TE OGH 1952/6/11 1Ob492/52

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Veröffentlicht am 11.06.1952
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Norm

JN §56 (1)
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z25163

Kopf

SZ 25/163

Spruch

§ 56 Abs. 1 JN. ist auf Eventualbegehren analog anzuwenden.Paragraph 56, Absatz eins, JN. ist auf Eventualbegehren analog anzuwenden.

Entscheidung vom 11. Juni 1952, 1 Ob 492/52.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.römisch eins. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Kläger behauptet, daß der Beklagte ihm neun entliehene Radioapparate nicht zurückgestellt habe, und begehrt die Verurteilung des Beklagten zu deren Rückgabe. Für den Fall, daß der Beklagte die Apparate nicht mehr besitze, wird die Verurteilung des Beklagten zu dem vom Gericht gemäß § 273 ZPO. festzusetzenden Betrage begehrt, der vom Kläger mit 11.000 S beziffert wird.Der Kläger behauptet, daß der Beklagte ihm neun entliehene Radioapparate nicht zurückgestellt habe, und begehrt die Verurteilung des Beklagten zu deren Rückgabe. Für den Fall, daß der Beklagte die Apparate nicht mehr besitze, wird die Verurteilung des Beklagten zu dem vom Gericht gemäß Paragraph 273, ZPO. festzusetzenden Betrage begehrt, der vom Kläger mit 11.000 S beziffert wird.

Über den in der Klagebeantwortung gestellten Antrag des Beklagten hat das Erstgericht die Unzuständigkeit des Gerichtshofes ausgesprochen und die Sache an das Bezirksgericht Klagenfurt überwiesen. Es hat angenommen, daß der Wert der neun Radioapparate den Betrag von 4000 S nicht übersteigt.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Der Beklagte begehrt die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist richtig, daß § 56 Abs. 1 JN. nur Alternativbegehren, nicht aber Eventualbegehren erwähnt. Es findet sich aber im Gesetze für die Bewertung der letzteren überhaupt keine ausdrückliche Regelung. Da immerhin eine gewisse Ähnlichkeit zwischen beiden Begehren besteht, ist von vornherein eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 JN. naheliegend.Es ist richtig, daß Paragraph 56, Absatz eins, JN. nur Alternativbegehren, nicht aber Eventualbegehren erwähnt. Es findet sich aber im Gesetze für die Bewertung der letzteren überhaupt keine ausdrückliche Regelung. Da immerhin eine gewisse Ähnlichkeit zwischen beiden Begehren besteht, ist von vornherein eine analoge Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, JN. naheliegend.

Unbegrundet ist auch die Annahme, der Kläger habe gar nicht einen Betrag von 11.000 S eingeklagt. Die vom Kläger gewählte Formulierung ist darauf abgestellt, in der Kostenfrage die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 2 ZPO. zu gewährleisten, auch wenn er mit seinem Anspruche nicht voll durchdringt. Aber gerade daraus ist zweifellos zu erschließen, daß eben der Betrag von 11.000 S eingeklagt wird.Unbegrundet ist auch die Annahme, der Kläger habe gar nicht einen Betrag von 11.000 S eingeklagt. Die vom Kläger gewählte Formulierung ist darauf abgestellt, in der Kostenfrage die Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. zu gewährleisten, auch wenn er mit seinem Anspruche nicht voll durchdringt. Aber gerade daraus ist zweifellos zu erschließen, daß eben der Betrag von 11.000 S eingeklagt wird.

Schlagworte

Eventualbegehren, Anwendbarkeit des § 56 (1) JN., Zuständigkeit bei Eventualbegehren nach § 56 (1) JN.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00492.52.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19520611_OGH0002_0010OB00492_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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