TE OGH 1952/3/5 1Ob172/52

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Veröffentlicht am 05.03.1952
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Norm

EO §251 Z6
EO §341 (1)
  1. EO § 251 heute
  2. EO § 251 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 251 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z25057

Kopf

SZ 25/57

Spruch

Nach § 251 Z. 6 EO. kommt der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Hilfskräfte allein keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wohl aber kann dies in Verbindung mit anderen Merkmalen, wie Anzahl und Größe der Betriebsräume, Umfang der Produktion oder des Umsatzes und die gesamte maschinelle Einrichtung der Fall sein.Nach Paragraph 251, Ziffer 6, EO. kommt der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Hilfskräfte allein keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wohl aber kann dies in Verbindung mit anderen Merkmalen, wie Anzahl und Größe der Betriebsräume, Umfang der Produktion oder des Umsatzes und die gesamte maschinelle Einrichtung der Fall sein.

Entscheidung vom 5. März 1952, 1 Ob 172/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat den Antrag des Verpflichteten auf Einstellung der Exekution bezüglich der unter PZ. 6 des Pfändungsprotokolles bezeichneten zwei Drehbänke gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 EO. mit der Begründung abgewiesen, daß nach Mitteilung der Gebietskrankenkasse im Monat August 1951 im Betrieb des Verpflichteten als Arbeitnehmer ein Mechaniker, ein Hilfsarbeiter, ein Gehilfe, zwei Lehrlinge und eine Angestellte, zusammen sechs Personen gemeldet gewesen seien und der Betrieb des Verpflichteten daher keinen Kleinbetrieb, sondern einen Mittelbetrieb darstelle.Das Erstgericht hat den Antrag des Verpflichteten auf Einstellung der Exekution bezüglich der unter PZ. 6 des Pfändungsprotokolles bezeichneten zwei Drehbänke gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO. mit der Begründung abgewiesen, daß nach Mitteilung der Gebietskrankenkasse im Monat August 1951 im Betrieb des Verpflichteten als Arbeitnehmer ein Mechaniker, ein Hilfsarbeiter, ein Gehilfe, zwei Lehrlinge und eine Angestellte, zusammen sechs Personen gemeldet gewesen seien und der Betrieb des Verpflichteten daher keinen Kleinbetrieb, sondern einen Mittelbetrieb darstelle.

Das Rekursgericht hat dagegen mit Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen, daß die Exekution hinsichtlich der unter Postzahl 6 bezeichneten Gegenstände gemäß § 251 Z. 6 EO. unzulässig sei und daher gemäß § 39 Z. 2 EO. eingestellt werde, und in der Begründung ausgeführt, unter den im Betriebe des Verpflichteten Beschäftigten befänden sich zwei Lehrlinge und eine Angestellte. Die Lehrlinge kämen aber überhaupt nur als Hilfsarbeiter in Betracht und handle es sich daher um einen Kleingewerbebetrieb im Sinne des § 341 Abs. 1Das Rekursgericht hat dagegen mit Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen, daß die Exekution hinsichtlich der unter Postzahl 6 bezeichneten Gegenstände gemäß Paragraph 251, Ziffer 6, EO. unzulässig sei und daher gemäß Paragraph 39, Ziffer 2, EO. eingestellt werde, und in der Begründung ausgeführt, unter den im Betriebe des Verpflichteten Beschäftigten befänden sich zwei Lehrlinge und eine Angestellte. Die Lehrlinge kämen aber überhaupt nur als Hilfsarbeiter in Betracht und handle es sich daher um einen Kleingewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 341, Absatz eins

EO.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge, hob den betreffenden Teil des Beschlusses der Unterinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Untergerichte sind bei Prüfung der Frage der Anwendbarkeit des § 251 Z. 6 EO. lediglich von der Zahl der im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer ausgegangen und hat sich das Rekursgericht hiefür ausdrücklich auf § 341 Abs. 1 EO. bezogen. Die Bestimmung des § 341 Abs. 1 EO., zweiter Satz, enthält jedoch gar keine Abgrenzung für Kleinbetriebe. So können auch Betriebe mit nicht mehr als vier Hilfskräften über den Rahmen des Kleinbetriebes hinausgehen (vgl. Judikat 40 neu). Nach § 251 Z. 6 EO. kommt daher der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Hilfskräfte allein keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Justizministerialerlaß v. 2. Juni 1914, VBl. 43, zit. bei Hermann, EO., 8. Auflage, S. 744; Walker, Exekutionsrecht,Die Untergerichte sind bei Prüfung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 251, Ziffer 6, EO. lediglich von der Zahl der im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer ausgegangen und hat sich das Rekursgericht hiefür ausdrücklich auf Paragraph 341, Absatz eins, EO. bezogen. Die Bestimmung des Paragraph 341, Absatz eins, EO., zweiter Satz, enthält jedoch gar keine Abgrenzung für Kleinbetriebe. So können auch Betriebe mit nicht mehr als vier Hilfskräften über den Rahmen des Kleinbetriebes hinausgehen vergleiche Judikat 40 neu). Nach Paragraph 251, Ziffer 6, EO. kommt daher der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Hilfskräfte allein keine ausschlaggebende Bedeutung zu vergleiche Justizministerialerlaß v. 2. Juni 1914, VBl. 43, zit. bei Hermann, EO., 8. Auflage, Sitzung 744; Walker, Exekutionsrecht,

4. Auflage, S. 68). Befindet sich unter den Arbeitnehmern eines Betriebes eine besondere, vollbeschäftigte Kraft für die Erledigung der schriftlichen Arbeiten (Korrespondent, Buchhalter usw.), so kann dies auf einen über den Rahmen eines Kleinbetriebes hinausgehenden Umfang hindeuten. Die zur Erledigung einzelner besonderer Arbeiten oder auch stunden- oder selbst tageweise Beschäftigung einer solchen Kraft mag dagegen allerdings heute selbst bei Kleinbetrieben im Hinblick auf die Zunahme des Umfanges und der Schwierigkeiten solcher Arbeiten vorkommen. Die Verwendung einzelner Maschinen ist heute zur Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit selbst in gewissen Kleinbetrieben unbedingt erforderlich und sollten gerade solche Maschinen dem Verpflichteten durch § 251 Z. 6 EO. erhalten bleiben (vgl. JME. v. 2. Juni 1914, VBl. 43). Es mag aber wieder bei Betrieben vorkommen, daß sie gerade durch den Einsatz von Maschinen über den Rahmen des Kleingewerbes hinausgehen. Die bloße Feststellung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer genügt somit zur Beurteilung, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt, nicht, wenngleich ihr in Verbindung mit anderen Merkmalen, wie Anzahl und Größe der Betriebsräume, dem Umfang der Produktion oder des Umsatzes und der gesamten maschinellen Einrichtung Bedeutung zukommen kann. Daher bedarf es zumindest in jenen Fällen, in denen nicht von vornherein eindeutig feststeht, daß es sich um einen Kleinbetrieb handelt oder daß dies nicht der Fall ist, einer eingehenderen Prüfung des Umfanges des Betriebes, wozu in der Regel nebst Erhebungen durch das Vollstreckungsorgan eine entsprechende Äußerung der zuständigen Innung oder Handelskammer, die sich allerdings nicht auf bloße Angaben, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt, beschränken darf, genügen wird. Dies ist auch im vorliegenden Fall erforderlich. Da sich die Untergerichte nur mit der Feststellung der Anzahl der im Betrieb des Verpflichteten beschäftigten Arbeitnehmer begnügt haben, aber auch die Erhebungen des Erstrichters nur in dieser Richtung gegangen sind, mußte dem Revisionsrekurs Folge gegeben und unter Aufhebung der Beschlüsse beider Untergerichte dem Erstgerichte die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen werden.4. Auflage, Sitzung 68). Befindet sich unter den Arbeitnehmern eines Betriebes eine besondere, vollbeschäftigte Kraft für die Erledigung der schriftlichen Arbeiten (Korrespondent, Buchhalter usw.), so kann dies auf einen über den Rahmen eines Kleinbetriebes hinausgehenden Umfang hindeuten. Die zur Erledigung einzelner besonderer Arbeiten oder auch stunden- oder selbst tageweise Beschäftigung einer solchen Kraft mag dagegen allerdings heute selbst bei Kleinbetrieben im Hinblick auf die Zunahme des Umfanges und der Schwierigkeiten solcher Arbeiten vorkommen. Die Verwendung einzelner Maschinen ist heute zur Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit selbst in gewissen Kleinbetrieben unbedingt erforderlich und sollten gerade solche Maschinen dem Verpflichteten durch Paragraph 251, Ziffer 6, EO. erhalten bleiben vergleiche JME. v. 2. Juni 1914, VBl. 43). Es mag aber wieder bei Betrieben vorkommen, daß sie gerade durch den Einsatz von Maschinen über den Rahmen des Kleingewerbes hinausgehen. Die bloße Feststellung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer genügt somit zur Beurteilung, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt, nicht, wenngleich ihr in Verbindung mit anderen Merkmalen, wie Anzahl und Größe der Betriebsräume, dem Umfang der Produktion oder des Umsatzes und der gesamten maschinellen Einrichtung Bedeutung zukommen kann. Daher bedarf es zumindest in jenen Fällen, in denen nicht von vornherein eindeutig feststeht, daß es sich um einen Kleinbetrieb handelt oder daß dies nicht der Fall ist, einer eingehenderen Prüfung des Umfanges des Betriebes, wozu in der Regel nebst Erhebungen durch das Vollstreckungsorgan eine entsprechende Äußerung der zuständigen Innung oder Handelskammer, die sich allerdings nicht auf bloße Angaben, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt, beschränken darf, genügen wird. Dies ist auch im vorliegenden Fall erforderlich. Da sich die Untergerichte nur mit der Feststellung der Anzahl der im Betrieb des Verpflichteten beschäftigten Arbeitnehmer begnügt haben, aber auch die Erhebungen des Erstrichters nur in dieser Richtung gegangen sind, mußte dem Revisionsrekurs Folge gegeben und unter Aufhebung der Beschlüsse beider Untergerichte dem Erstgerichte die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen werden.

Schlagworte

Betrieb mit Hilfskräften, Kleingewerbe, Unpfändbarkeit, Kleingewerbe, Begriffsmerkmale (Maschinen), Unpfändbarkeit bei Kleingewerbe (Maschinen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00172.52.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19520305_OGH0002_0010OB00172_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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