TE OGH 1952/10/8 3Ob510/52

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Veröffentlicht am 08.10.1952
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Norm

ABGB §141
ABGB §1042
ZPO §502 (2)
  1. ABGB § 141 heute
  2. ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 141 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z25259

Kopf

SZ 25/259

Spruch

Der Anspruch nach § 1042 ABGB. ist kein Unterhaltsanspruch; es findet daher der Grundsatz "nemo pro praeterito alitur" keine Anwendung.Der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB. ist kein Unterhaltsanspruch; es findet daher der Grundsatz "nemo pro praeterito alitur" keine Anwendung.

Entscheidung vom 8. Oktober 1952, 3 Ob 510/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Ehe der Streitparteien wurde im Jahre 1942 geschieden.

Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die sich zeitweilig in Erziehung und Pflege der Mutter (Klägerin) befanden, die die Kosten ihres Unterhaltes teilweise bestritten hat. Die Klägerin begehrt gemäß § 1042 ABGB. den Ersatz ihrer Auslagen im Betrage von 23.130 S. Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Betrag von 10.164 S zu, wies aber ihr Mehrbegehren ab. Gegen das Urteil des Prozeßgerichtes erhob nur der Beklagte Berufung, der das Berufungsgericht den Erfolg versagte.Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die sich zeitweilig in Erziehung und Pflege der Mutter (Klägerin) befanden, die die Kosten ihres Unterhaltes teilweise bestritten hat. Die Klägerin begehrt gemäß Paragraph 1042, ABGB. den Ersatz ihrer Auslagen im Betrage von 23.130 Sitzung Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Betrag von 10.164 S zu, wies aber ihr Mehrbegehren ab. Gegen das Urteil des Prozeßgerichtes erhob nur der Beklagte Berufung, der das Berufungsgericht den Erfolg versagte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision meint, die Klägerin könne deshalb einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB. vom Beklagten nicht fordern, weil sie auf Grund der ihr nach § 139 ABGB. obliegenden Verpflichtung die Kinder erhalten habe. Diese schon in der Berufungsschrift zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht ist unrichtig; denn sie läßt die Bestimmung des § 141 ABGB. außer acht, wonach es vorzüglich Pflicht des Vaters ist, für den Unterhalt der Kinder bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Es ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß die subsidiäre Unterhaltspflicht der ehelichen Mutter erst dann und nur dann eintritt, wenn der eheliche Vater nicht in der Lage ist, für seine Kinder entsprechend zu sorgen.Die Revision meint, die Klägerin könne deshalb einen Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB. vom Beklagten nicht fordern, weil sie auf Grund der ihr nach Paragraph 139, ABGB. obliegenden Verpflichtung die Kinder erhalten habe. Diese schon in der Berufungsschrift zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht ist unrichtig; denn sie läßt die Bestimmung des Paragraph 141, ABGB. außer acht, wonach es vorzüglich Pflicht des Vaters ist, für den Unterhalt der Kinder bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Es ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß die subsidiäre Unterhaltspflicht der ehelichen Mutter erst dann und nur dann eintritt, wenn der eheliche Vater nicht in der Lage ist, für seine Kinder entsprechend zu sorgen.

Der Umstand, daß die Klägerin es unterlassen hat, bei dem zuständigen Pflegschaftsgericht den vom Beklagten den Kindern zu leistenden Unterhalt ziffernmäßig festsetzen zu lassen, vermag ihren Anspruch nach § 1042 ABGB. nicht zu berühren. Sofern die Revision in dieser Unterlassung einen Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung ihres Ersatzanspruches erblicken sollte, stunde dem die Feststellung des Berufungsgerichtes entgegen, daß die Klägerin ihre Absicht, vom Beklagten Ersatz zu fordern, schon Anfang 1947 ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht hat.Der Umstand, daß die Klägerin es unterlassen hat, bei dem zuständigen Pflegschaftsgericht den vom Beklagten den Kindern zu leistenden Unterhalt ziffernmäßig festsetzen zu lassen, vermag ihren Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB. nicht zu berühren. Sofern die Revision in dieser Unterlassung einen Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung ihres Ersatzanspruches erblicken sollte, stunde dem die Feststellung des Berufungsgerichtes entgegen, daß die Klägerin ihre Absicht, vom Beklagten Ersatz zu fordern, schon Anfang 1947 ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht hat.

Entgegen der Meinung der Revision ist der Anspruch nach § 1042 ABGB. in jenem Falle, in welchem der Verwender eine Unterhaltspflicht eines anderen erfüllt und dafür Ersatz begehrt, kein Unterhaltsanspruch. Es findet daher der Satz "nemo pro praeterito alitur" keine Anwendung, wie auch die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht nach § 502 Abs. 2, sondern nach § 502 Abs. 3 ZPO. zu beurteilen ist (SZ. XIX/9).Entgegen der Meinung der Revision ist der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB. in jenem Falle, in welchem der Verwender eine Unterhaltspflicht eines anderen erfüllt und dafür Ersatz begehrt, kein Unterhaltsanspruch. Es findet daher der Satz "nemo pro praeterito alitur" keine Anwendung, wie auch die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 2,, sondern nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. zu beurteilen ist (SZ. XIX/9).

Schlagworte

Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB. ist kein Unterhaltsanspruch, Nemo pro praeterito alitur, nicht nach § 1042 ABGB., Unterhaltsanspruch, § 1042 ABGB. ist kein -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00510.52.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19521008_OGH0002_0030OB00510_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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