TE OGH 1952/3/12 2Ob147/52

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Veröffentlicht am 12.03.1952
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Norm

AO §53a
EO §1 Z7

Kopf

SZ 25/66

Spruch

Amtliche Eintragungen in das im Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis sind nur dann vollstreckbar, wenn sie weder vom Ausgleichsschuldner, noch vom Ausgleichsverwalter bestritten sind, nicht aber schon dann, wenn die Forderung bestritten, ihr jedoch vom Ausgleichskommissär das Stimmrecht zuerkannt wurde.

Entscheidung vom 12. März 1952, 2 Ob 147/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Einem am 23. Jänner 1951 abgeschlossenen und am 28. April 1951 bestätigten Ausgleich ist der Verpflichtete als Bürge und Zahler bei unmittelbarer Vollstreckbarkeit (ohne Terminsverlust) beigetreten. Da die in den Monaten Juli bis Oktober 1951 fälligen Ausgleichsraten nicht gezahlt worden sind, hat ein Gläubiger des Ausgleichschuldners gegen den Verpflichteten die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung beantragt.

Das Erstgericht hat den Antrag abgewiesen.

Das Rekursgericht hat ihm stattgegeben.

Der Oberste Gerichtshof hat den erstgerichtlichen Beschluß wieder hergestellt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Lediglich soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten noch ihr das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalles berührenden Gründe aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung des nach dem Ausgleiche bei fristgerechter Erfüllung geschuldeten Betrages gleich wie auf Grund eines Urteiles Exekution geführt werden. In der gleichen Weise kann Exekution gegen die Personen geführt werden, welche sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichtet haben, wenn sie sich in einer gegenüber dem Ausgleichskommissär abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichteten, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Vollstreckbarkeit zu erfüllen (§ 53a AO.). Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Exekution sind also vor allem die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis maßgebend. Danach darf die angemeldete Forderung weder vom Ausgleichschuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten sein. Ist dies geschehen, so kann zu ihren Gunsten kein Exekutionstitel entstehen, auch wenn die Bestreitung unbegrundet, ja leichtfertig war und auch dann, wenn der Ausgleichskommissär der bestrittenen Forderung das Stimmrecht zuerkannte (Pollak, II, S. 446; Petschek, die Feststellung von Forderungen gegenüber dem Schuldner im Konkurs- und Ausgleichsverfahren, S. 48; Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. März 1933, Rsp. 1933 Nr. 312). Im vorliegenden Falle geben die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis keine eindeutige Grundlage für die Bewilligung der Exekution, denn die darin festgehaltenen Erklärungen des Ausgleichsverwalters lauten dahin, daß das mit Stampiglie aufgedruckte Wort "anerkannt" durchgestrichen und mit Bleistift das Wort "bestritten" darüber und mit Tinte überdies die Worte "Stimmrecht bestritten wegen Deckung" daruntergeschrieben wurden. Der Umstand, daß durch Beschluß des Ausgleichskommissärs vom 5. Feber 1951 der Forderung des bestreitenden Gläubigers mit 200.000 S das Stimmrecht zuerkannt wurde, ändert nichts daran, daß die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis unter der Rubrik "Erklärung des Ausgleichsverwalters" kein Anerkenntnis der von der betreibenden Partei angemeldeten Forderung enthalten. Die Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag, daß ihre Forderung per 426.441 S nicht nur ins Anmeldungsverzeichnis aufgenommen, sondern außer vom Ausgleichsschuldner auch vom Ausgleichsverwalter anerkannt worden ist, ist nach dem vorliegenden Inhalt des Anmeldungsverzeichnisses aktenwidrig. In seinem Rekurs gegen den abweisenden Beschluß des Erstgerichtes hat der betreibende Gläubiger zugegeben, daß die bloße Zuerkennung des Stimmrechtes durch Stimmrechtsbeschluß für sich allein noch nicht die Vollstreckbarkeitswirkung des § 53a AO. zugunsten einer vom Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestrittenen Ausgleichsforderung begrundet, und der Meinung Ausdruck gegeben, daß die Erklärung des Ausgleichsverwalters im Anmeldungsverzeichnis PZ. 29 auf Grund späterer Vorgänge hätte richtiggestellt werden müssen. Dem mag sein wie immer, jedenfalls ist auch eine solche Richtigstellung nicht erfolgt.

Nach § 1 EO. sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung u.

a. die im Konkurs- und Ausgleichsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 KO. oder § 53a AO. vollstreckbar sind. Da gegebenenfalls nach Inhalt des Anmeldungsverzeichnisses die Forderung des betreibenden Gläubigers vom Ausgleichsverwalter nicht anerkannt worden ist, kann auch von einem Exekutionstitel nicht gesprochen werden, weshalb das Exekutionsbegehren in Abänderung des angefochtenen Beschlusses abzuweisen und der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen war.

Anmerkung

Z25066

Schlagworte

Anmeldungsverzeichnis im Ausgleich, Vollstreckbarkeit, Ausgleichsverfahren, Vollstreckbarkeit von Eintragungen in das, Anmeldungsverzeichnis, Exekution auf Grund Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis im Ausgleich, Vollstreckbarkeit von Eintragungen in das Anmeldungsverzeichnis im, Ausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00147.52.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19520312_OGH0002_0020OB00147_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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