TE OGH 1954/3/17 3Ob148/54

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.1954
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Norm

EO §1 Z12
EO §35
EO §36
Fürsorgepflichtverordnung §23
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Anmerkung

Z27070

Kopf

SZ 27/70

Spruch

Gegen eine Exekution auf Grund eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels kann nicht Oppositions-, wohl aber Impugnationsklage angebracht werden.

Der Verpflichtete kann gegen den betreibenden Gläubiger Impugnationsklage führen, auch wenn er dessen Rechtspersönlichkeit bestreitet.

Bedeutung des Ausdrucks "vorläufig vollstreckbar" in § 23 der Fürsorgepflichtverordnung.Bedeutung des Ausdrucks "vorläufig vollstreckbar" in Paragraph 23, der Fürsorgepflichtverordnung.

Entscheidung vom 17. März 1954, 3 Ob 148/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Zell am See; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Zell am See; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Katharina A. stand vom 10. Dezember 1942 bis 14. Jänner 1952 auf Kosten der öffentlichen Fürsorge in Heilanstalten in Pflege. Sie war mit dem Kläger verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. März 1943 gemäß § 51 EheG. geschieden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See - Fürsorgeamt - vom 16. Mai 1952 wurde der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften in Österreich, DRGBl. I S. 1125 (Fürs.Einf.VO.) in Verbindung mit § 23 der Fürsorgepflichtverordnung verpflichtet, der öffentlichen Fürsorge die für Katharina A. aufgelaufenen Kosten in der Höhe von 22.671.40 S in Monatsraten von 200 S ab 1. Mai 1952 zu ersetzen.Katharina A. stand vom 10. Dezember 1942 bis 14. Jänner 1952 auf Kosten der öffentlichen Fürsorge in Heilanstalten in Pflege. Sie war mit dem Kläger verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. März 1943 gemäß Paragraph 51, EheG. geschieden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See - Fürsorgeamt - vom 16. Mai 1952 wurde der Kläger gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften in Österreich, DRGBl. römisch eins Sitzung 1125 (Fürs.Einf.VO.) in Verbindung mit Paragraph 23, der Fürsorgepflichtverordnung verpflichtet, der öffentlichen Fürsorge die für Katharina A. aufgelaufenen Kosten in der Höhe von 22.671.40 S in Monatsraten von 200 S ab 1. Mai 1952 zu ersetzen.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 17. November 1952 wurde der Bezirkshauptmannschaft (Bezirksfürsorgeverband) Zell am See auf Grund eines mit der Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit versehenen Rückstandsausweises zur Hereinbringung der oben erwähnten für die geschiedene Ehefrau des Klägers bezahlten Anstaltskosten im Betrage von 1400 S die Lohnpfändung bewilligt. Der Rückstandsausweis nimmt Bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16. Mai 1952.

Gegen die Exekutionsbewilligung erhob der Kläger mittels Klage Einwendungen nach § 35 und § 36 EO. Das Erstgericht hat die Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung für unbegrundet erklärt, jene gegen den Exekutionsanspruch wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Gegen die Exekutionsbewilligung erhob der Kläger mittels Klage Einwendungen nach Paragraph 35 und Paragraph 36, EO. Das Erstgericht hat die Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung für unbegrundet erklärt, jene gegen den Exekutionsanspruch wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Infolge Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Exekution für unzulässig erklärt.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger als Gatte der am 10. Dezember 1942 bis 4. Jänner 1952 in Heilanstalten angehaltenen Katharina A. für die Kosten dieser Anhaltung nur nach § 25a der Fürsorgepflichtordnung hätte in Anspruch genommen werden können und daß deshalb, weil nach § 18 der Fürs-Einf.VO. Streitigkeiten nach § 25a der Fürsorgepflichtordnung in die ausschließliche Kompetenz der ordentlichen Gerichte gehören, der Rückstandsausweis, auf Grund dessen Exekution beantragt wurde, absolut nichtig sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Rückstandsausweis bezieht sich auf den Bescheid vom 16. Mai 1952 und ist auf Grund des § 23 der Fürsorgepflichtverordnung erlassen worden. Er stützt sich nicht auf ein zwischen dem Kläger und der befürsorgten Katharina A. bestehendes Eheverhältnis, sondern auf die Unterhaltspflicht des Klägers. Durch § 25a der Fürsorgepflichtverordnung wird es keineswegs ausgeschlossen, einen Ehegatten auf Grund seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht nach § 21a und § 23 im Verwaltungsweg zum Kostenersatz (für die Vergangenheit) zu verhalten. Dies folgt schon aus den Eingangsworten des § 25a "unbeschadet seiner Ersatzansprüche nach § 21a". Ein geschiedener Ehegatte könnte auch gar nicht nach § 25a Fürsorgepflichtverordnung für die Zeit nach der Scheidung zum Ersatz von Kosten, die für die geschiedene Ehegattin aufgewendet wurden, verhalten werden, weil es nach der Scheidung an einem Eheverhältnis fehlt. Nach der Scheidung bestehen nur unter Umständen Unterhaltsansprüche, die Grund für eine Ersatzpflicht nach § 21a der Fürsorgepflichtverordnung sein können.Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger als Gatte der am 10. Dezember 1942 bis 4. Jänner 1952 in Heilanstalten angehaltenen Katharina A. für die Kosten dieser Anhaltung nur nach Paragraph 25 a, der Fürsorgepflichtordnung hätte in Anspruch genommen werden können und daß deshalb, weil nach Paragraph 18, der Fürs-Einf.VO. Streitigkeiten nach Paragraph 25 a, der Fürsorgepflichtordnung in die ausschließliche Kompetenz der ordentlichen Gerichte gehören, der Rückstandsausweis, auf Grund dessen Exekution beantragt wurde, absolut nichtig sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Rückstandsausweis bezieht sich auf den Bescheid vom 16. Mai 1952 und ist auf Grund des Paragraph 23, der Fürsorgepflichtverordnung erlassen worden. Er stützt sich nicht auf ein zwischen dem Kläger und der befürsorgten Katharina A. bestehendes Eheverhältnis, sondern auf die Unterhaltspflicht des Klägers. Durch Paragraph 25 a, der Fürsorgepflichtverordnung wird es keineswegs ausgeschlossen, einen Ehegatten auf Grund seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht nach Paragraph 21 a und Paragraph 23, im Verwaltungsweg zum Kostenersatz (für die Vergangenheit) zu verhalten. Dies folgt schon aus den Eingangsworten des Paragraph 25 a, "unbeschadet seiner Ersatzansprüche nach Paragraph 21 a, Ein geschiedener Ehegatte könnte auch gar nicht nach Paragraph 25 a, Fürsorgepflichtverordnung für die Zeit nach der Scheidung zum Ersatz von Kosten, die für die geschiedene Ehegattin aufgewendet wurden, verhalten werden, weil es nach der Scheidung an einem Eheverhältnis fehlt. Nach der Scheidung bestehen nur unter Umständen Unterhaltsansprüche, die Grund für eine Ersatzpflicht nach Paragraph 21 a, der Fürsorgepflichtverordnung sein können.

Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür vorhanden waren, den Kläger für die Vergangenheit in Anspruch nehmen zu können, ist eine Frage, die die Gesetzmäßigkeit des Bescheides vom 16. Mai 1952 und des Rückstandsausweises vom 11. November 1952 betrifft, diese Frage kann aber nicht durch ein Gericht überprüft werden.

Eine Oppositionsklage konnte der Kläger als Verpflichteter aus einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel nicht einbringen, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgesprochen haben. Dagegen war zumindest nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. EvBl. 1951 Nr. 475) - das Schrifttum vertritt zumeist die gegenteilige Meinung - trotz der Natur des Exekutionstitels eine Impugnationsklage zulässig. Mit dieser konnte er aber nur den Mangel der Vollstreckbarkeit geltend machen. Nun sind aber auch nach § 23 der Fürsorgepflichtverordnung Rückstandsausweise vollstreckbar. Daß in der bezeichneten Norm der dem deutschen Vollstreckungsrecht eigentümliche Ausdruck "vorläufig vollstreckbar" gebraucht wird, bedeutet nichts anderes als die Statuierung einer Ersatzpflicht des Gläubigers im Falle der Aufhebung des Verwaltungsbescheides durch das ordentliche Gericht wie solches durch § 23 Abs. 2 Fürsorgepflichtverordnung vorgesehen ist. Der Verpflichtete hat die Klage nach § 36 EO. gegen den Bezirksfürsorgeverband gerichtet, obwohl er dessen Rechtspersönlichkeit bestreitet. Das ist bei einer Impugnationsklage nicht unmöglich, denn dem Verpflichteten wird ja der Impugnationsbeklagte durch die Exekutionsführung aufgedrängt und der Verpflichtete kann sich bei Vorliegen eines Impugnationstatbestandes gegen die Exekutionsführung nur mit der Klage nach § 36 EO. zur Wehr setzen. Bei einer Klage nach § 36 EO. ist daher ebenso wie bei einer Klage nach § 37 EO. (vgl. SZ. XXIV/191) die Rechtspersönlichkeit der Beklagten keine Klagsvoraussetzung. Die Behauptung des Verpflichteten, daß dem Bezirksfürsorgeverband Rechtspersönlichkeit abgeht, betrifft den Anspruch, war daher im Rahmen der im vorliegenden Fall allein dem Gericht obliegenden Prüfung der Fälligkeits- und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen nicht zu untersuchen.Eine Oppositionsklage konnte der Kläger als Verpflichteter aus einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel nicht einbringen, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgesprochen haben. Dagegen war zumindest nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche EvBl. 1951 Nr. 475) - das Schrifttum vertritt zumeist die gegenteilige Meinung - trotz der Natur des Exekutionstitels eine Impugnationsklage zulässig. Mit dieser konnte er aber nur den Mangel der Vollstreckbarkeit geltend machen. Nun sind aber auch nach Paragraph 23, der Fürsorgepflichtverordnung Rückstandsausweise vollstreckbar. Daß in der bezeichneten Norm der dem deutschen Vollstreckungsrecht eigentümliche Ausdruck "vorläufig vollstreckbar" gebraucht wird, bedeutet nichts anderes als die Statuierung einer Ersatzpflicht des Gläubigers im Falle der Aufhebung des Verwaltungsbescheides durch das ordentliche Gericht wie solches durch Paragraph 23, Absatz 2, Fürsorgepflichtverordnung vorgesehen ist. Der Verpflichtete hat die Klage nach Paragraph 36, EO. gegen den Bezirksfürsorgeverband gerichtet, obwohl er dessen Rechtspersönlichkeit bestreitet. Das ist bei einer Impugnationsklage nicht unmöglich, denn dem Verpflichteten wird ja der Impugnationsbeklagte durch die Exekutionsführung aufgedrängt und der Verpflichtete kann sich bei Vorliegen eines Impugnationstatbestandes gegen die Exekutionsführung nur mit der Klage nach Paragraph 36, EO. zur Wehr setzen. Bei einer Klage nach Paragraph 36, EO. ist daher ebenso wie bei einer Klage nach Paragraph 37, EO. vergleiche SZ. XXIV/191) die Rechtspersönlichkeit der Beklagten keine Klagsvoraussetzung. Die Behauptung des Verpflichteten, daß dem Bezirksfürsorgeverband Rechtspersönlichkeit abgeht, betrifft den Anspruch, war daher im Rahmen der im vorliegenden Fall allein dem Gericht obliegenden Prüfung der Fälligkeits- und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen nicht zu untersuchen.

Schlagworte

Betreibender Gläubiger Bestreitung der Rechtspersönlichkeit des -, Exekutionstitel der Verwaltungsbehörde, Impugnationsklage, Fürsorgepflicht, Exekutionstitel, Impugnationsklage gegen verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel, Oppositionsklage Verwaltungstitel, Rechtspersönlichkeit, Impugnationsklage bei Bestreitung der -, Verwaltungstitel, Impugnationsklage, "Vorläufig vollstreckbar", Fürsorgepflichtverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00148.54.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19540317_OGH0002_0030OB00148_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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