TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2003/09/0159

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Johann Szemelliker, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Fischauer Gasse 152, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. September 2003, Zl. Senat-WB-03-0024, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von fünf Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe (als Arbeit- und Auftraggeber) am 25. April 2001 in F fünf namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils ungarische Staatsangehörige) als Fassadenarbeiter ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt; hiefür wurden über ihn nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG fünf Geldstrafen in Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 168 Stunden) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer verhängt.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt:

"Herr H hat den Berufungswerber mit der Herstellung eines Vollwärmeschutzes an der Fassade seines Hauses in F beauftragt. Das Material hiefür wurde vom Berufungswerber auf Kosten von Herrn H angekauft. Das Werkzeug wurde zum Teil vom Berufungswerber selbst beigestellt. Als Kostenrahmen für die Fassadensanierung wurden von Herrn H S 80.000,-- festgelegt. Zur Erfüllung dieses Auftrages bediente sich der Berufungswerber der fünf oben erwähnten ungarische Staatsbürger. Diese sind dem Berufungswerber von Herrn T, einem ungarischen Staatsbürger, vermittelt worden. Herr T ist als Unternehmer aufgetreten (Visitenkarte mit Telefonnummer und Adresse in M). Der Berufungswerber hat die fünf ungarischen Staatsbürger zur Baustelle gebracht, ihnen das Material gezeigt und die Baumaßnahmen erklärt. Der Berufungswerber hat keine Erhebungen dahingehend angestellt, ob Herr T im österreichischen Firmenbuch eingetragen ist, ob er über eine Gewerbeberechtigung in Österreich verfügt oder ob er selbst einen Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz besitzt. Auch hat sich der Berufungswerber nicht erkundigt, ob die fünf an der Baustelle eingesetzten ungarischen Staatsbürger über zulässige Arbeitsberechtigungen in Österreich verfügen."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im gegenständlichen Verwaltungsakt "keinerlei Verfolgungshandlungen gesetzt wurden und daher Verfolgungsverjährung eingetreten ist".

Dieses Vorbringen ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten unberechtigt. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz) hat mit schriftlicher "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 5. Juni 2001, die dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2001 ordnungsgemäß zugestellt wurde, eine wirksame und taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gegen den Beschwerdeführer gesetzt. Zu dieser Verfolgungshandlung hat der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) am 17. Juli 2001 eine schriftliche Rechtfertigung erstattet. Auch das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 30. August 2001, welches als taugliche Verfolgungshandlung in Betracht kam, wurde innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist des § 28 Abs. 2 AuslBG erlassen. Die behauptete Verfolgungsverjährung ist somit nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer behauptet einen von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen abweichenden Sachverhalt. Dafür, warum diese Sachverhaltsbehauptungen hätten festgestellt werden müssen, vermag er jedoch weder eine Begründung noch konkrete Ermittlungsergebnisse darzulegen. Der Beschwerdeführer zeigt Mängel der Beweiswürdigung, insbesondere Verfahrensmängel nicht auf.

Ausgehend von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt ist die belangte Behörde im Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausländer vom Beschwerdeführer beschäftigt wurden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 25. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090159.X00

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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