Norm
ABGB §302Anmerkung
Z25266Kopf
SZ 25/266
Spruch
Verpflichtung des Rückstellungswerbers zur Bezahlung der Zwischenschulden des rückgestellten Unternehmens unter Beschränkung der Haftung auf das Unternehmen.
Bei Veräußerung (Rückstellung) eines Teilbetriebes eines einheitlichen Unternehmens haftet der Erwerber für alle zum Gesamtbetrieb gehörigen Schulden vorbehaltlich seines Regreßanspruches gemäß der die Teilbetriebsinhaber intern treffenden Belastung.
Entscheidung vom 22. Oktober 1952, 1 Ob 580/52.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Dr. Wilhelm W. und Dr. Hermann St. haben die Wiener Heilanstalten Goldenes Kreuz, Brünnlbad und Fango-Heilanstalt arisiert und diese Unternehmungen unter der Firma "Kuranstalt und Sanatoriumsbetrieb Doktor Wilhelm W. und Dr. Hermann St." als offene Handelsgesellschaft betrieben. Kläger hat diese offene Handelsgesellschaft dauernd mit Kohle beliefert.
Die genannte offene Handelsgesellschaft wurde im Rückstellungsverfahren verurteilt, der Drittbeklagten das Unternehmen Fango-Heilanstalt, dem Viertbeklagten das Brünnlbad zurückzustellen. Kläger begehrt nun von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand Bezahlung von 27.638 S samt 5% Zinsen seit 10. Jänner 1951 für an die oben erwähnte offene Handelsgesellschaft vor der Rückstellung für Zwecke des Brünnlbades und der Fango-Heilanstalt gelieferte Kohle, ferner aufgelaufene Verzugszinsen in der Höhe von 5244.49 S.
Die erste Instanz hat die Dritt- und den Viertbeklagten zur ungeteilten Hand mit den Gesellschaften der oben erwähnten offenen Handelsgesellschaft zur Zahlung von 27.638 S samt Nebengebühren verurteilt und das Begehren auf Zahlung von 5244.49 S abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat bezüglich des Dritt- und Viertbeklagten aufgehoben.
Der Oberste Gerichtshof hob den Aufhebungsbeschluß rücksichtlich des Teilbetrages von 27.638 S samt Nebengebühren auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Streitentscheidend ist, ob und inwieweit der geschädigte Eigentümer für die vom Entzieher aufgenommenen Zwischenschulden haftet.
Der Erstrichter hatte die Haftung des geschädigten Eigentümers auf § 1041 ABGB. gestützt. Das Berufungsgericht hat die Versionshaftung offen gelassen. Sie ist zu verneinen, weil die Versionsklage nur gegen den gerichtet werden kann, der zur Zeit der Leistung des Aufwandes der Eigentümer war, nicht aber gegen seinen Singularsukzessor (vgl. Entscheidung des Brünner OG. vom 11. Dezember 1931, Slg. OG. 11252). Da die Lieferung der Kohle schon vor der Rückstellung der beiden Unternehmungen an die dritt- und viertbeklagte Partei erfolgte, so kommt § 1041 ABGB. überhaupt nicht zur Anwendung.Der Erstrichter hatte die Haftung des geschädigten Eigentümers auf Paragraph 1041, ABGB. gestützt. Das Berufungsgericht hat die Versionshaftung offen gelassen. Sie ist zu verneinen, weil die Versionsklage nur gegen den gerichtet werden kann, der zur Zeit der Leistung des Aufwandes der Eigentümer war, nicht aber gegen seinen Singularsukzessor vergleiche Entscheidung des Brünner OG. vom 11. Dezember 1931, Slg. OG. 11252). Da die Lieferung der Kohle schon vor der Rückstellung der beiden Unternehmungen an die dritt- und viertbeklagte Partei erfolgte, so kommt Paragraph 1041, ABGB. überhaupt nicht zur Anwendung.
Der Anspruch des Klägers kann auch nicht auf eine Geschäftsführung ohne Antrag zugunsten der Dritt- und des Viertbeklagten gestützt werden, weil die öffentlichen Verwalter des Unternehmens nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Verwaltergesetz die Rechte der Personen (Personengemeinschaften) vertreten, für deren Unternehmungen sie zu öffentlichen Verwaltern bestellt worden sind. Wenn daher ein öffentlicher Verwalter eines Unternehmens eine Bestellung gemacht hat, so hat er als Vertreter des Eigentümers gehandelt - wenn auch die Bestellung zum Verwalter mit Rücksicht auf die bevorstehende Rückstellungspflicht erfolgt ist - und nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag des Rückstellungsberechtigten. Daher hafte der Eigentümer für die während der öffentlichen Verwaltung eingegangenen Schulden und nicht der geschädigte Eigentümer (Erkenntnis des VerwGH. vom 22. 2. 1952, Zl. 2612/51, ÖJZ. 1952 S. 419). Die entgegenstehende Entscheidung vom 13. Dezember 1950, 3 Ob 507/50, kann daher vom entscheidenden Senat nicht übernommen werden, weil das Nichtigkeitsgesetz keine Rechtsänderung bewirkt, sondern nur ein Programm für den Gesetzgeber aufgestellt hat und die von den Rückstellungsgesetzen statuierte Nichtigkeit eine sogenannte relative Nichtigkeit ist, die nur zwischen den Parteien wirkt und dritten Personen keine Rechte gegen den geschädigten Eigentümer gewährt. Im gleichen Sinne auch das Erkenntnis der Obersten Rückstellungskommission vom 12. Juli 1952, Rkv. 136/52.Der Anspruch des Klägers kann auch nicht auf eine Geschäftsführung ohne Antrag zugunsten der Dritt- und des Viertbeklagten gestützt werden, weil die öffentlichen Verwalter des Unternehmens nach Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 Verwaltergesetz die Rechte der Personen (Personengemeinschaften) vertreten, für deren Unternehmungen sie zu öffentlichen Verwaltern bestellt worden sind. Wenn daher ein öffentlicher Verwalter eines Unternehmens eine Bestellung gemacht hat, so hat er als Vertreter des Eigentümers gehandelt - wenn auch die Bestellung zum Verwalter mit Rücksicht auf die bevorstehende Rückstellungspflicht erfolgt ist - und nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag des Rückstellungsberechtigten. Daher hafte der Eigentümer für die während der öffentlichen Verwaltung eingegangenen Schulden und nicht der geschädigte Eigentümer (Erkenntnis des VerwGH. vom 22. 2. 1952, Zl. 2612/51, ÖJZ. 1952 Sitzung 419). Die entgegenstehende Entscheidung vom 13. Dezember 1950, 3 Ob 507/50, kann daher vom entscheidenden Senat nicht übernommen werden, weil das Nichtigkeitsgesetz keine Rechtsänderung bewirkt, sondern nur ein Programm für den Gesetzgeber aufgestellt hat und die von den Rückstellungsgesetzen statuierte Nichtigkeit eine sogenannte relative Nichtigkeit ist, die nur zwischen den Parteien wirkt und dritten Personen keine Rechte gegen den geschädigten Eigentümer gewährt. Im gleichen Sinne auch das Erkenntnis der Obersten Rückstellungskommission vom 12. Juli 1952, Rkv. 136/52.
Verfehlt ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß aus § 10 Drittes Rückstellungsgesetz der Grundsatz zu entnehmen sei, daß jene Schulden zu übernehmen sind, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rückzustellenden Sache haben. § 10 Drittes Rückstellungsgesetz bestimmt, daß gewisse dingliche Rechte bestehen bleiben; alle anderen mit dem Rang zwischen Entziehung und Rückstellung eingetragenen dinglichen Rechte Dritter erlöschen. Von den Personalschulden ist überhaupt keine Rede. Es kann daraus weder gefolgert werden, daß die Personalschulden unter gar keinen Umständen gegen den Rückerwerber geltend gemacht werden können, wie dies die herrschende Lehre (Kastner, ÖJZ. 1948, S. 342; Wolff bei Klang, 2. Aufl., zu § 1409 ABGB., S. 359; Klang, JBl. 1948, S. 448 und Wellacher, Schuldenhaftung des Übernehmers bei Übergang von Vermögen und Unternehmungen, S. 16; a. M. Berg, ÖJZ. 1948, S. 90 und Schinnerer, ÖJZ. 1952, S. 191 f.) annimmt, noch daß umgekehrt sich aus § 10 ergebe, daß der geschädigte Eigentümer die persönlichen Verbindlichkeiten des Entziehers, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Sachen stehen, übernehmen müsse. Das wäre ein weit über § 1409 ABGB. hinausgehendes privilegium odiosum des geschädigten Eigentümers, das dazu führen könnte, daß dieser persönlich zur Zahlung von Schulden, die der Entzieher eingegangen ist, auch dann verpflichtet wäre, wenn sie den Wert der rückgestellten Sache um ein Vielfaches übersteigen. Eine Anordnung der persönlichen Haftung kann aus der Anordnung des Übergehens der dinglichen Pfandhaftung für gewisse Schulden niemals abgeleitet werden. Da hat immer noch das argumentum a majori ad minus der herrschenden Lehre mehr für sich, obwohl die Personalhaftung gegenüber der dinglichen Haftung kein Minus, sondern ein Aliud ist (Entsch. vom 5. Dezember 1951, 1 Ob 827/51). Es kann ihr aber jedenfalls soviel zugegeben werden, daß aus der Regelung der §§ 10Verfehlt ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß aus Paragraph 10, Drittes Rückstellungsgesetz der Grundsatz zu entnehmen sei, daß jene Schulden zu übernehmen sind, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rückzustellenden Sache haben. Paragraph 10, Drittes Rückstellungsgesetz bestimmt, daß gewisse dingliche Rechte bestehen bleiben; alle anderen mit dem Rang zwischen Entziehung und Rückstellung eingetragenen dinglichen Rechte Dritter erlöschen. Von den Personalschulden ist überhaupt keine Rede. Es kann daraus weder gefolgert werden, daß die Personalschulden unter gar keinen Umständen gegen den Rückerwerber geltend gemacht werden können, wie dies die herrschende Lehre (Kastner, ÖJZ. 1948, Sitzung 342; Wolff bei Klang, 2. Aufl., zu Paragraph 1409, ABGB., Sitzung 359; Klang, JBl. 1948, Sitzung 448 und Wellacher, Schuldenhaftung des Übernehmers bei Übergang von Vermögen und Unternehmungen, Sitzung 16; a. M. Berg, ÖJZ. 1948, Sitzung 90 und Schinnerer, ÖJZ. 1952, Sitzung 191 f.) annimmt, noch daß umgekehrt sich aus Paragraph 10, ergebe, daß der geschädigte Eigentümer die persönlichen Verbindlichkeiten des Entziehers, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Sachen stehen, übernehmen müsse. Das wäre ein weit über Paragraph 1409, ABGB. hinausgehendes privilegium odiosum des geschädigten Eigentümers, das dazu führen könnte, daß dieser persönlich zur Zahlung von Schulden, die der Entzieher eingegangen ist, auch dann verpflichtet wäre, wenn sie den Wert der rückgestellten Sache um ein Vielfaches übersteigen. Eine Anordnung der persönlichen Haftung kann aus der Anordnung des Übergehens der dinglichen Pfandhaftung für gewisse Schulden niemals abgeleitet werden. Da hat immer noch das argumentum a majori ad minus der herrschenden Lehre mehr für sich, obwohl die Personalhaftung gegenüber der dinglichen Haftung kein Minus, sondern ein Aliud ist (Entsch. vom 5. Dezember 1951, 1 Ob 827/51). Es kann ihr aber jedenfalls soviel zugegeben werden, daß aus der Regelung der Paragraphen 10
f. Drittes Rückstellungsgesetz ein schwaches unterstützendes Argument gegen die Anwendbarkeit des § 1409 ABGB. auf Zwischenschulden entnommen werden kann, aber auch nicht mehr. Daß der Auffassung des Berufungsgerichtes nichtsdestoweniger bis zu einem gewissen Grade ein richtiger Rechtsgedanke zugrunde liegt, wird bei Besprechung der Gesamtsachenhaftung dargelegt werden. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Problem der Zwischenschulden bereits einmal in der Entscheidung vom 25. Juni 1950, SZ. XXIII/209, beschäftigt und damals unter Berufung auf § 25 HGB. - Fortführung der Firma des Entziehers durch einige Zeit - die Haftung des geschädigten Eigentümers bejaht. Dabei hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, daß die Voraussetzungen der Haftung nach § 25 HGB. und nach § 1409 ABGB. wohl unterschieden werden müssen. Aus der Bejahung der Haftung nach § 25 HGB. durch den Obersten Gerichtshof kann daher nicht erschlossen werden, daß auch der Rückstellungswerber nach § 1409 ABGB. hafte. Daß es sich hier um zwei vollständig verschiedene Tatbestände handelt, ist bereits lange vor der Entscheidung SZ. XXIII/209 von Kastner, ÖJZ. 1948, S. 243, hervorgehoben worden.f. Drittes Rückstellungsgesetz ein schwaches unterstützendes Argument gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 1409, ABGB. auf Zwischenschulden entnommen werden kann, aber auch nicht mehr. Daß der Auffassung des Berufungsgerichtes nichtsdestoweniger bis zu einem gewissen Grade ein richtiger Rechtsgedanke zugrunde liegt, wird bei Besprechung der Gesamtsachenhaftung dargelegt werden. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Problem der Zwischenschulden bereits einmal in der Entscheidung vom 25. Juni 1950, SZ. XXIII/209, beschäftigt und damals unter Berufung auf Paragraph 25, HGB. - Fortführung der Firma des Entziehers durch einige Zeit - die Haftung des geschädigten Eigentümers bejaht. Dabei hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, daß die Voraussetzungen der Haftung nach Paragraph 25, HGB. und nach Paragraph 1409, ABGB. wohl unterschieden werden müssen. Aus der Bejahung der Haftung nach Paragraph 25, HGB. durch den Obersten Gerichtshof kann daher nicht erschlossen werden, daß auch der Rückstellungswerber nach Paragraph 1409, ABGB. hafte. Daß es sich hier um zwei vollständig verschiedene Tatbestände handelt, ist bereits lange vor der Entscheidung SZ. XXIII/209 von Kastner, ÖJZ. 1948, Sitzung 243, hervorgehoben worden.
§ 25 HGB. ist ein Abkömmling der rezeptionsrechtlichen Auffassung eines Unternehmens als universitas, die, in den einzelnen Rechten verschieden, mit einer teils persönlich, teils auf das Unternehmen beschränkten Haftung des Übernehmers verbunden gedacht wurde, wobei darauf, ob die universitas im Vertrags-, Erbwege oder auf welche Weise immer überging, kein Gewicht gelegt wurde, um nur den charakteristischen Unterschied gegenüber § 1409 ABGB. hervorzuheben. Rückfall eines Unternehmens infolge Nichtigkeit des Erwerbsaktes und dergleichen begrunden daher die Haftung nach § 25 HGB., während diese Fälle, wie weiter unten dargelegt wird, nicht unter § 1409 ABGB. subsumiert werden können. Es ist daher verfehlt, wenn behauptet wird, daß der Oberste Gerichtshof durch die Bejahung der Haftung nach § 25 HGB. bereits auch die Anwendbarkeit des § 1409 ABGB. bejaht habe.Paragraph 25, HGB. ist ein Abkömmling der rezeptionsrechtlichen Auffassung eines Unternehmens als universitas, die, in den einzelnen Rechten verschieden, mit einer teils persönlich, teils auf das Unternehmen beschränkten Haftung des Übernehmers verbunden gedacht wurde, wobei darauf, ob die universitas im Vertrags-, Erbwege oder auf welche Weise immer überging, kein Gewicht gelegt wurde, um nur den charakteristischen Unterschied gegenüber Paragraph 1409, ABGB. hervorzuheben. Rückfall eines Unternehmens infolge Nichtigkeit des Erwerbsaktes und dergleichen begrunden daher die Haftung nach Paragraph 25, HGB., während diese Fälle, wie weiter unten dargelegt wird, nicht unter Paragraph 1409, ABGB. subsumiert werden können. Es ist daher verfehlt, wenn behauptet wird, daß der Oberste Gerichtshof durch die Bejahung der Haftung nach Paragraph 25, HGB. bereits auch die Anwendbarkeit des Paragraph 1409, ABGB. bejaht habe.
Das Hauptargument des Berufungsgerichtes, das die Dritt- und den Viertbeklagten zur Zahlung der vom Entzieher aufgenommenen Zwischenschulden verurteilt hat, ist, daß § 1409 ABGB. anwendbar sei. Das Schwergewicht der Argumentation des Berufungsgerichtes liegt auf Erwägungen, die sich aus der Gesamtsachennatur des Unternehmens ergeben. Diese Ausführungen liegen auf einer anderen Ebene wie die Haftung nach § 1409 ABGB., da die Gesamtsachenhaftung, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 25. Feber 1931, NotZtg. 1931, 73, dargelegt hat, sich z. B. auch auf die Haftung des Legatars für die auf dem vermachten Unternehmen haftenden Schulden bezieht, während § 1409, wie die Entscheidung vom 24. Jänner 1934, SZ. XVI/19, hervorhebt, sich auf die Übergänge von Todes wegen überhaupt nicht bezieht; es kann daher zu diesen Ausführungen an dieser Stelle die sich nur mit der Frage des § 1409 ABGB. befaßt, nicht Stellung genommen werden. Die beiden Haftungsgrunde nach § 1409 ABGB. und Haftung bei Übertragung einer Gesamtsache müssen vielmehr scharf auseinander gehalten werden.Das Hauptargument des Berufungsgerichtes, das die Dritt- und den Viertbeklagten zur Zahlung der vom Entzieher aufgenommenen Zwischenschulden verurteilt hat, ist, daß Paragraph 1409, ABGB. anwendbar sei. Das Schwergewicht der Argumentation des Berufungsgerichtes liegt auf Erwägungen, die sich aus der Gesamtsachennatur des Unternehmens ergeben. Diese Ausführungen liegen auf einer anderen Ebene wie die Haftung nach Paragraph 1409, ABGB., da die Gesamtsachenhaftung, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 25. Feber 1931, NotZtg. 1931, 73, dargelegt hat, sich z. B. auch auf die Haftung des Legatars für die auf dem vermachten Unternehmen haftenden Schulden bezieht, während Paragraph 1409,, wie die Entscheidung vom 24. Jänner 1934, SZ. XVI/19, hervorhebt, sich auf die Übergänge von Todes wegen überhaupt nicht bezieht; es kann daher zu diesen Ausführungen an dieser Stelle die sich nur mit der Frage des Paragraph 1409, ABGB. befaßt, nicht Stellung genommen werden. Die beiden Haftungsgrunde nach Paragraph 1409, ABGB. und Haftung bei Übertragung einer Gesamtsache müssen vielmehr scharf auseinander gehalten werden.
Hier kann der Oberste Gerichtshof daher nur zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes Stellung nehmen, die sich mit § 1409 ABGB. und seiner Auslegung befassen. Die vom Berufungsgericht vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, die im Schrifttum gegen die Anwendung des § 1409 auf Zwischenschulden vorgebrachten Argumente zu erschüttern. Die Judikatur hat sich bisher, wie bemerkt, mit dieser Frage nicht beschäftigt.Hier kann der Oberste Gerichtshof daher nur zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes Stellung nehmen, die sich mit Paragraph 1409, ABGB. und seiner Auslegung befassen. Die vom Berufungsgericht vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, die im Schrifttum gegen die Anwendung des Paragraph 1409, auf Zwischenschulden vorgebrachten Argumente zu erschüttern. Die Judikatur hat sich bisher, wie bemerkt, mit dieser Frage nicht beschäftigt.
In erster Reihe stützt sich das Berufungsgericht auf § 6 Abs. 3 Drittes Rückstellungsgesetz, daß das Unternehmen mindestens in jenem Ausmaß rückzustellen ist, in dem es sich am 31. Juli 1946 befunden hat; daraus soll sich ergeben, daß das Unternehmen mit sämtlichen Aktiven und Passiven zurückzustellen ist. Das Berufungsgericht übersieht, daß die im § 6 Abs. 3 statuierte Rückstellungspflicht nur das innere Verhältnis zwischen Rückstellungswerber und Rückstellungsgegner betrifft und daß aus der Rückstellungspflicht daher ein Schluß auf die Haftung des geschädigten Eigentümers für die Schulden, die der Entzieher eingegangen ist, nicht gezogen werden kann. Auch spricht § 6 Abs. 3 nur davon, daß das Vermögen mindestens in dem Ausmaß und Zustand zurückzustellen ist, in dem es am 31. Juli 1946 bestanden hat. Schon aus dieser Erwägung muß es als ausgeschlossen angesehen werden, daß diese Mindestrückstellungsanordnung auch die Verpflichtung des Erwerbers umfasse, die Zwischenschulden mitzuübernehmen. Nicht minder verfehlt ist das weitere Argument, § 1409 diene dem Schutz des Publikums. Das ist gewiß richtig: Daraus kann aber nur gefolgert werden, daß, soweit § 1409 gilt, vertragliche Abänderungen nicht zulässig sind. Es kann aber aus dem Schutzcharakter dieser Norm nicht erschlossen werden, daß § 1409 über seinen Wortlaut und die ratio dieser Bestimmung hinaus in Rückstellungssachen zur Anwendung zu kommen habe.In erster Reihe stützt sich das Berufungsgericht auf Paragraph 6, Absatz 3, Drittes Rückstellungsgesetz, daß das Unternehmen mindestens in jenem Ausmaß rückzustellen ist, in dem es sich am 31. Juli 1946 befunden hat; daraus soll sich ergeben, daß das Unternehmen mit sämtlichen Aktiven und Passiven zurückzustellen ist. Das Berufungsgericht übersieht, daß die im Paragraph 6, Absatz 3, statuierte Rückstellungspflicht nur das innere Verhältnis zwischen Rückstellungswerber und Rückstellungsgegner betrifft und daß aus der Rückstellungspflicht daher ein Schluß auf die Haftung des geschädigten Eigentümers für die Schulden, die der Entzieher eingegangen ist, nicht gezogen werden kann. Auch spricht Paragraph 6, Absatz 3, nur davon, daß das Vermögen mindestens in dem Ausmaß und Zustand zurückzustellen ist, in dem es am 31. Juli 1946 bestanden hat. Schon aus dieser Erwägung muß es als ausgeschlossen angesehen werden, daß diese Mindestrückstellungsanordnung auch die Verpflichtung des Erwerbers umfasse, die Zwischenschulden mitzuübernehmen. Nicht minder verfehlt ist das weitere Argument, Paragraph 1409, diene dem Schutz des Publikums. Das ist gewiß richtig: Daraus kann aber nur gefolgert werden, daß, soweit Paragraph 1409, gilt, vertragliche Abänderungen nicht zulässig sind. Es kann aber aus dem Schutzcharakter dieser Norm nicht erschlossen werden, daß Paragraph 1409, über seinen Wortlaut und die ratio dieser Bestimmung hinaus in Rückstellungssachen zur Anwendung zu kommen habe.
Der Wortlaut des § 1409 ist eindeutig. Er spricht nicht nur von Übergabe und Übernahme, sondern auch von der fortdauernden Haftung des "Veräußerers", ein Ausdruck, der im § 1409 Abs. 2 und § 187 III. TeilNov. wiederholt wird, was eindeutig auf eine rechtsgeschäftliche Veräußerung hinweist. Auch die ratio des Gesetzes spricht für diese Auslegung; es sollte gerade mit Rücksicht auf die Gefahren, die mit der Veräußerung eines Vermögens verbunden sind, wodurch die Gläubiger durch Machenschaften der Vertragspartner geschädigt werden können, eine zusätzliche persönliche Haftung des Unternehmenserwerbers statuiert werden. Es fehlt jeder Anlaß, diese Ausnahmevorschrift über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auf außervertragliche Übertragungen zu erstrecken, weil hier die Gefahr von Machenschaften nicht oder nur in geringerem Umfang besteht.Der Wortlaut des Paragraph 1409, ist eindeutig. Er spricht nicht nur von Übergabe und Übernahme, sondern auch von der fortdauernden Haftung des "Veräußerers", ein Ausdruck, der im Paragraph 1409, Absatz 2 und Paragraph 187, römisch drei. TeilNov. wiederholt wird, was eindeutig auf eine rechtsgeschäftliche Veräußerung hinweist. Auch die ratio des Gesetzes spricht für diese Auslegung; es sollte gerade mit Rücksicht auf die Gefahren, die mit der Veräußerung eines Vermögens verbunden sind, wodurch die Gläubiger durch Machenschaften der Vertragspartner geschädigt werden können, eine zusätzliche persönliche Haftung des Unternehmenserwerbers statuiert werden. Es fehlt jeder Anlaß, diese Ausnahmevorschrift über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auf außervertragliche Übertragungen zu erstrecken, weil hier die Gefahr von Machenschaften nicht oder nur in geringerem Umfang besteht.
Abwegig ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichtes, daß § 1409, obwohl keine vertragliche Vermögensübernahme vorliegt, angewendet werde müsse, weil der öffentliche Verwalter eine Person sei, welche die Verwaltung im Interesse des geschädigten Eigentümers zu führen habe und daher als gesetzlicher Treuhänder einem Bevollmächtigten des geschädigten Eigentümers gleichzuachten sei, der in seinem Interesse zu handeln habe. Die Unrichtigkeit der Anschauung, die im Falle der Verwaltung des Vermögens im Interesse dritter Personen den Verwalter zum akzessorischen Schuldner im Sinne des § 1409 stempelt, wird durch die Regelung des § 55c AO. dargelegt, die eine Liquidation des Ausgleichsvermögens nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens durch einen Sachwalter vorsieht, der die im Ausgleich angeordnete Vermögensliquidation im Interesse der Ausgleichsgläubiger durchzuführen hat. Auch wenn dem Sachwalter zum Zwecke der Erfüllung des Ausgleiches Vermögen des Schuldners übertragen wird, findet § 1409 keine Anwendung (§ 55c Abs. 2 AO.). Obwohl der Gesetzgeber hier offenbar nur an den Ausschluß einer persönlichen Haftung des Sachwalters denkt, ist bisher noch niemand auf den Gedanken verfallen, die Gläubiger persönlich haften zu lassen, obwohl die Liquidation allein in ihrem Interesse erfolgt. Auch außerhalb des Ausgleichsverfahrens finden stille Liquidationen in der Weise statt, daß ein von einem Kreditschutzverband zu nominierender Treuhänder die Abwicklung durchführt. Obwohl der Schuldner an dem Ergebnis der Versilberung seines Vermögens nicht weiter interessiert ist, da von vornherein feststeht, daß eine Hyperocha nicht zu erzielen ist und die Gläubiger in solchen Fällen auf die Nachzahlung des Ausfalles zu verzichten pflegen, so kann doch keine Rede sein, daß die Gläubiger, in deren Interesse die Abwicklung durchgeführt wird, persönlich für die mit der Abwicklung verbundenen Schulden haften. Die vom Berufungsgericht angenommene Erwägung ist daher nicht geeignet, die angebliche Haftung des geschädigten Eigentümers für die Zwischenschulden gemäß § 1409 zu begrunden.Abwegig ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichtes, daß Paragraph 1409,, obwohl keine vertragliche Vermögensübernahme vorliegt, angewendet werde müsse, weil der öffentliche Verwalter eine Person sei, welche die Verwaltung im Interesse des geschädigten Eigentümers zu führen habe und daher als gesetzlicher Treuhänder einem Bevollmächtigten des geschädigten Eigentümers gleichzuachten sei, der in seinem Interesse zu handeln habe. Die Unrichtigkeit der Anschauung, die im Falle der Verwaltung des Vermögens im Interesse dritter Personen den Verwalter zum akzessorischen Schuldner im Sinne des Paragraph 1409, stempelt, wird durch die Regelung des Paragraph 55 c, AO. dargelegt, die eine Liquidation des Ausgleichsvermögens nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens durch einen Sachwalter vorsieht, der die im Ausgleich angeordnete Vermögensliquidation im Interesse der Ausgleichsgläubiger durchzuführen hat. Auch wenn dem Sachwalter zum Zwecke der Erfüllung des Ausgleiches Vermögen des Schuldners übertragen wird, findet Paragraph 1409, keine Anwendung (Paragraph 55 c, Absatz 2, AO.). Obwohl der Gesetzgeber hier offenbar nur an den Ausschluß einer persönlichen Haftung des Sachwalters denkt, ist bisher noch niemand auf den Gedanken verfallen, die Gläubiger persönlich haften zu lassen, obwohl die Liquidation allein in ihrem Interesse erfolgt. Auch außerhalb des Ausgleichsverfahrens finden stille Liquidationen in der Weise statt, daß ein von einem Kreditschutzverband zu nominierender Treuhänder die Abwicklung durchführt. Obwohl der Schuldner an dem Ergebnis der Versilberung seines Vermögens nicht weiter interessiert ist, da von vornherein feststeht, daß eine Hyperocha nicht zu erzielen ist und die Gläubiger in solchen Fällen auf die Nachzahlung des Ausfalles zu verzichten pflegen, so kann doch keine Rede sein, daß die Gläubiger, in deren Interesse die Abwicklung durchgeführt wird, persönlich für die mit der Abwicklung verbundenen Schulden haften. Die vom Berufungsgericht angenommene Erwägung ist daher nicht geeignet, die angebliche Haftung des geschädigten Eigentümers für die Zwischenschulden gemäß Paragraph 1409, zu begrunden.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich infolgedessen nicht veranlaßt, von seiner bisherigen überwiegenden Praxis (z. B. Entsch. vom 25. Feber 1931, NotZtg. 1931, S. 73 (in fine); 27. Feber 1934, ZBl., 1934 Nr. 238; 6. März 1934, ZBl., 1934 Nr. 212; 4. Mai 1934, RZ. 1934 S. 154 u. a. m., ferner die Entscheidung des VGH. bzw. BGH. z. B. 12. Oktober 1927, Budw. 14.262 (F), 16. Oktober 1929, F 131/2 Rspr. 1929 Nr. 418; Entscheidung des verstärkten Senats vom 12. Mai 1937, Slg. 1015 (F) u. a. m., abzugeben, daß § 1409 nur einen Veräußerungsvertrag voraussetzt, zumal da diese Auffassung in der Rechtslehre, wenn man von dem oben erwähnten Aufsatz von Schinnerer absieht, fast ausnahmslos geteilt wird (Löbl, ZBl. 1937, S. 690;Der Oberste Gerichtshof sieht sich infolgedessen nicht veranlaßt, von seiner bisherigen überwiegenden Praxis (z. B. Entsch. vom 25. Feber 1931, NotZtg. 1931, Sitzung 73 (in fine); 27. Feber 1934, ZBl., 1934 Nr. 238; 6. März 1934, ZBl., 1934 Nr. 212; 4. Mai 1934, RZ. 1934 Sitzung 154 u. a. m., ferner die Entscheidung des VGH. bzw. BGH. z. B. 12. Oktober 1927, Budw. 14.262 (F), 16. Oktober 1929, F 131/2 Rspr. 1929 Nr. 418; Entscheidung des verstärkten Senats vom 12. Mai 1937, Slg. 1015 (F) u. a. m., abzugeben, daß Paragraph 1409, nur einen Veräußerungsvertrag voraussetzt, zumal da diese Auffassung in der Rechtslehre, wenn man von dem oben erwähnten Aufsatz von Schinnerer absieht, fast ausnahmslos geteilt wird (Löbl, ZBl. 1937, Sitzung 690;
Hugo Strauß, Haftung des Geschäftsnachfolgers (1937), S. 13 f.;Hugo Strauß, Haftung des Geschäftsnachfolgers (1937), Sitzung 13 f.;
Klang, RZ. 1937, S. 469 und JBl. 1948, S. 438; Wolff bei Klang 2. Aufl., zu § 1409 ABGB., S. 356; Wellacher, Schuldenhaftung, S. 9 und 32).Klang, RZ. 1937, Sitzung 469 und JBl. 1948, Sitzung 438; Wolff bei Klang 2. Aufl., zu Paragraph 1409, ABGB., Sitzung 356; Wellacher, Schuldenhaftung, Sitzung 9 und 32).
Demgegenüber kann auch nicht eingewendet werden, daß der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen den Standpunkt vertreten habe, daß § 1409 keine Veräußerung, sondern nur eine tatsächliche Vermögensübernahme voraussetze. Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof bisweilen, diese Auffassung vertreten hat, doch läßt sich diese von der herrschenden Lehre abweichende Auffassung nach erneuter Überprüfung der Rechtslage nicht aufrechterhalten. Wie weiter unten dargelegt, sind alle diese entgegengesetzten Entscheidungen im Ergebnis im wesentlichen richtig, nur wären sie richtiger nicht unter Hinweis auf die akzessorische persönliche Haftung des Unternehmensübernehmers nach § 1409, sondern aus den Gedankengängen der Gesamtsachenhaftung zu begrunden gewesen. Der Fehler dieser Entscheidung liegt daher im wesentlichen in der Begründung, die von den praktisch nicht mehr bedeutsamen Unterschieden der Haftung nach § 1409 und der nach § 302 ABGB. absieht.Demgegenüber kann auch nicht eingewendet werden, daß der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen den Standpunkt vertreten habe, daß Paragraph 1409, keine Veräußerung, sondern nur eine tatsächliche Vermögensübernahme voraussetze. Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof bisweilen, diese Auffassung vertreten hat, doch läßt sich diese von der herrschenden Lehre abweichende Auffassung nach erneuter Überprüfung der Rechtslage nicht aufrechterhalten. Wie weiter unten dargelegt, sind alle diese entgegengesetzten Entscheidungen im Ergebnis im wesentlichen richtig, nur wären sie richtiger nicht unter Hinweis auf die akzessorische persönliche Haftung des Unternehmensübernehmers nach Paragraph 1409,, sondern aus den Gedankengängen der Gesamtsachenhaftung zu begrunden gewesen. Der Fehler dieser Entscheidung liegt daher im wesentlichen in der Begründung, die von den praktisch nicht mehr bedeutsamen Unterschieden der Haftung nach Paragraph 1409 und der nach Paragraph 302, ABGB. absieht.
Man kann aber auch nicht, wie die Entscheidung vom 3. Dezember 1929, Rspr. 1930 Nr. 54, getan hat, durch analoge Anwendung des § 1409 zur Haftung eines jeden gelangen, der tatsächlich die in einem Unternehmen gebundenen wirtschaftlichen Werte übernimmt und zu seinem Vorteil nützt, also jeden haftbar machen, der sich auf welche Weise immer auch nur einseitig die mit einem Unternehmen verbundenen Vorteile zuwendet. Diese Auffassung scheitert daran, daß § 1409 auf einem synallagmatischen Vertragsverhältnis aufgebaut ist; ferner wäre bei einer Ausdehnung auf nichtvertragsmäßige Übernehmer die Einschränkung auf diejenigen Schulden, die der Übernehmer kannte oder kennen mußte, sinnlos. Sie hat ihren vernünftigen Sinn nur im Zusammenhang mit dem Schutz des Erwerbers, der vom Veräußerer, obwohl er alles getan hat, um den Schuldenstand zu erfahren, nicht entsprechend informiert worden ist. Ein nicht vertragsmäßiger Übernehmer z. B. ein Rückstellungsberechtigter oder sonstiger Anfechtungsberechtigter hat aber in der Regel gar keine Möglichkeit, vor der Übernahme in die Bücher Einsicht zu nehmen, auch trifft den Übergeber ohne Vertrag keine Informationspflicht. Er würde also in der Regel, da der Übernehmer die Schulden nicht kennen kann, gar nicht haften, es sei denn, er wäre ein naher Angehöriger im Sinne des § 187 III. TeilNov. Die strengere Haftung naher Angehöriger außerhalb einer vertragsmäßigen Übernahme läßt sich gleichfalls nicht vertreten. Diese Auffassung würde endlich zu dem Ergebnis führen, daß nahe Angehörige, die nach dem Tode des Unternehmers das Unternehmen, da keine Abhandlung stattgefunden hat, fortführen, de facto strenger, nämlich unbeschränkt, für die Geschäftsschulden des Erblassers haften würden, als die Erben, die eine bedingte Erbserklärung abgegeben haben und deren Haftung daher auf die Haftung pro viribus des Nachlasses beschränkt ist.Man kann aber auch nicht, wie die Entscheidung vom 3. Dezember 1929, Rspr. 1930 Nr. 54, getan hat, durch analoge Anwendung des Paragraph 1409, zur Haftung eines jeden gelangen, der tatsächlich die in einem Unternehmen gebundenen wirtschaftlichen Werte übernimmt und zu seinem Vorteil nützt, also jeden haftbar machen, der sich auf welche Weise immer auch nur einseitig die mit einem Unternehmen verbundenen Vorteile zuwendet. Diese Auffassung scheitert daran, daß Paragraph 1409, auf einem synallagmatischen Vertragsverhältnis aufgebaut ist; ferner wäre bei einer Ausdehnung auf nichtvertragsmäßige Übernehmer die Einschränkung auf diejenigen Schulden, die der Übernehmer kannte oder kennen mußte, sinnlos. Sie hat ihren vernünftigen Sinn nur im Zusammenhang mit dem Schutz des Erwerbers, der vom Veräußerer, obwohl er alles getan hat, um den Schuldenstand zu erfahren, nicht entsprechend informiert worden ist. Ein nicht vertragsmäßiger Übernehmer z. B. ein Rückstellungsberechtigter oder sonstiger Anfechtungsberechtigter hat aber in der Regel gar keine Möglichkeit, vor der Übernahme in die Bücher Einsicht zu nehmen, auch trifft den Übergeber ohne Vertrag keine Informationspflicht. Er würde also in der Regel, da der Übernehmer die Schulden nicht kennen kann, gar nicht haften, es sei denn, er wäre ein naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 187, römisch drei. TeilNov. Die strengere Haftung naher Angehöriger außerhalb einer vertragsmäßigen Übernahme läßt sich gleichfalls nicht vertreten. Diese Auffassung würde endlich zu dem Ergebnis führen, daß nahe Angehörige, die nach dem Tode des Unternehmers das Unternehmen, da keine Abhandlung stattgefunden hat, fortführen, de facto strenger, nämlich unbeschränkt, für die Geschäftsschulden des Erblassers haften würden, als die Erben, die eine bedingte Erbserklärung abgegeben haben und deren Haftung daher auf die Haftung pro viribus des Nachlasses beschränkt ist.
Mit der sinngemäßen Anwendung des Grundsatzes des § 1409 läßt sich daher die Haftung des außervertraglichen Übernehmers eines Unternehmens gleichfalls nicht rechtfertigen.Mit der sinngemäßen Anwendung des Grundsatzes des Paragraph 1409, läßt sich daher die Haftung des außervertraglichen Übernehmers eines Unternehmens gleichfalls nicht rechtfertigen.
Nur der Vollständigkeit halber sei endlich noch zu der Auffassung von Berg, ÖJZ. 1949, S. 90, Stellung genommen, der gegen die herrschende Lehre einwendet, daß nicht einzusehen sei, warum § 1409 nicht auf Rückstellungsfälle angewendet werden dürfe, wenn man zugebe, daß er dort analog anzuwenden sei, wo eine Vermögensübertragung durch öffentlich-rechtliche Verfügung angeordnet worden sei. Es ist Berg zuzugeben, daß diese Schlußfolgerung kaum zu widerlegen wäre, wenn man mit einzelnen Schriftstellern annehmen wollte, daß § 1409 bei öffentlichrechtlichen Eingriffen anwendbar ist. Der Oberste Gerichtshof hat aber diese Lehre immer abgelehnt und findet sich auch jetzt nicht veranlaßt, von seiner mehr als 30jährigen Praxis abzugehen, da er die für diese Auffassung vorgebrachten Argumente nicht für beweiskräftig erachtet. Es mag ohneweiters zugegeben werden, daß § 1409 nicht auf privatrechtliche Vermögensübertragungen beschränkt ist. Daraus folgt aber nur, daß § 1409 auch dann anwendbar ist, wenn die Vermögensübertragung auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages stattgefunden hat, z. B. bei Gebietsabtretungen zwischen Gemeinden. Es ist aber ein Gedankensprung, wenn daraus, daß zwischen Veräußerung eines Vermögens durch privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kein Unterschied gemacht wird, gefolgert wird, daß § 1409 auch bei obrigkeitlichen Verfügungen anzuwenden ist. Es entspricht nicht rationeller Gesetzesauslegung, zu behaupten, bei privat-rechtlichen Vermögensübernahmen müsse ein Vertrag vorliegen, bei öffentlich-rechtlichen Übertragungen sei das wesentliche, ob ein mit Schulden belasteter Vermögenskomplex in die Hände eines anderen Inhabers gelangt ist, als in die Hände dessen, der die Schulden gemacht hat.Nur der Vollständigkeit halber sei endlich noch zu der Auffassung von Berg, ÖJZ. 1949, Sitzung 90, Stellung genommen, der gegen die herrschende Lehre einwendet, daß nicht einzusehen sei, warum Paragraph 1409, nicht auf Rückstellungsfälle angewendet werden dürfe, wenn man zugebe, daß er dort analog anzuwenden sei, wo eine Vermögensübertragung durch öffentlich-rechtliche Verfügung angeordnet worden sei. Es ist Berg zuzugeben, daß diese Schlußfolgerung kaum zu widerlegen wäre, wenn man mit einzelnen Schriftstellern annehmen wollte, daß Paragraph 1409, bei öffentlichrechtlichen Eingriffen anwendbar ist. Der Oberste Gerichtshof hat aber diese Lehre immer abgelehnt und findet sich auch jetzt nicht veranlaßt, von seiner mehr als 30jährigen Praxis abzugehen, da er die für diese Auffassung vorgebrachten Argumente nicht für beweiskräftig erachtet. Es mag ohneweiters zugegeben werden, daß Paragraph 1409, nicht auf privatrechtliche Vermögensübertragungen beschränkt ist. Daraus folgt aber nur, daß Paragraph 1409, auch dann anwendbar ist, wenn die Vermögensübertragung auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages stattgefunden hat, z. B. bei Gebietsabtretungen zwischen Gemeinden. Es ist aber ein Gedankensprung, wenn daraus, daß zwischen Veräußerung eines Vermögens durch privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kein Unterschied gemacht wird, gefolgert wird, daß Paragraph 1409, auch bei obrigkeitlichen Verfügungen anzuwenden ist. Es entspricht nicht rationeller Gesetzesauslegung, zu behaupten, bei privat-rechtlichen Vermögensübernahmen müsse ein Vertrag vorliegen, bei öffentlich-rechtlichen Übertragungen sei das wesentliche, ob ein mit Schulden belasteter Vermögenskomplex in die Hände eines anderen Inhabers gelangt ist, als in die Hände dessen, der die Schulden gemacht hat.
Hält man aber mit dem Obersten Gerichtshof daran fest, daß § 1409 ABGB. bei privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vermögensübertragungen ausnahmslos einen Vertrag voraussetzt, so entfällt auch das wesentliche Argument Bergs, mit dem er die herrschende Auffassung, daß § 1409 auf die Zwischenschulden des Entziehers nicht anwendbar sei, zu widerlegen versucht hat.Hält man aber mit dem Obersten Gerichtshof daran fest, daß Paragraph 1409, ABGB. bei privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vermögensübertragungen ausnahmslos einen Vertrag voraussetzt, so entfällt auch das wesentliche Argument Bergs, mit dem er die herrschende Auffassung, daß Paragraph 1409, auf die Zwischenschulden des Entziehers nicht anwendbar sei, zu widerlegen versucht hat.
Wenn also auch der Oberste Gerichtshof § 1409 auf die Zwischenschulden anzuwenden ablehnt, so kommt doch auch das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, daß die Zwischenschulden am Unternehmen kleben und mit ihm auf den geschädigten Eigentümer, wenn auch unter Beschränkung auf die Sachhaftung mit dem Unternehmen übergehen.Wenn also auch der Oberste Gerichtshof Paragraph 1409, auf die Zwischenschulden anzuwenden ablehnt, so kommt doch auch das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, daß die Zwischenschulden am Unternehmen kleben und mit ihm auf den geschädigten Eigentümer, wenn auch unter Beschränkung auf die Sachhaftung mit dem Unternehmen übergehen.
Dies ist erstmalig in der Entsch. v. 13. November 1924, SZ. VI/357 ausgesprochen worden. Unter Billigung des Obersten Gerichtshofes hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es auch außerhalb einer dinglichen Haftung Fälle gibt, in denen ein Dritter in ein bestehendes Obligationsverhältnis eintritt, wenn er eine Sache erwirbt, auf die sich ein Forderungsrecht bezieht oder an das es geknüpft war. Hieher zähle insbesondere der Fall, wenn jemand durch Übernahme eines Unternehmens oder Vermögens den Deckungsfonds einer Obligation an sich ziehe und sich damit ein Subjektwechsel ohne Einwilligung und Mitwirkung des berechtigten Gläubigers vollziehe. Das Berufungsgericht bezeichnet die von ihm gewährte Klage ausdrücklich als ein jus scriptum in rem, will also offenbar dem Gläubiger keine persönliche Klage zusprechen, sondern nur einen auf das übernommene Vermögen oder Unternehmen beschränkten Anspruch zuerkennen.
Den gleichen Gedanken haben das Oberlandesgericht Graz in der Entsch. v. 9. Oktober 1930, 2 R 334/50, und der Oberste Gerichtshof in der die Entscheidung bestätigenden Entsch. v. 25. Feber 1931, NotZ. 1931 S. 73, aus dem Begriff des Unternehmens als einer Gesamtsache abgeleitet. Es handelte sich damals um die Frage, ob der Legatar, dem ein Unternehmen vermacht worden ist, die auf dem Unternehmen lastenden Geschäftsschulden zu tragen hat oder ob er vom Erben den Ersatz verlangen kann. Darüber, daß § 1409 nicht anwendbar ist, bestand kein Zweifel, da diese gesetzliche Bestimmung nur das Verhältnis vom Gläubiger zum Unternehmer betreffe. Beide Instanzen erweiterten aber den im § 1409 durchscheinenden Rechtsgedanken zu einer Schuldenaufteilung zwischen dem hier auf Grund eines Legats übernommenen Unternehmen und dem Restvermögen.Den gleichen Gedanken haben das Oberlandesgericht Graz in der Entsch. v. 9. Oktober 1930, 2 R 334/50, und der Oberste Gerichtshof in der die Entscheidung bestätigenden Entsch. v. 25. Feber 1931, NotZ. 1931 Sitzung 73, aus dem Begriff des Unternehmens als einer Gesamtsache abgeleitet. Es handelte sich damals um die Frage, ob der Legatar, dem ein Unternehmen vermacht worden ist, die auf dem Unternehmen lastenden Geschäftsschulden zu tragen hat oder ob er vom Erben den Ersatz verlangen kann. Darüber, daß Paragraph 1409, nicht anwendbar ist, bestand kein Zweifel, da diese gesetzliche Bestimmung nur das Verhältnis vom Gläubiger zum Unternehmer betreffe. Beide Instanzen erweiterten aber den im Paragraph 1409, durchscheinenden Rechtsgedanken zu einer Schuldenaufteilung zwischen dem hier auf Grund eines Legats übernommenen Unternehmen und dem Restvermögen.
Die Bezeichnung eines Unternehmens als Gesamtsache ist rezeptionsrechtliche Tradition (vgl. Ansaldus, Discursus legales de commercio, disc. 98, Nr. 40, der nicht nur im Veräußerungsfall nur das Unternehmen haften läßt, sondern auch dann, wenn ein Einzelkaufmann ein Unternehmen betreibt, die Haftung auf das Unternehmen beschränkt). Auch Zeiller, der sich mit diesem Fragenkomplex freilich nicht näher befaßt, führt zu § 302 ABGB. den Kramladen als Beispiel einer Gesamtsache an. Winiwarter, II, 19, geht schon etwas näher auf die einschlägigen Probleme ein und erörtert das Warenlager als Beispiel einer universitas rerum, bei der es nicht auf die Individualität der Bestandteile ankommt und die immer die gleiche bleibt, auch wenn alle Einzelsachen wechseln. Besonders eindringlich haben die italienischen Kommentare zum ABGB. auf den Charakter eines Unternehmens als einer Gesamtsache hingewiesen, besonders Taglioni (1817), 191, Nr. 206, und Carozzi (1820), VIII, 53, Nr. 26; aber auch Mattei (1853) und Foramiti (1853) zu § 301 ABGB. Es ist also altösterreichische Tradition, die bis in die Zeiten der Erlassung des ABGB. zurückgeht, wenn die Entsch. v. 25. Feber 1931, NotZtg. 1931 S. 73, deren Bedeutung erst jüngst wieder von Weiss bei Klang, 2. Auflage, zu § 662 ABGB. S. 561 hervorgehoben wurde, das Unternehmen als Gesamtsache bezeichnet. Aus dem Charakter des Unternehmens als Gesamtsache leitet aber der Oberste Gerichtshof ab, daß der Legatar eines Unternehmens auch die auf dem Unternehmen lastenden Personalschulden übernehme und sich im Fall ihrer Bezahlung nicht am Erben regressieren könne. Es widerspräche dem Wesen eines Unternehmens als einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit, wenn der Erwerber eines Unternehmens bloß die Aktiven desselben erhielte, nicht aber für die Passiven aufzukommen hätte. Übrigens hatte bereits die Entsch. v. 11. Jänner 1927, SZ. IX/22, ein Sondervermögen als einen Inbegriff bezeichnet, der sich aus Rechten und Pflichten zusammensetze, ähnlich die Entsch. v. 8. Juni 1933, ZBl. 1933 Nr. 293. Es müsse sich um ein Sondervermögen, einen Inbegriff von Rechten und Pflichten handeln, mit dem seiner Zweckbestimmung nach besonders gehaftet wird. Die juristische Bedeutung des Sondervermögens wird also in der Sachhaftung des Sondervermögens erblickt, das wenigstens wirtschaftlich bisher zum Deckungsfonds des Sondervermögensgläubigers gehört hat; ebenso Entsch. v. 6. Oktober 1937, RZ. 1937 S. 527; sie spricht vom "Inbegriff von Sachen, mit denen besonders gehaftet wird". Auf den Deckungsfonds verweist auch die Entsch. v. 7. April 1936, RZ. 1936 S. 140, "Inbegriff der Aktionen des früheren Vermögensinhabers, die die Grundlage seines bisher genossenen Personalkredits gebildet hat".Die Bezeichnung eines Unternehmens als Gesamtsache ist rezeptionsrechtliche Tradition vergleiche Ansaldus, Discursus legales de commercio, disc. 98, Nr. 40, der nicht nur im Veräußerungsfall nur das Unternehmen haften läßt, sondern auch dann, wenn ein Einzelkaufmann ein Unternehmen betreibt, die Haftung auf das Unternehmen beschränkt). Auch Zeiller, der sich mit diesem Fragenkomplex freilich nicht näher befaßt, führt zu Paragraph 302, ABGB. den Kramladen als Beispiel einer Gesamtsache an. Winiwarter, römisch zwei, 19, geht schon etwas näher auf die einschlägigen Probleme ein und erörtert das Warenlager als Beispiel einer universitas rerum, bei der es nicht auf die Individualität der Bestandteile ankommt und die immer die gleiche bleibt, auch wenn alle Einzelsachen wechseln. Besonders eindringlich haben die italienischen Kommentare zum ABGB. auf den Charakter eines Unternehmens als einer Gesamtsache hingewiesen, besonders Taglioni (1817), 191, Nr. 206, und Carozzi (1820), römisch acht, 53, Nr. 26; aber auch Mattei (1853) und Foramiti (1853) zu Paragraph 301, ABGB. Es ist also altösterreichische Tradition, die bis in die Zeiten der Erlassung des ABGB. zurückgeht, wenn die Entsch. v. 25. Feber 1931, NotZtg. 1931 Sitzung 73, deren Bedeutung erst jüngst wieder von Weiss bei Klang, 2. Auflage, zu Paragraph 662, ABGB. Sitzung 561 hervorgehoben wurde, das Unternehmen als Gesamtsache bezeichnet. Aus dem Charakter des Unternehmens als Gesamtsache leitet aber der Oberste Gerichtshof ab, daß der Legatar eines Unternehmens auch die auf dem Unternehmen lastenden Personalschulden übernehme und sich im Fall ihrer Bezahlung nicht am Erben regressieren könne. Es widerspräche dem Wesen eines Unternehmens als einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit, wenn der Erwerber eines Unternehmens bloß die Aktiven desselben erhielte, nicht aber für die Passiven aufzukommen hätte. Übrigens hatte bereits die Entsch. v. 11. Jänner 1927, SZ. IX/22, ein Sondervermögen als einen Inbegriff bezeichnet, der sich aus Rechten und Pflichten zusammensetze, ähnlich die Entsch. v. 8. Juni 1933, ZBl. 1933 Nr. 293. Es müsse sich um ein Sondervermögen, einen Inbegriff von Rechten und Pflichten handeln, mit dem seiner Zweckbestimmung nach besonders gehaftet wird. Die juristische Bedeutung des Sondervermögens wird also in der Sachhaftung des Sondervermögens erblickt, das wenigstens wirtschaftlich bisher zum Deckungsfonds des Sondervermögensgläubigers gehört hat; ebenso Entsch. v. 6. Oktober 1937, RZ. 1937 Sitzung 527; sie spricht vom "Inbegriff von Sachen, mit denen besonders gehaftet wird". Auf den Deckungsfonds verweist auch die Entsch. v. 7. April 1936, RZ. 1936 Sitzung 140, "Inbegriff der Aktionen des früheren Vermögensinhabers, die die Grundlage seines bisher genossenen Personalkredits gebildet hat".
Mit dieser Auffassung des Unternehmens als Gesamtsache steht nur die Entsch. des RG. v. 16. Jänner 1943, RG. 170, 292, im Widerspruch, die den Unterschied von Gesamtsachen mit wechselndem und unverändertem Bestande verkennt und daraus im Widerspruch mit der österreichischen Tradition dem Unternehmen den Gesamtsachencharakter aberkennt.
Hält man dagegen mit der Praxis des Obersten Gerichtshofes daran fest, daß ein Unternehmen eine Gesamtsache ist, und daß jeder, der die Gesamtsache erwirbt, zugleich auch mit der Gesamtsache die darauf haftenden Schulden übernimmt und verpflichtet ist, aus der Gesamtsache diese Schulden zu zahlen, so folgt daraus, daß der Erwerber eines Unternehmens, auch wenn die Voraussetzungen des § 1409 ABGB. nicht vorliegen, zwar nicht, wie dies § 1409 vorsieht, persönlich mit einem übrigen Vermögen, aber doch mit dem Unternehmen für die Schulden, die auf dem Unternehmen lasten, haftet. Er haftet daher insbesondere, wenn ein Veräußerungsvertrag dem Erwerb nicht zugrunde liegt als Gesamtsachenübernehmer, aber bloß cum viribus. Ob er die Schulden gekannt hat oder nicht, ist bedeutungslos, ebenso ist es rechtlich irrelevant, ob er ein naher Angehöriger des früheren Inhabers war, weil § 1409 nicht zur Anwendung gelangt.Hält man dagegen mit der Praxis des Obersten Gerichtshofes daran fest, daß ein Unternehmen eine Gesamtsache ist, und daß jeder, der die Gesamtsache erwirbt, zugleich auch mit der Gesamtsache die darauf haftenden Schulden übernimmt und verpflichtet ist, aus der Gesamtsache diese Schulden zu zahlen, so folgt daraus, daß der Erwerber eines Unternehmens, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 1409, ABGB. nicht vorliegen, zwar nicht, wie dies Paragraph 1409, vorsieht, persönlich mit einem übrigen Vermögen, aber doch mit dem Unternehmen für die Schulden, die auf dem Unternehmen lasten, haftet. Er haftet daher insbesondere, wenn ein Veräußerungsvertrag dem Erwerb nicht zugrunde liegt als Gesamtsachenübernehmer, aber bloß cum viribus. Ob er die Schulden gekannt hat oder nicht, ist bedeutungslos, ebenso ist es rechtlich irrelevant, ob er ein naher Angehöriger des früheren Inhabers war, weil Paragraph 1409, nicht zur Anwendung gelangt.
Seine Gesamthandhaftung entfällt dann, wenn ein Spezialgesetz die Haftungsübernahme regelt, so bei der vertraglichen Übernahme nach § 1409 oder der Übernahme des Nachlasses im Erbwege. Hat aber eine Abhandlung nicht stattgefunden oder ist ein Unternehmen einem Vermächtnisnehmer im Legatswege zugefallen, so haftet er cum viribus für die Unternehmensschulden, aber nie über den Wert des Unternehmens im Zeitpunkt des Erwerbes hinaus, weil in der Haftung cum viribus immer die Einschränkung pro viribus eingeschlossen ist.Seine Gesamthandhaftung entfällt dann, wenn ein Spezialgesetz die Haftungsübernahme regelt, so bei der vertraglichen Übernahme nach Paragraph 1409, oder der Übernahme des Nachlasses im Erbwege. Hat aber eine Abhandlung nicht stattgefunden oder ist ein Unternehmen einem Vermächtnisnehmer im Legatswege zugefallen, so haftet er cum viribus für die Unternehmensschulden, aber nie über den Wert des Unternehmens im Zeitpunkt des Erwerbes hinaus, weil in der Haftung cum viribus immer die Einschränkung pro viribus eingeschlossen ist.
Die Haftung cum viribus verwandelt sich nur dann in eine Haftung pro viribus, wenn sich der Erwerber des Unternehmens, das den Haftungsstock für die Unternehmensgläubiger bildet, entäußert. Das ist auch sonst im österreichischen Recht für analoge Fälle in der Rechtsprechung anerkannt; so haftet z. B. der Ehegatte, dem aus der Aufteilung einer Gütergemeinschaft ein Vermögen zugefallen ist, grundsätzlich nur cum viribus, bis zum Werte des Erhaltenen aber dann, wenn er das ihm zugefallene Vermögen nicht mehr besitzt (SZ. XIX/98); im wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten bei Auflösung einer bürgerlichen Gesellschaft (vgl. Entsch. v. 22. April 1863, GZ. 1863, S. 510).Die Haftung cum viribus verwandelt sich nur dann in eine Haftung pro viribus, wenn sich der Erwerber des Unternehmens, das den Haftungsstock für die Unternehmensgläubiger bildet, entäußert. Das ist auch sonst im österreichischen Recht für analoge Fälle in der Rechtsprechung anerkannt; so haftet z. B. der Ehegatte, dem aus der Aufteilung einer Gütergemeinschaft ein Vermögen zugefallen ist, grundsätzlich nur cum viribus, bis zum Werte des Erhaltenen aber dann, wenn er das ihm zugefallene Vermögen nicht mehr besitzt (SZ. XIX/98); im wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten bei Auflösung einer bürgerlichen Gesellschaft vergleiche Entsch. v. 22. April 1863, GZ. 1863, Sitzung 510).
Durch diese Auslegung des § 302 ABGB. durch den Obersten Gerichtshof wird z. B. die Unbilligkeit vermieden, daß die erblasserische Witwe, die ein Unternehmen mit Witwenkonzession fortführt, ohne daß eine Abhandlung stattgefunden hat - weil, wie es wiederholt vorkommt, von dem Abhandlungsgerichte der Unternehmerwert in der Abhandlung nicht berücksichtigt wurde - die Warenschulden ihres verstorbenen Mannes nicht bezahlen muß und daß sie sich mit den von den Gläubigern ihres Mannes gelieferten Waren auf deren Kosten ein neues Unternehmen aufbauen kann. Sie muß sie zwar bezahlen, haftet aber nur mit dem Unternehmen für diese Schuld. Von diesem Gesichtspunkt aus ist es auch richtig, wenn im Falle der Umwandlung einer Gesellschaft m. b. H. in ein Einzelunternehmen oder umgekehrt, ohne daß eine förmliche Rechtsnachfolge nach § 1409 stattgefunden hat, das neuerrichtete Unternehmen für die Geschäftsschulden seines Vorgängers haftet (vgl. SZ. VII/333) oder wenn die Republik Österreich für Zahlung der Eisenbahnschulden des ehemaligen Wirtschaftskörpers der österreichischen Bundesbahnen verhalten wurde (Entsch. v. 30. Juni 1950, 2 Ob 321/50), unter Beschränkung auf die Haftung auf das übernommene Unternehmen.Durch diese Auslegung des Paragraph 302, ABGB. durch den Obersten Gerichtshof wird z. B. die Unbilligkeit vermieden, daß die erblasserische Witwe, die ein Unternehmen mit Witwenkonzession fortführt, ohne daß eine Abhandlung stattgefunden hat - weil, wie es wiederholt vorkommt, von dem Abhandlungsgerichte der Unternehmerwert in der Abhandlung nicht berücksichtigt wurde - die Warenschulden ihres verstorbenen Mannes nicht bezahlen muß und daß sie sich mit den von den Gläubigern ihres Mannes gelieferten Waren auf deren Kosten ein neues Unternehmen aufbauen kann. Sie muß sie zwar bezahlen, haftet aber nur mit dem Unt