TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2005/02/0033

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KW in G, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. November 2004, Zl. UVS-03/P/50/6637/2004/7, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. Mai 2004 um 00.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; relevantes Messergebnis:

0,68 mg/l (Atemluftalkohol, 1,36 Promille Blutalkohol). Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.0,68 mg/l (Atemluftalkohol, 1,36 Promille Blutalkohol). Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die 15-minütige "Wartezeit" entsprechend den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/02/0072) nicht eingehalten worden sei. Er bringt vielmehr vor, er habe ein (näher genanntes) homöopathisches Arzneimittel eingenommen, welches nicht geschluckt, sondern über die Schleimhäute im Mund aufgenommen werden solle. Dieses Medikament enthalte 43 % Alkohol, sei unter die Zunge zu tropfen und so lange wie möglich zu verteilen. Entscheidend sei nicht der - zu vernachlässigende - Blutalkoholwert bei Einnahme dieses Medikamentes, sondern die dadurch bewirkte Verfälschung des Alkomattests durch den verbliebenen Alkohol auf den Schleimhäuten, sodass die 15 Minuten zwischen Anhaltung und Alkomattest "irrelevant" seien. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen gehe darauf nicht ein; auch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Vorlage eines Privatgutachtens zu geben. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die 15-minütige "Wartezeit" entsprechend den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/02/0072) nicht eingehalten worden sei. Er bringt vielmehr vor, er habe ein (näher genanntes) homöopathisches Arzneimittel eingenommen, welches nicht geschluckt, sondern über die Schleimhäute im Mund aufgenommen werden solle. Dieses Medikament enthalte 43 % Alkohol, sei unter die Zunge zu tropfen und so lange wie möglich zu verteilen. Entscheidend sei nicht der - zu vernachlässigende - Blutalkoholwert bei Einnahme dieses Medikamentes, sondern die dadurch bewirkte Verfälschung des Alkomattests durch den verbliebenen Alkohol auf den Schleimhäuten, sodass die 15 Minuten zwischen Anhaltung und Alkomattest "irrelevant" seien. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen gehe darauf nicht ein; auch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Vorlage eines Privatgutachtens zu geben.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass - so die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/02/0072) - der Alkomat kein Messergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Tests durch einen im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt worden wäre. Von daher gesehen vermag der Beschwerdeführer mit seinen oben dargestellten Argumenten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer bei Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses frei gestanden, eine Blutabnahme zu veranlassen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0139). Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass - so die ständige hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das zitierte Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/02/0072) - der Alkomat kein Messergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Tests durch einen im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt worden wäre. Von daher gesehen vermag der Beschwerdeführer mit seinen oben dargestellten Argumenten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer bei Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses frei gestanden, eine Blutabnahme zu veranlassen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0139).

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, er habe um Vertagung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ersucht. Die Durchführung der Verhandlung und die Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers sei daher für ihn "überraschend" gewesen.

Diesem Vorbringen ist schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil der Beschwerdeführer die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht bestreitet, dass auch sein rechtsfreundlicher Vertreter zu dieser Verhandlung geladen gewesen und auch dieser ohne Angabe von Gründen fern geblieben sei. Diesem Vertreter wäre es daher möglich gewesen, alles zur Entlastung des Beschwerdeführers Dienende vor der belangten Behörde vorzubringen; abgesehen davon war das angesprochene Vorbringen des Beschwerdeführers - wie dargelegt - nicht maßgeblich.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2005

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Tatbild Verfahrensrecht Beweislast Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020033.X00

Im RIS seit

13.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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