TE OGH 1954/3/11 4Ob26/54

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Veröffentlicht am 11.03.1954
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Norm

Arbeitsgerichtsgesetz §25
ZPO §44
ZPO §519
ZPO §528
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z27066

Kopf

SZ 27/66

Spruch

Unanfechtbarkeit eines Kostenseparationsbeschlusses des arbeitsrechtlichen Berufungssenates.

Entscheidung vom 11. März 1954, 4 Ob 26/54.

I. Instanz: Arbeitsgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Graz; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Landesgericht Graz in Zivilrechtsachen hat über einen in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der beklagten Partei auf Kostenseparation außerhalb der Berufungsverhandlung durch einen aus drei Berufsrichtern bestehenden Senat entschieden und dem Antrage stattgegeben.

In ihrem Rekurse gegen diesen Beschluß machte die klagende Partei geltend, daß der Beschlußfassung auch die Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer und dem Kreise der Beschäftigten hätten beigezogen werden müssen.

Dieser Rekurs wurde von einem aus drei Richtern bestehenden Senate des Berufungsgerichtes unter Hinweis auf §§ 519 und 528 ZPO. zurückgewiesen.Dieser Rekurs wurde von einem aus drei Richtern bestehenden Senate des Berufungsgerichtes unter Hinweis auf Paragraphen 519 und 528 ZPO. zurückgewiesen.

Im Rekurse gegen den Zurückweisungsbeschluß führt der Kläger aus, daß die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstellen nicht vorlägen, da die Kostenseparation nicht vom Berufungsgerichte, sondern einem Torso desselben beschlossen worden sei.

Der Rekurs blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Der Kostenseparationsbeschluß wurde nicht von einem Teile des Rechtsmittelgerichtes gefaßt, sondern von dem Senate, der zur Entscheidung zuständig ist, falls nicht die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 AGG. gegeben sind. Es wurde daher im Rekurse vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes geltend gemacht (§ 477 Z. 2 ZPO.).Der Kostenseparationsbeschluß wurde nicht von einem Teile des Rechtsmittelgerichtes gefaßt, sondern von dem Senate, der zur Entscheidung zuständig ist, falls nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 25, Absatz 2, AGG. gegeben sind. Es wurde daher im Rekurse vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes geltend gemacht (Paragraph 477, Ziffer 2, ZPO.).

Dieser Nichtigkeitsgrund könnte vom Obersten Gerichtshof nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels berücksichtigt werden. Ein solcher liegt aber nicht vor, denn der Kostenseparationsbeschluß ist gemäß §§ 519, 528 ZPO. unanfechtbar. Der Rekurs gegen den Kostenseparationsbeschluß hätte daher, falls er vorgelegt worden wäre, vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden müssen. Aus diesem Gründe war der Zurückweisungsbeschluß zu bestätigen.Dieser Nichtigkeitsgrund könnte vom Obersten Gerichtshof nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels berücksichtigt werden. Ein solcher liegt aber nicht vor, denn der Kostenseparationsbeschluß ist gemäß Paragraphen 519, 528, ZPO. unanfechtbar. Der Rekurs gegen den Kostenseparationsbeschluß hätte daher, falls er vorgelegt worden wäre, vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden müssen. Aus diesem Gründe war der Zurückweisungsbeschluß zu bestätigen.

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0040OB00026.54.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19540311_OGH0002_0040OB00026_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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