TE OGH 1952/7/9 2Ob503/52

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Veröffentlicht am 09.07.1952
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Norm

ABGB §163
Erste Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch §16
ZPO §477 (1) Z5

Kopf

SZ 25/195

Spruch

Die gerichtliche Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft durch einen Minderjährigen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.

Entscheidung vom 9. Juli 1952, 2 Ob 503/52.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Der am 29. September 1930 geborene Ernst M. hat am 4. August 1948, also zu einer Zeit, als er 17 Jahre alt war, vor Gericht die Vaterschaft zu dem Kind Gudrun R. anerkannt und sich mit einer monatlichen Unterhaltsleistung von 40 S ab 1. August 1948 einverstanden erklärt. Sein Vater und gesetzlicher Vertreter Ernst M. sen. hat es bei seiner Vernehmung am 20. Dezember 1951 abgelehnt, die Erklärung seines Sohnes über die Vaterschaft zum Kind zu genehmigen. Die Mutter hat den Antrag gestellt, den vom Kindesvater monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrag von 40 S monatlich festzusetzen.

Das Vormundschaftsgericht hat dem Antrage stattgegeben.

Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof hat die Mutter mit ihrem Antrag auf den Prozeßweg verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die am 4. August 1948 zu gerichtlichem Protokoll gegebene Erklärung des angeblichen Kindesvaters ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Z. 5 ZPO. behaftet, weil Ernst M. jun. zu dieser Erklärung eines gesetzlichen Vertreters bedurfte und nicht durch einen solchen vertreten war und weil seine Erklärung auch nicht nachträglich genehmigt wurde.

Es mag sein, daß das Anerkenntnis der Vaterschaft in den meisten Fällen als Geständnis zu werten ist, daß der Anerkennende der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Dieses Geständnis zieht aber nach § 16 Abs. 2 der I. Teilnovelle die Folge nach sich, daß das Gericht im Verfahren außer Streitsachen das Ausmaß des Unterhaltes festzustellen hat, und hat somit gleichzeitig auch das Gewicht einer Verpflichtungserklärung. Ein minderjähriger Kindesvater bedarf daher zur Anerkennung der Vaterschaft der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters. Ohne diese Mitwirkung ist die Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft durch einen Minderjährigen ungültig (vgl. E. vom 20. November 1902, GlUNF. 2108, und E. vom 16. November 1948, 1 Ob 202/48, JBl. 1949, S. 400).

Im übrigen reicht die Tatsache, daß jemand gesteht, der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, zur Bemessung des Unterhaltes im Verfahren außer Streitsachen nicht aus. § 16 Abs. 2 der I. Teilnovelle setzt vielmehr für die Bemessung des Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen voraus, daß die Vaterschaft anerkannt wird. Ob die Vermutung für die Vaterschaft des Ernst M. jun. spricht, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 der I. Teilnovelle ohne Bedeutung.

Die Voraussetzung für einen außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen ist daher gegeben.

Anmerkung

Z25195

Schlagworte

Anerkennung der ae. Vaterschaft durch einen Minderjährigen, Minderjähriger, Anerkennung der ae. Vaterschaft durch einen -, Vaterschaft, außereheliche, Anerkennung durch einen Minderjährigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00503.52.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19520709_OGH0002_0020OB00503_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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