TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2004/02/0289

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art11;
StVO 1960 §105 Abs1 idF 1996/201;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 1996/201;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 2002/I/032;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 105 heute
  2. StVO 1960 § 105 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 105 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 105 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  5. StVO 1960 § 105 gültig von 22.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 105 gültig von 01.07.1996 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 105 gültig von 01.10.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 105 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GR in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juli 2004, Zl. VerkR- 240.868/1-2004-Wa/Eis, betreffend Antrag auf Akteneinsicht und auf Abschriftnahme in eine gemäß § 4 Abs. 5a StVO erstattete Verkehrsunfallmeldung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GR in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juli 2004, Zl. VerkR- 240.868/1-2004-Wa/Eis, betreffend Antrag auf Akteneinsicht und auf Abschriftnahme in eine gemäß Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO erstattete Verkehrsunfallmeldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 5. Jänner 2004 ereignete sich in M ein Verkehrsunfall mit Sachschaden. Die Beteiligte A veranlasste gemäß § 4 Abs. 5a StVO die Entgegennahme einer Meldung durch den Gendarmerieposten M. Am 4. Mai 2004 begehrte der am Verkehrsunfall beteiligte Beschwerdeführer eine Ausfertigung des von der Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Diese wurde nicht ausgehändigt, weil der Beschwerdeführer die Bezahlung der Gebühr gemäß § 4 Abs. 5b StVO verweigerte.Am 5. Jänner 2004 ereignete sich in M ein Verkehrsunfall mit Sachschaden. Die Beteiligte A veranlasste gemäß Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO die Entgegennahme einer Meldung durch den Gendarmerieposten M. Am 4. Mai 2004 begehrte der am Verkehrsunfall beteiligte Beschwerdeführer eine Ausfertigung des von der Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Diese wurde nicht ausgehändigt, weil der Beschwerdeführer die Bezahlung der Gebühr gemäß Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO verweigerte.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 stellte der Beschwerdeführer "wegen § 17 AVG" den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft Braunau möge ihm bzw. seinem Rechtsvertreter "die Akteneinsichtnahme und Abschriftnahme ohne Bezahlung der Blaulichtsteuer, welche der Unfallgegner bereits entrichtet hat, gewähren oder über diesen Antrag bescheidmäßig absprechen." Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 stellte der Beschwerdeführer "wegen Paragraph 17, AVG" den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft Braunau möge ihm bzw. seinem Rechtsvertreter "die Akteneinsichtnahme und Abschriftnahme ohne Bezahlung der Blaulichtsteuer, welche der Unfallgegner bereits entrichtet hat, gewähren oder über diesen Antrag bescheidmäßig absprechen."

Diese Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Mai 2004 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe, "dass die im Spruch angeführte Rechtsgrundlage '§ 4 Abs. 5b StVO 1960' durch '§ 17 i.V.m. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)'" ersetzt werde. Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe, "dass die im Spruch angeführte Rechtsgrundlage '§ 4 Absatz 5 b, StVO 1960' durch '§ 17 i.V.m. Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)'" ersetzt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 4 Abs. 5b StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 ist für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a eine Gebühr von EUR 36,-- einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, ist für Verständigungen nach Absatz 5 und Meldungen gemäß Absatz 5 a, eine Gebühr von EUR 36,-- einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Absatz 5, ist deshalb erfolgt, weil die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Absatz 5,, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.

Entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers sehr wohl im Zusammenhang mit der StVO - näherhin mit deren § 4 Abs. 5b (vgl. den oben dargestellten Sachverhalt sowie den dort wiedergegebenen Inhalt des Antrages) - gestellt worden. Von da her gesehen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Landeshauptmann (als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung) und nicht die Landesregierung für die Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zuständig sein sollte (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 97/02/0537, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen wird, wo es gleichfalls nicht um die Vorschreibung einer im ersten Satz des § 4 Abs. 5b StVO geregelten Gebühr ging). Entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers sehr wohl im Zusammenhang mit der StVO - näherhin mit deren Paragraph 4, Absatz 5 b, vergleiche den oben dargestellten Sachverhalt sowie den dort wiedergegebenen Inhalt des Antrages) - gestellt worden. Von da her gesehen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Landeshauptmann (als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung) und nicht die Landesregierung für die Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zuständig sein sollte vergleiche näher das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 97/02/0537, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG hingewiesen wird, wo es gleichfalls nicht um die Vorschreibung einer im ersten Satz des Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO geregelten Gebühr ging).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2002, Zl. 99/03/0444). Da die belangte Behörde nach dem Gesagten insoweit nicht zuständig war, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne dass in das Beschwerdevorbringen einzugehen war. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. November 2002, Zl. 99/03/0444). Da die belangte Behörde nach dem Gesagten insoweit nicht zuständig war, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben, ohne dass in das Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 25. Februar 2005

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020289.X00

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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