TE OGH 1954/5/12 2Nd162/54

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Veröffentlicht am 12.05.1954
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Norm

ABGB §233
Entmündigungsordnung §§16 ff
EO §395

Kopf

SZ 27/130

Spruch

Wird eine vollentmundigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen, so ist kein Anhaltungsverfahren im Sinne der §§ 16 ff. EntmO. einzuleiten, die Aufnahme bedarf aber der Genehmigung des Kuratelsgerichtes.

Entscheidung vom 12. Mai 1954, 2 Nd 162/54.

Text

Der Oberste Gerichtshof hat in dem negativen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht in Bad Aussee und Linz betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung der vollentmundigten Margarethe M. die Zuständigkeit des Kuratelsgerichtes (Bezirksgericht Bad Aussee) ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Justizministerium hat sich in der Mitteilung im JMVBl. 1916 S. 438, zu der Frage, wer zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung einer nach der Entmündigungsordnung voll oder beschränkt entmundigten Person berufen ist, dahin geäußert, daß diese Entscheidung, wie aus den §§ 282 und 233 ABGB. und aus dem § 23 Abs. 1, 3 und 4 EntmO. hervorgehe, dem Pflegschaftsgericht zustehe. Ein Verfahren im Sinne der §§ 16 ff. EntmO. sei beim Pflegschaftsgericht nicht durchzuführen. Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Auffassung des Justizministeriums bei.

Die Verfügung über die Aufnahme eines Kindes unter sieben Jahren in eine geschlossene Anstalt stellt eine wichtige Maßnahme dar, die nach § 233 ABGB. der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Die Einleitung eines Anhaltungsverfahrens im Sinne der §§ 16 ff. EntmO. kommt für ein Kind unter sieben Jahren nicht in Betracht. Das gleiche gilt für den Fall, daß eine vollentmundigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen wird.

Anmerkung

Z27130

Schlagworte

Anhaltung eines Vollentmundigten, Anstalt, Vollentmundigter in -, Entmündigung, Anhaltung eines Vollentmundigten, Vollentmundigter, Anhaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0020ND00162.54.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19540512_OGH0002_0020ND00162_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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