TE OGH 1954/1/20 3Ob18/54

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Veröffentlicht am 20.01.1954
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Norm

EO §74
KO §10
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Anmerkung

Z27013

Kopf

SZ 27/13

Spruch

§ 10 KO. gilt auch für administrative nach Konkurseröffnung erworbene Pfand und Befriedigungsrechte.Paragraph 10, KO. gilt auch für administrative nach Konkurseröffnung erworbene Pfand und Befriedigungsrechte.

Kein Rekursrecht des Gemeinschuldners (eines Kurators) gegen eine § 10 KO. widersprechende Exekutionsbewilligung.Kein Rekursrecht des Gemeinschuldners (eines Kurators) gegen eine Paragraph 10, KO. widersprechende Exekutionsbewilligung.

Kein Anspruch des Masseverwalters auf Kostenersatz, wenn seinem Rekurs gegen eine Exekution auf eine zur Masse gehörige Hyperocha stattgegeben wird.

Entscheidung vom 20. Jänner 1954, 3 Ob 18/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Hernals; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Hernals; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Gegen die Verlassenschaft nach Franz W. wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 17. Feber 1952 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ. 525 Kat.Gem. O. bewilligt. Die Verlassenschaft wurde von der Gattin des Erblassers Hermine W. vertreten. Nach ihrem Tode wurde für ihre Verlassenschaft Rechtsanwalt Dr. K. zum Kurator bestellt. Die eingangs bezeichnete Liegenschaft ist im Erwerb auf Hermine W. übergegangen. Ihr Eigentumsrecht wurde auf Grund der Einantwortungsurkunde verbüchert.

Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Juli 1953, in einem Zeitpunkt, da die fragliche Liegenschaft bereits der Hermine W. bücherlich übertragen worden war, wurde über das Verlassenschaftsvermögen nach Hermine W. über Antrag des Verlassenschaftskurators der Konkurs eröffnet und als Masseverwalter Dr. Bruno S. bestellt.Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Juli 1953, in einem Zeitpunkt, da die fragliche Liegenschaft bereits der Hermine W. bücherlich übertragen worden war, wurde über das Verlassenschaftsvermögen nach Hermine W. über Antrag des Verlassenschaftskurators der Konkurs eröffnet und als Masseverwalter Dr. Bruno Sitzung bestellt.

Mit Bescheid vom 3. September 1953 pfändete das Finanzamt 8/16/17 zugunsten einer der Republik Österreich gegen die Verlassenschaft nach Franz W. zustehenden Abgabenschuld in der Höhe von 29.243.95 S, die der Verlassenschaft gegen das Bezirksgericht Hernals als Drittschuldner zustehende Forderung in unbekannter Höhe, die dem Abgabenschuldner aus dem Überschuß aus der Meistbotsverteilung zustehe, und überwies die gepfändete Forderung gemäß § 71 der Abgabenexekutionsordnung unbeschadet früher erworbener Rechte dritte Personen der Republik Österreich zur Einziehung.Mit Bescheid vom 3. September 1953 pfändete das Finanzamt 8/16/17 zugunsten einer der Republik Österreich gegen die Verlassenschaft nach Franz W. zustehenden Abgabenschuld in der Höhe von 29.243.95 S, die der Verlassenschaft gegen das Bezirksgericht Hernals als Drittschuldner zustehende Forderung in unbekannter Höhe, die dem Abgabenschuldner aus dem Überschuß aus der Meistbotsverteilung zustehe, und überwies die gepfändete Forderung gemäß Paragraph 71, der Abgabenexekutionsordnung unbeschadet früher erworbener Rechte dritte Personen der Republik Österreich zur Einziehung.

Bei der Meistbotsverteilungstagsatzung am 28. September 1953 beantragte der Masseverwalter im Verlassenschaftskonkurs nach Hermine W. die Zuweisung der Hyperocha an die Konkursmasse. Das Erstgericht wies die Hyperocha nicht der Konkursmasse, sondern auf Grund der vorangeführten Pfändung und Überweisung dem Finanzamt 8/16/17 zu.

Gegen diesen Punkt des Meistbotsverteilungsbeschlusses erhoben der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen nach Hermine W. und der für die Verlassenschaft nach Hermine W. bestellte Verlassenschaftskurator Rekurse.

Das Rekursgericht gab den Rekursen keine Folge von der Annahme ausgehend, daß administrative Pfandrechte auch noch nach Konkurseröffnung begrundet werden könnten.

Den Beschluß des Rekursgerichtes fechten sowohl der Masseverwalter als auch der Verlassenschaftskurator mit Revisionsrekursen an.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators als unzulässig zurück, gab aber dem Revisionsrekurs des Masseverwalters Folge und änderte den Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß der Meistbotsrest der Masse im Konkurse über das Vermögen der Verlassenschaft nach Hermine W. zugewiesen wird. Der Antrag des Masseverwalters auf Kostenzuspruch wurde abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß sich das in § 10 der Konkursordnung normierte Verbot des Zwangszugriffes nicht auf administrative Zwangsvollstreckungen bezöge, ist irrig. § 10 statuiert, um die Gleichmäßigkeit der Befriedigung aller Gläubiger zu sichern, daß nach der Konkurseröffnung keine exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechte mehr erworben werden können. Daß § 10 (1) von richterlichen Pfand- und Befriedigungsrechten spricht, ist rechtlich bedeutungslos und bedeutet nur die Hervorhebung des praktisch wichtigsten Falles, da nicht einzusehen ist, warum ein Gläubiger, dem die Wahl zwischen der politischen und gerichtlichen Exekution freisteht (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 3 VVG. 1950), dann im Konkurs besser gestellt sein soll, wenn er den Weg der politischen Exekution wählt. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß nach Konkurseröffnung Pfand- und Befriedigungsrechte jeder Art an der Konkursmasse nicht erworben werden können. Auch aus § 12 Abs. 1 Konkursordnung kann die Zulässigkeit von politischen Exekutionen nach der Konkurseröffnung nicht abgeleitet werden, da sich diese Gesetzesstelle auf die Zeit vor der Konkurseröffnung bezieht.Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß sich das in Paragraph 10, der Konkursordnung normierte Verbot des Zwangszugriffes nicht auf administrative Zwangsvollstreckungen bezöge, ist irrig. Paragraph 10, statuiert, um die Gleichmäßigkeit der Befriedigung aller Gläubiger zu sichern, daß nach der Konkurseröffnung keine exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechte mehr erworben werden können. Daß Paragraph 10, (1) von richterlichen Pfand- und Befriedigungsrechten spricht, ist rechtlich bedeutungslos und bedeutet nur die Hervorhebung des praktisch wichtigsten Falles, da nicht einzusehen ist, warum ein Gläubiger, dem die Wahl zwischen der politischen und gerichtlichen Exekution freisteht vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG. 1950), dann im Konkurs besser gestellt sein soll, wenn er den Weg der politischen Exekution wählt. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß nach Konkurseröffnung Pfand- und Befriedigungsrechte jeder Art an der Konkursmasse nicht erworben werden können. Auch aus Paragraph 12, Absatz eins, Konkursordnung kann die Zulässigkeit von politischen Exekutionen nach der Konkurseröffnung nicht abgeleitet werden, da sich diese Gesetzesstelle auf die Zeit vor der Konkurseröffnung bezieht.

Durch den Konkursbeschlag ist dem Gemeinschuldner (Verpflichteten) die Verfügung über die Konkursmasse und damit das Recht der Einziehung der zur Konkursmasse gehörigen Forderung - der Anspruch auf den Meistbotsrest, die Hyperocha, gehört zu diesen Forderungen - entzogen worden. Wenn die Finanzbehörde den Anspruch auf die Hyperocha der Republik Österreich - übrigens "unbeschadet früher erworbener Rechte dritter Personen" - zur Einziehung überwiesen hat, so hat sie damit dem Überweisungsgläubiger nur die rechtliche Stellung eingeräumt, die der Verpflichtete im Zeitpunkte der Überweisung hatte. Da die Verfügungsmacht des Gemeinschuldners bereits durch die Konkurseröffnung beseitigt war, konnte auch die Finanzverwaltung keine Einziehungsbefugnis erlangen. Selbst wenn man daher die Pfändung und Überweisung trotz des § 10 KO. als zulässig ansehen wollte und weiter der Meinung wäre, daß die Exekutionsakte der Finanzbehörde, als in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren mit eigenem Rechtszug ergangen, verbindlich wären, solange diese Exekutionsakte nicht aufgehoben sind, hat das Gericht nicht als Drittschuldner, wohl aber das zur Verteilung berufene Exekutionsgericht die Wirksamkeit der finanzbehördliche Exekutionsakte in bezug auf das gerichtliche Verteilungsverfahren zu beurteilen, es konnte hiebei aber weder an der Tatsache, daß durch den Konkursbeschlag die Konkursgläubiger Rechte erworben haben noch daran vorübergehen, daß die Überweisung dem Überweisungsgläubiger nicht eine größere Machtbefugnis verschaffen konnte, als sie der Verpflichtete noch hatte.Durch den Konkursbeschlag ist dem Gemeinschuldner (Verpflichteten) die Verfügung über die Konkursmasse und damit das Recht der Einziehung der zur Konkursmasse gehörigen Forderung - der Anspruch auf den Meistbotsrest, die Hyperocha, gehört zu diesen Forderungen - entzogen worden. Wenn die Finanzbehörde den Anspruch auf die Hyperocha der Republik Österreich - übrigens "unbeschadet früher erworbener Rechte dritter Personen" - zur Einziehung überwiesen hat, so hat sie damit dem Überweisungsgläubiger nur die rechtliche Stellung eingeräumt, die der Verpflichtete im Zeitpunkte der Überweisung hatte. Da die Verfügungsmacht des Gemeinschuldners bereits durch die Konkurseröffnung beseitigt war, konnte auch die Finanzverwaltung keine Einziehungsbefugnis erlangen. Selbst wenn man daher die Pfändung und Überweisung trotz des Paragraph 10, KO. als zulässig ansehen wollte und weiter der Meinung wäre, daß die Exekutionsakte der Finanzbehörde, als in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren mit eigenem Rechtszug ergangen, verbindlich wären, solange diese Exekutionsakte nicht aufgehoben sind, hat das Gericht nicht als Drittschuldner, wohl aber das zur Verteilung berufene Exekutionsgericht die Wirksamkeit der finanzbehördliche Exekutionsakte in bezug auf das gerichtliche Verteilungsverfahren zu beurteilen, es konnte hiebei aber weder an der Tatsache, daß durch den Konkursbeschlag die Konkursgläubiger Rechte erworben haben noch daran vorübergehen, daß die Überweisung dem Überweisungsgläubiger nicht eine größere Machtbefugnis verschaffen konnte, als sie der Verpflichtete noch hatte.

Da die Hyperocha zum Konkursvermögen (Masse) gehört, und in bezug auf dieses nur der Masseverwalter der Vertreter, u. zw. der gesetzliche Vertreter des Verpflichteten ist, kam in bezug auf die Hyperocha dem Verlassenschaftskurator weder die Legitimation zum Rekurs noch zum Revisionsrekurs zu.

Der Anspruch des Masseverwalters auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen. Für die Mitwirkung an der Meistbotsverteilung, insbesondere auch für Rechtsmittel sind nach dem Judikat Nr. 201 Kosten nicht zuzusprechen. Übrigens hat die verpflichtete Partei, die sich aus § 74 EO. ergibt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz. Die Bestimmung der §§ 41, 50 ZPO. käme nur zur Anwendung, wenn der Rekurs des Verpflichteten im Gegensatz zu der vom betreibenden Gläubiger eingenommenen Haltung entschieden worden wäre.Der Anspruch des Masseverwalters auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen. Für die Mitwirkung an der Meistbotsverteilung, insbesondere auch für Rechtsmittel sind nach dem Judikat Nr. 201 Kosten nicht zuzusprechen. Übrigens hat die verpflichtete Partei, die sich aus Paragraph 74, EO. ergibt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz. Die Bestimmung der Paragraphen 41, 50, ZPO. käme nur zur Anwendung, wenn der Rekurs des Verpflichteten im Gegensatz zu der vom betreibenden Gläubiger eingenommenen Haltung entschieden worden wäre.

Schlagworte

Administrative Pfandrechte im Konkurs, Befriedigungsrechte, administrative - im Konkurs, Exekutionsbewilligung Rekursrecht des Gemeinschuldners, Gemeinschuldner, Rekursrecht gegen Exekutionsbewilligung, Konkurs, administrative Pfandrechte, Kostenersatz, Masseverwalter, Masseverwalter Kostenersatz, Pfandrechte, administrative -, § 10 KO., Rekursrecht des Gemeinschuldners

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00018.54.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19540120_OGH0002_0030OB00018_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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