TE OGH 1952/12/10 1Ob602/52

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Veröffentlicht am 10.12.1952
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Norm

ZPO §507
ZPO §514

Kopf

SZ 25/323

Spruch

Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, der in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses dem Erstgericht die Annahme einer Revision aufträgt.

Entscheidung vom 10. Dezember 1952, 1 Ob 602/52.

I. Instanz: Bezirkgericht Döbling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil vom 26. November 1951 auf Grund des Erhöhungsbegehrens der Klägerin ausgesprochen, daß der Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 500 S ab 31. Juli 1951 dem Gründe nach zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 21. Feber 1952 dieses Zwischenurteil mit der Maßgabe bestätigt, daß das Begehren der Klägerin auf Aufwertung der vom Beklagten in dem Vergleich vom 21. Oktober 1946, 25 Cg 416/46, übernommenen Unterhaltsverpflichtung dem Gründe nach zu Recht bestehe.

Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision hat das Erstgericht mit Beschluß vom 8. April 1952 mit der Begründung zurückgewiesen, es handle sich um ein Urteil des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes und sei daher die Revision nach § 502 Abs. 2 ZPO. unzulässig.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Vorlage der Revision mit der Begründung auf, immer dann, wenn es sich um die rechtlichen Schranken einer Unterhaltspflicht oder darum handle, ob der Unterhaltsanspruch dem Gründe nach bestehe, oder eine Unterhaltsvereinbarung überhaupt aus rechtlichen Gründen abgeändert werden könne, handle es sich um keine Frage der Bemessung und sei daher die Revision zulässig. Die Frage der Zulässigkeit der Aufwertung eines vereinbarten Unterhaltes sei keine Bemessungsfrage, sondern eine Frage der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erhöhung des vereinbarten gesetzlichen Unterhaltes.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der klagenden Partei zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 14. Oktober 1940, EvBl. 1941 Nr. 46, ist gegen die Annahme der Revision durch das Prozeßgericht erster Instanz kein Rechtsmittel zulässig, vielmehr ist der Revisionsgegner darauf beschränkt, seine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Revision nach erfolgter Annahme der Revision in der Revisionsbeantwortung zu erheben. Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn das Rekursgericht in Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses dem Erstgerichte die Annahme der Revision aufträgt, weil der Umstand, daß nicht das Erst-, sondern erst das Zweitgericht die Annahme der Revision verfügt hat, keinen an sich unzulässigen Rechtszug an die höhere Instanz eröffnen kann. Die Annahme der Revision spielt sich außerhalb der Rechtssphäre des Revisionsgegners ab. Es gilt hier derselbe Rechtsgrundsatz, den die Judikatur bezüglich der a limine Zurückweisung einer Klage herausgearbeitet hat (1 Ob 319/52, 2 Ob 30/52). Auch hier kann der Beklagte den Obersten Gerichtshof nicht anrufen, wenn das Rekursgericht dem Erstgericht aufgetragen hat, die Klage der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu unterziehen, weil eine von Amts wegen zu beachtende Unzuständigkeit vorliegt.

Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, daß die Judikatur ein Rechtsmittel zuläßt, wenn das Berufungsgericht eine Revision als unzulässig verwirft, weil hier die Rechtslage eine andere ist. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof muß hier deshalb gestattet werden (Entscheidung des Reichsgerichtes vom 14. Oktober 1940, EvBl. 1941 Nr. 46), weil es nicht angängig ist, daß durch einen unrichtigen Beschluß ein zulässiges Rechtsmittel verhindert wird. Das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, weil der Oberste Gerichtshof durch die Annahme der Revision nicht gehindert ist, anläßlich der Erledigung des Rechtsmittels die Unzulässigkeit aufzugreifen.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

Z25323

Schlagworte

Gesellschaft m. b. H. Vorgesellschaft, Revision, kein Rekurs gegen Beschluß des Rekursgerichtes, der Annahme, der - aufträgt, Unzulässigkeit des Rekurses gegen Beschluß des Rekursgerichtes, der, Annahme der Revision aufträgt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00602.52.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19521210_OGH0002_0010OB00602_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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