TE OGH 1953/3/11 1Ob189/53

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Veröffentlicht am 11.03.1953
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Norm

Exekutionsordnung §7
Exekutionsordnung §354
Exekutionsordnung §358
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 354 heute
  2. EO § 354 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 354 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. EO § 358 heute
  2. EO § 358 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 358 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 358 gültig von 31.07.1929 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Anmerkung

Z26066

Kopf

SZ 26/66

Spruch

Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien", lautet, ist hinreichend bestimmt. Im Zweifelsfalle wird vor der Bewilligung gemäß § 358 EO. eine Tagsatzung anzuordnen sein.Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien", lautet, ist hinreichend bestimmt. Im Zweifelsfalle wird vor der Bewilligung gemäß Paragraph 358, EO. eine Tagsatzung anzuordnen sein.

Entscheidung vom 11. März 1953, 1 Ob 189/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Auf Grund des Erkenntnisses der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Wien vom 30. Juni 1952 bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien folgende Exekutionen: I. durch zwangsweise Übergabe des ehemals von Armin A. im Standorte Wien, II., P.straße 58, betriebenen Bandagistengeschäftes samt Zubehör, der ehemaligen Hausbesorgerwohnung und einer mechanischen Werkstätte samt Maschinen, II. zur Erwirkung der Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es Armin A. bis 1938 besessen habe, erforderlich seien. Das Mehrbegehren der betreibenden Parteien, dem Verpflichteten aufzutragen, alle Erklärungen abzugeben, die zur Erlangung der Gewerbeberechtigung der Rückstellungswerber erforderlich seien, wurde vom Erstgericht unter Hinweis auf § 367 EO. abgewiesen.Auf Grund des Erkenntnisses der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Wien vom 30. Juni 1952 bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien folgende Exekutionen: römisch eins. durch zwangsweise Übergabe des ehemals von Armin A. im Standorte Wien, römisch zwei., P.straße 58, betriebenen Bandagistengeschäftes samt Zubehör, der ehemaligen Hausbesorgerwohnung und einer mechanischen Werkstätte samt Maschinen, römisch zwei. zur Erwirkung der Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es Armin A. bis 1938 besessen habe, erforderlich seien. Das Mehrbegehren der betreibenden Parteien, dem Verpflichteten aufzutragen, alle Erklärungen abzugeben, die zur Erlangung der Gewerbeberechtigung der Rückstellungswerber erforderlich seien, wurde vom Erstgericht unter Hinweis auf Paragraph 367, EO. abgewiesen.

Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Rekursgericht den alleinangefochtenen stattgebenden Teil des Punktes II der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung dahin ab, daß der darauf bezügliche Teil des Exekutionsantrages abgewiesen wurde. Der Exekutionstitel entbehre der im § 7 EO. geforderten Bestimmtheit. Der Umfang der geschuldeten Leistung sei ihm nicht in schlüssiger Weise zu entnehmen. Zumindest hätten die betreibenden Parteien nach Ansicht des Rekursgerichtes im Exekutionsantrag anzuführen gehabt, welche Urkunden dem Verpflichteten zur Unterschrift vorgelegt worden seien und bei welchen er die Unterschrift verweigert habe (§ 54 Abs. 1 Z. 3 EO.).Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Rekursgericht den alleinangefochtenen stattgebenden Teil des Punktes römisch zwei der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung dahin ab, daß der darauf bezügliche Teil des Exekutionsantrages abgewiesen wurde. Der Exekutionstitel entbehre der im Paragraph 7, EO. geforderten Bestimmtheit. Der Umfang der geschuldeten Leistung sei ihm nicht in schlüssiger Weise zu entnehmen. Zumindest hätten die betreibenden Parteien nach Ansicht des Rekursgerichtes im Exekutionsantrag anzuführen gehabt, welche Urkunden dem Verpflichteten zur Unterschrift vorgelegt worden seien und bei welchen er die Unterschrift verweigert habe (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO.).

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien Folge, hob die Rekursentscheidung und den stattgebenden Teil des Punktes II des erstgerichtlichen Beschlusses auf und trug dem Erstgericht auf, neuerlich zu entscheiden.Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien Folge, hob die Rekursentscheidung und den stattgebenden Teil des Punktes römisch zwei des erstgerichtlichen Beschlusses auf und trug dem Erstgericht auf, neuerlich zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Mit Recht verweisen die Rechtsmittelwerber darauf, daß sie nicht verpflichtet waren, im Rückstellungsverfahren die vom Verpflichteten zu unterfertigenden Urkunden im Wortlaute anzuführen. Dadurch, daß der Zweck der Urkunden (Erwerb der Gewerbeberechtigung durch die erstbetreibende Partei) eindeutig im Exekutionstitel angeführt wurde und sich aus den gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, in welcher Weise der bisherige Gewerbeinhaber die Erteilung der Gewerbeberechtigung an die erstbetreibende Partei ermöglichen kann, ist der Umfang der vom Verpflichteten geschuldeten Leistung nach § 7 EO. hinreichend umschrieben. Die Meinung des Rekursgerichtes, die betreibenden Parteien hätten im Exekutionsantrag zumindest anführen müssen, welche Urkunden sie dem Verpflichteten vergeblich zur Unterschrift vorgelegt hätten, ist nicht zu billigen. Denn dem Antrag ist auch ohne diesen Hinweis zu entnehmen, daß der Verpflichtete nach der Behauptung der betreibenden Parteien seinen Verpflichtungen aus dem Exekutionstitel nicht restlos nachgekommen ist. Dies genügte zur Bewilligung der Exekution.Mit Recht verweisen die Rechtsmittelwerber darauf, daß sie nicht verpflichtet waren, im Rückstellungsverfahren die vom Verpflichteten zu unterfertigenden Urkunden im Wortlaute anzuführen. Dadurch, daß der Zweck der Urkunden (Erwerb der Gewerbeberechtigung durch die erstbetreibende Partei) eindeutig im Exekutionstitel angeführt wurde und sich aus den gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, in welcher Weise der bisherige Gewerbeinhaber die Erteilung der Gewerbeberechtigung an die erstbetreibende Partei ermöglichen kann, ist der Umfang der vom Verpflichteten geschuldeten Leistung nach Paragraph 7, EO. hinreichend umschrieben. Die Meinung des Rekursgerichtes, die betreibenden Parteien hätten im Exekutionsantrag zumindest anführen müssen, welche Urkunden sie dem Verpflichteten vergeblich zur Unterschrift vorgelegt hätten, ist nicht zu billigen. Denn dem Antrag ist auch ohne diesen Hinweis zu entnehmen, daß der Verpflichtete nach der Behauptung der betreibenden Parteien seinen Verpflichtungen aus dem Exekutionstitel nicht restlos nachgekommen ist. Dies genügte zur Bewilligung der Exekution.

Mit Rücksicht darauf, daß die Form, in der die Unterschrift des Verpflichteten zu leisten sein würde, zwischen den Parteien strittig sein konnte, wäre es notwendig gewesen, die Parteien gemäß § 358 EO. vor der Exekutionsbewilligung einzuvernehmen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen und nach den Ergebnissen der Befragung zu beurteilen haben, wie die Exekution am zweckmäßigsten durchzuführen sein wird. Sache der betreibenden Parteien wird es sein, festzustellen, inwieweit der Verpflichtete gemäß den Anforderungen der Gewerbebehörde tätig zu werden hat.Mit Rücksicht darauf, daß die Form, in der die Unterschrift des Verpflichteten zu leisten sein würde, zwischen den Parteien strittig sein konnte, wäre es notwendig gewesen, die Parteien gemäß Paragraph 358, EO. vor der Exekutionsbewilligung einzuvernehmen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen und nach den Ergebnissen der Befragung zu beurteilen haben, wie die Exekution am zweckmäßigsten durchzuführen sein wird. Sache der betreibenden Parteien wird es sein, festzustellen, inwieweit der Verpflichtete gemäß den Anforderungen der Gewerbebehörde tätig zu werden hat.

Schlagworte

Bestimmtheit eines Exekutionstitels, Erlangung des Gewerberechtes, Exekution zur -, Exekutionstitel Bestimmtheit, Rückstellung eines Gewerbes, Exekution, Titel, Bestimmtheit, Urkunden, Unterfertigung zur Erlangung des Gewerberechtes, Exekution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0010OB00189.53.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19530311_OGH0002_0010OB00189_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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