TE OGH 1953/7/15 2Ob477/53

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.1953
beobachten
merken

Norm

Grundbuchsgesetz §31
Grundbuchsgesetz §123 Z4
Zivilprozeßordnung §292

Kopf

SZ 26/192

Spruch

Der § 5 der Verordnung vom 21. Mai 1929, BGBl. Nr. 175, enthält nur eine instruktionelle Vorschrift.

Entscheidung vom 15. Juli 1953, 2 Ob 477/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Die am 14. Juni 1950 in Agram verstorbene Erblasserin war Eigentümerin der Liegenschaft EZ. X Grundbuch Y. Sie hatte diese Liegenschaft mit demSchenkungsvertrag vom 17. August 1949 ihrer Tochter Alice Z. geschenkt. Der Schenkungsvertrag ist bereits verbüchert. Die Erblasserin war im rechtsgeschäftlichen Verkehr als Partei und im Verfahren zur Verbücherung des Schenkungsvertrages als Antragstellerin durch ihren Schwiegersohn Rudolf Z., Kaufmann in G., vertreten, der sich mit der vom Chef der Konsulatsabteilung beim politischen Vertreter der österr. Bundesregierung in Belgrad beglaubigten Generalvollmacht vom 4. August 1949 ausgewiesen hatte. Die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses über die Durchführung des Schenkungsvertrages an die Geschenkgeberin geschah an Rudolf Z. Der erbl. Sohn Erwin K., Kaufmann in Agram, stellte nunmehr den Antrag, für die Verlassenschaft hinsichtlich der vom Schenkungsvertrage betroffenen Liegenschaft einen Kurator zu bestellen, damit der Grundbuchsbeschluß über seine grundbücherliche Durchführung diesem zugestellt werden könne, da die Zustellung an Rudolf Z. für die Erblasserin nicht rechtswirksam gewesen sei. Der Antragsteller begrundete dieses Begehren u. a. damit, daß der Beglaubigungsvorgang nicht den bestehenden Vorschriften entsprochen habe. Für Beglaubigungen durch die österreichischen Verwaltungsbehörden im Auslande seien die Bestimmungen der Verordnung vom 21. Mai 1929, BGBl. Nr. 175, maßgebend. Diese Vorschriften seien nicht eingehalten worden. Da somit die Vollmacht nicht den Erfordernissen einer öffentlichen Urkunde im Sinne der §§ 31, 123 Z. 4 GBG. entsprochen habe, sei die Zustellung an den Machthaber für die Machtgeberin nach Grundbuchsrecht nicht wirksam gewesen und der Bescheid über die grundbücherliche Durchführung des Schenkungsvertrages deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Zustellungsmangel sei in der Weise zu beheben, daß für die Verlassenschaft ein Kurator zu bestellen und diesem der Beschluß zuzustellen sei.

Das Abhandlungsgericht hat diesem Antrage Stattgegeben.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß die Beurkundung der Beglaubigung an sich als öffentliche Urkunde im Sinne der § 31 GBG. (§ 292 ZPO.) anzusehen ist, trifft zu. Wenn die Revisionsrekurswerberin lediglich Urkunden, in denen von einer öffentlichen Behörde die die grundbücherliche Einverleibung rechtfertigende Willenserklärung aufgenommen worden ist, als öffentliche Urkunden gelten lassen will, so ist damit die Begriffsbestimmung der öffentlichen Urkunden im Sinne des § 31 GBG. noch keineswegs erschöpft, sondern bilden diese Urkunden nur einen Teil der im § 33 GBG. taxativ aufgezählten öffentlichen Urkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden kann. Irrig ist aber auch die Auffassung des Revisionsrekurses, daß durch die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber Rudolf Z. die Vorschrift des § 123 Z. 4 GBG. verletzt wurde, da die Bevollmächtigung nicht in der Form beurkundet worden sei, welche dem in § 31 Abs. 3 normierten Erfordernis der Beglaubigung einer ausländischen Urkunde entspricht. Nach § 292 ZPO. gewinnen Urkunden, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person oder Urkunden, die außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiet dieses Gesetzes ihren Sitz hat, den Charakter von öffentlichen Urkunden durch die Beobachtung der gesetzlichen Form und sie sind es nur insoweit, als der Urkundeninhalt sich innerhalb des dem Aussteller zugewiesenen Amtskreises oder Geschäftskreises bewegt. Dem Formerfordernis zu ihrer Gültigkeit als öffentliche Urkunde ist aber schon durch Beidrückung des Amtssiegels und der Unterschrift des Vorstandes der Behörde oder des zur Ausstellung der Urkunde berechtigten Beamten entsprochen (Hofdekret vom 19. April 1799, JGS. Nr. 466). Da die Unterschrift der Machtgeberin auf der Rudolf Z. erteilten Generalvollmacht vom politischen Vertreter der österreichischen Bundesregierung in Belgrad beglaubigt wurde und der Beglaubigungsvermerk sowohl das Amtssiegel als auch die Unterschrift des Chefs der Konsularabteilung trägt, ist die Beurkundung der Beglaubigung als formgültige öffentliche Urkunde anzusehen und entspricht daher auch dem Erfordernis der Beglaubigung ausländischer Urkunden durch die österreichische Vertretungsbehörde im Sinne des § 31/3 GBG. Wenn § 5 der allerdings noch in Geltung stehenden Verordnungvom 21. Mai 1929, BGBl. Nr. 175, für den Beglaubigungsvermerk noch weiters die ausdrückliche Feststellung, daß die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem Amte bekannt oder deren Identität durch zwei zu benennende Zeugen oder einen zu benennenden Zeugen und ein zu bezeichnendes Legitimationspapier festgestellt worden ist, vorschreibt, so handelt es sich um eine instruktionelle Vorschrift hinsichtlich des Inhaltes des Beglaubigungsvermerkes, deren Verletzung jedoch das Erfordernis der Formgültigkeit des Beglaubigungsvermerkes für dessen Wertung als öffentliche Urkunde in keiner Weise berührt. Daß durch § 5 der zitierten Verordnung ein weiteres Gültigkeitserfordernis aufgestellt worden ist, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die im § 5 lit. b der zitierten Verordnung enthaltenen Vorschriften über bloße Formvorschriften hinausgehen. Eine Verordnung kann aber nicht bestimmen, daß eine Urkunde nur dann als öffentliche Urkunde anzusehen ist, wenn die Urkunde auch einen bestimmten Inhalt enthält, hier die ausdrückliche Feststellung, daß die Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wurde, auf die im § 5 lit. b angegebene Weise festgestellt worden ist. Damit würde sich die Verordnung mit § 292 ZPO., also einem Gesetz, in Widerspruch setzen, das die Qualität einer Urkunde als öffentlich nur von der Form abhängig macht. Das ist aber nicht anzunehmen.

Daher fehlt auch jeder Anlaß, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Gültigkeit dieser Verordnung einzuholen.

Ist dem aber so, so war nur das Erfordernis einer formgültigen Beglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (§ 31/3 GBG.) vom Grundbuchsrichter bei Bewilligung der Einverleibung (§ 94 Z. 4 GBG.) sowie auch bei Zustellung des Grundbuchsbescheides (§ 123 Z. 4 GBG.) zu prüfen. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die Rudolf Z. erteilte Generalvollmacht als den Erfordernissen des § 31 GBG. und damit die Zustellung des Bescheides an den Letztgenannten als der Vorschrift des § 123 Z. 4 GBG. entsprechend angesehen. Damit entfällt aber jeder rechtliche Grund für eine neuerliche Zustellung des Grundbuchsbescheides an einen zu bestellenden Kurator.

Anmerkung

Z26192

Schlagworte

Ausland, Urkundenbeglaubigung, Beglaubigung von Urkunden, Legalisierung, Urkunden, Überbeglaubigung von Urkunden, Urkunden, Beglaubigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00477.53.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19530715_OGH0002_0020OB00477_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten