Norm
Außerstreitgesetz §16Anmerkung
Z25205Kopf
SZ 25/205
Spruch
Der Vorname kann auch dann berichtigt werden, wenn die richtig beurkundete Anzeige dem wahren Willen des Berechtigten nicht entspricht.
§ 49 Personenstandsgesetz räumt der Aufsichtsbehörde über den Rahmen des § 16 AußstrG. hinausgehend in jedem Falle ein Beschwerderecht ein.Paragraph 49, Personenstandsgesetz räumt der Aufsichtsbehörde über den Rahmen des Paragraph 16, AußstrG. hinausgehend in jedem Falle ein Beschwerderecht ein.
Entscheidung vom 18. Juli 1952, 3 Ob 451/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Salzburg.
Text
Das Erstgericht trug über Antrag des ehelichen Vaters dem Standesbeamten auf, den Geburteneintrag dahin zu berichtigen, daß nach dem eingetragenen Rufnamen des mj. Karl-Heinz noch der weitere Name Ludwig einzutragen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Stadtmagistrates als Aufsichtsbehörde nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 48 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, RGBl. I S. 1146, und § 5 Abs. 1 der 2. Verordnung über die Einführung des Deutschen Personenstandsrechtes in Österreich vom 23. Dezember 1938, DRGBl. I S. 1919, finden auf das gerichtliche Verfahren in Personenstandsangelegenheiten die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen, somit auch § 16 des Außerstreitpatentes Anwendung. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Zulässigkeit des von der Aufsichtsbehörde eingebrachten Rechtsmittels aber nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nach § 49 Abs. 2 Personenstandsgesetz zu beurteilen, der der Aufsichtsbehörde ein Beschwerderecht in jedem Falle einräumt, also nicht nur in den in § 16 AußstrG. erwähnten Fällen einer Aktenwidrigkeit, einer offenbaren Gesetzwidrigkeit oder einer unterlaufenen Nullität.Nach Paragraph 48, des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, RGBl. römisch eins Sitzung 1146, und Paragraph 5, Absatz eins, der 2. Verordnung über die Einführung des Deutschen Personenstandsrechtes in Österreich vom 23. Dezember 1938, DRGBl. römisch eins Sitzung 1919, finden auf das gerichtliche Verfahren in Personenstandsangelegenheiten die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen, somit auch Paragraph 16, des Außerstreitpatentes Anwendung. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Zulässigkeit des von der Aufsichtsbehörde eingebrachten Rechtsmittels aber nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nach Paragraph 49, Absatz 2, Personenstandsgesetz zu beurteilen, der der Aufsichtsbehörde ein Beschwerderecht in jedem Falle einräumt, also nicht nur in den in Paragraph 16, AußstrG. erwähnten Fällen einer Aktenwidrigkeit, einer offenbaren Gesetzwidrigkeit oder einer unterlaufenen Nullität.
Der Revisionsrekurs ist deshalb als zulässig anzusehen.
Er ist aber unbegrundet.
Das Rekursgericht hat als erwiesen angenommen, daß die Eltern dem Kinde auch den Vornamen Ludwig zu geben beabsichtigten, daß aber die Hebamme, die gemäß § 17 des Personenstandsgesetzes die Anzeige von der Geburt des Kindes erstattete, es unterließ, den von den Eltern gewünschten dritten Vornamen dem Standesbeamten mitzuteilen. Die Eintragung in das Kirchenbuch ist allerdings für den Bereich des Personenstandsrechtes ohne Bedeutung. Es kommt aber gleichwohl den Eintragungen in das Kirchenbuch der Charakter eines wichtigen Indizes zu. Denn, wenn auch aus der Eintragung im Kirchenbuch kein Beweis für die Wahl der Vornamen eines in das Geburtenbuch eingetragenen Kindes abgeleitet werden kann, so kann sehr wohl daraus, daß ein Kind auf einen Vornamen getauft wurde, auch geschlossen werden, daß die Eltern diesen Namen dem Kinde nach § 21 des Personenstandsgesetzes beilegen wollten.Das Rekursgericht hat als erwiesen angenommen, daß die Eltern dem Kinde auch den Vornamen Ludwig zu geben beabsichtigten, daß aber die Hebamme, die gemäß Paragraph 17, des Personenstandsgesetzes die Anzeige von der Geburt des Kindes erstattete, es unterließ, den von den Eltern gewünschten dritten Vornamen dem Standesbeamten mitzuteilen. Die Eintragung in das Kirchenbuch ist allerdings für den Bereich des Personenstandsrechtes ohne Bedeutung. Es kommt aber gleichwohl den Eintragungen in das Kirchenbuch der Charakter eines wichtigen Indizes zu. Denn, wenn auch aus der Eintragung im Kirchenbuch kein Beweis für die Wahl der Vornamen eines in das Geburtenbuch eingetragenen Kindes abgeleitet werden kann, so kann sehr wohl daraus, daß ein Kind auf einen Vornamen getauft wurde, auch geschlossen werden, daß die Eltern diesen Namen dem Kinde nach Paragraph 21, des Personenstandsgesetzes beilegen wollten.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die im vorliegenden Fall den Tatbestand für eine Berichtigung im Sinne des § 47 des Personenstandsgesetzes angenommen haben, ist frei von Rechtsirrtum. Denn gemäß § 47 Personenstandsgesetz kann der Vorname auch berichtigt werden, wenn die richtig beurkundete Anzeige dem wahren Willen des Berechtigten, also des ehelichen Vaters nicht entspricht, wenn z. B. die Hebamme den Vater falsch verstanden hat.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die im vorliegenden Fall den Tatbestand für eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 47, des Personenstandsgesetzes angenommen haben, ist frei von Rechtsirrtum. Denn gemäß Paragraph 47, Personenstandsgesetz kann der Vorname auch berichtigt werden, wenn die richtig beurkundete Anzeige dem wahren Willen des Berechtigten, also des ehelichen Vaters nicht entspricht, wenn z. B. die Hebamme den Vater falsch verstanden hat.
Aus den vorstehenden Erwägungen mußte dem Revisionsrekurs des Magistrates als Aufsichtsbehörde der Erfolg versagt werden.
Schlagworte
Berichtigung des Vornamens, Vorname, Berichtigung nach § 47 PersonenstandsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00451.52.0718.000Dokumentnummer
JJT_19520718_OGH0002_0030OB00451_5200000_000