TE OGH 1952/10/8 1Ob710/52

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Veröffentlicht am 08.10.1952
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Norm

EO §1 Z12
Wohnungsanforderungsgesetz §17 (4)
Wohnungsanforderungsgesetz §18

Kopf

SZ 25/257

Spruch

Die Bezirkshauptmannschaft als Anforderungs- und Zuweisungsbehörde ist zur Stellung eines Exekutionsantrages zwecks Räumung durch den Wohnungsinhaber legitimiert.

Bei einem Zuweisungsbescheid bedarf es nicht eines im Spruch des Bescheides enthaltenen Räumungs- und Übergabsauftrages.

Entscheidung vom 8. Oktober 1952, 1 Ob 710/52.

I. Instanz: Bezirksgericht St. Peter in der Au; II. Instanz:

Kreisgericht St. Pölten.

Text

Mit rechtskräftigem Anforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. Feber 1952, Zl. XIII-48/6-1952 wurden gemäß § 5 P. 13 des WAG. von der Wohnung des Verpflichteten im Hause in A. Nr. 115, die im Erdgeschoß liegenden zwei Zimmer und ein Kabinett angefordert.

Unter Vorlage des Zuweisungsbescheides vom 19. März 1952 Zl. XIII48/8-1952, nach welchem diese angeforderten Räume gemäß §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 WAG. dem Dr. Karl Sch. zugewiesen wurden und der verpflichteten Partei der Auftrag erteilt wurde, die obgenannten Räume bis 30. April 1952 bei sonstiger Zwangsfolge der zugewiesenen Partei geräumt zu übergeben, beantragte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten unter Hinweis auf den Umstand, daß dieser Bescheid einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliege, die zwangsweise Räumung und Übergabe der angeforderten Wohnräume.

Während das Erstgericht den Exekutionsantrag bewilligte, hat das Rekursgericht infolge Rekurses der verpflichteten Partei, die ausführte, daß gemäß § 17 WAG. der Zuweisungsbescheid nur nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar sei, den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß der Exekutionsantrag zurückgewiesen wurde.

Das Rekursgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß nach § 17 Abs. 4 WAG. ein Zuweisungsbescheid nur nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar sei, weshalb die Gerichte zur beantragten Exekution nicht zuständig seien. Im übrigen habe nur derjenige, dem die Wohnräume zugewiesen wurden, den Anspruch auf Erzwingung der Übergabe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da sich aus dem Exekutionstitel ergibt, daß der Anforderungsbescheid hinsichtlich der obgenannten Räume in Rechtskraft erwachsen ist, kann im Sinne des § 18 Abs. 1 WAG. der Inhaber der angeforderten Zimmer verhalten werden, bei sonstiger Zwangsfolge diese zu räumen. Die anfordernde Behörde hat zu diesem Zweck in Bescheidform einen exekutionsfähigen Auftrag zur Räumung zu erlassen. Mag auch im gegenständlichen Falle der Bescheid vom 19. März 1952 nur als Zuweisungsbescheid bezeichnet sein, so geht aus dessen gesamtem Inhalt hervor, daß ihm ein doppelter Charakter zukommt; denn er enthält nicht nur eine Zuweisung der obgenannten Räume, sondern auch einen Räumungsauftrag im Sinne des § 18 Abs. 1 WAG. Wenn in dem obzitierten Bescheid selbst diese Gesetzesstelle nicht gesondert angeführt ist, was zur Ausschließung von Zweifel entschieden beigetragen hätte, so muß dieser auf § 18 Abs. 1 WAG. gegrundete Räumungsauftrag daraus erschlossen werden, daß einerseits im Bescheid die Frist dieser Gesetzesstelle zur Räumung eingehalten wurde, anderseits es bei einem Zuweisungsbescheid eines im Spruch des Bescheides enthaltenen Räumungs- und Übergabsauftrages gar nicht bedarf (Schuppich, WAG., S. 275). Da sich somit der Bescheid vom 19. März 1952 als Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z. 12 EO. darstellt, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der erstrichterliche Beschluß wieder hergestellt wird.

Anmerkung

Z25257

Schlagworte

Exekution gerichtliche, auf Grund Zuweisungsbescheides, Zuweisungsbescheid bedarf keines Räumungs- und Übergabsauftrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00710.52.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19521008_OGH0002_0010OB00710_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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