorgeht, davon ausgegangen wurde, daß Paragraph 372, EO. nur auf fortlaufende Bezüge als Exekutionsobjekt abgestellt gewesen sei. Paragraph 372, EO. ist durch Paragraph 6, Absatz 3, der Lohnpfändungsverordnung ersetzt worden. Eine Anwendung der Lohnpfändungsverordnung kommt im vorliegenden Fall überhaupt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner über kein Arbeitseinkommen verfügt. Für die gefährdete Partei besteht daher hier weder die Möglichkeit, nach Paragraph 6, Absatz 3, der Lohnpfändungsverordnung wegen künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge Befriedigungsexekution, noch auch, da ja Paragraph 372, EO. zur Gänze aufgehoben wurde, auf anderes Vermögen des Unterhaltspflichtigen als Arbeitseinkommen Sicherungsexekution zu führen.

Ein Hindernis gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht daher aus dem Gründe des § 379 Abs. 1 EO. nicht.Ein Hindernis gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht daher aus dem Gründe des Paragraph 379, Absatz eins, EO. nicht.

Übrigens hat während der Geltungsdauer des § 372 EO., worauf nur nebenbei hingewiesen sei, Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß trotz der Vorschrift des § 372 EO. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs. 2 EO. einstweilige Verfügungen für die über ein Jahr hinausgehenden Unterhaltsansprüche bewilligt werden können (GlUNF. 7680, ZBl. 1916 Nr. 193; Neumann - Lichtblau, S. 1145, Fußnote 7, Walker - Jaitner, S. 309).Übrigens hat während der Geltungsdauer des Paragraph 372, EO., worauf nur nebenbei hingewiesen sei, Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß trotz der Vorschrift des Paragraph 372, EO. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO. einstweilige Verfügungen für die über ein Jahr hinausgehenden Unterhaltsansprüche bewilligt werden können (GlUNF. 7680, ZBl. 1916 Nr. 193; Neumann - Lichtblau, Sitzung 1145, Fußnote 7, Walker - Jaitner, Sitzung 309).

Es könnte daher nur die Unzulässigkeit der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 379 Abs. 2 EO. in Frage kommen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes genügen aber die vom Erstgericht auf Grund von rechtskräftigen Urteilen getroffenen Feststellungen, daß der Unterhaltspflichtige ein Alkoholiker ist und keiner regelmäßigen Arbeit nachgeht sowie die vom Unterhaltspflichtigen in seinem Rekurs zugegebene Tatsache, daß er seine Liegenschaftshälfte verkauft hat und seine Gattin gegen ihn wegen ihres Unterhaltsanspruches wiederholt Exekution geführt hat, vollauf, um die subjektive Gefährdung im Sinne der mehrfach bezeichneten Gesetzesstelle annehmen zu können.Es könnte daher nur die Unzulässigkeit der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO. in Frage kommen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes genügen aber die vom Erstgericht auf Grund von rechtskräftigen Urteilen getroffenen Feststellungen, daß der Unterhaltspflichtige ein Alkoholiker ist und keiner regelmäßigen Arbeit nachgeht sowie die vom Unterhaltspflichtigen in seinem Rekurs zugegebene Tatsache, daß er seine Liegenschaftshälfte verkauft hat und seine Gattin gegen ihn wegen ihres Unterhaltsanspruches wiederholt Exekution geführt hat, vollauf, um die subjektive Gefährdung im Sinne der mehrfach bezeichneten Gesetzesstelle annehmen zu können.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung nach § 379 (2) für Unterhaltsanspruch, Unterhaltsanspruch einstw. Verfügung nach § 379 (2) EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00084.52.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19520213_OGH0002_0030OB00084_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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