TE OGH 1954/5/19 2Ob392/54

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Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

AO §12

Kopf

SZ 27/137

Spruch

Der Ausgleichsverwalter ist nicht kraft eigenen Rechtes zu einem Antrag auf Löschung eines untergegangenen Pfandrechtes berechtigt.

Entscheidung vom 19. Mai 1954, 2 Ob 392/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Spittal a. D.; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Mit Beschluß vom 24. November 1953 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 23.344.40 S s. A. die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung an der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ. 275 Grundbuch M. bewilligt. Am 11. Jänner 1954 wurde gegen den Verpflichteten das Ausgleichsverfahren eingeleitet. Am 30. März 1954 beantragte der Ausgleichsverwalter die Löschung des für die Forderung der betreibenden Partei an der Liegenschaft haftenden Pfandrechtes mit der Begründung, daß es in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben wurde und daher nach § 12 Abs. 1 AO. erloschen ist. Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Dem von der betreibenden Partei dagegen erhobenen Rekurse wurde in zweiter Instanz Folge gegeben, der Antrag des Ausgleichsverwalters aus dem Gründe der mangelnden Antragsberechtigung zurückgewiesen und diesem der Ersatz der Rekurskosten auferlegt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Ausgleichsverwalters in der Hauptsache nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In der auch vom Erstgericht bezogenen Entscheidung vom 30. November 1927, SprR. 26 neu, ist wohl ausgesprochen, daß im Falle des Konkurses der Masseverwalter die Löschung der untergegangenen Pfandrechte und die Übereinstimmung des Grundbuches mit den bestehenden Rechtsverhältnissen begehren kann und daran durch die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KO. über das Wiederaufleben des Pfandrechtes im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 166 KO. nicht gehindert ist. Es kann dem Rekurswerber aber nicht gefolgt werden, wenn er meint, es wäre kein Grund einzusehen, warum nicht auch ein Ausgleichsverwalter einen Antrag auf Löschung der gemäß § 12 Abs. 1 AO. untergegangenen Absonderungsrechte stellen könne. Diese Ausführungen des Rekurswerbers verkennen seine Stellung als Ausgleichsverwalter völlig. Masseverwalter und Ausgleichsverwalter verwalten wohl jeder ein Amt; der Inhalt der beiden Ämter ist aber im einzelnen doch ein grundsätzlich verschiedener. Während der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über das Konkursvermögen verliert und ihn der Masseverwalter als sein gesetzlicher Stellvertreter soweit in allen Belangen vertritt, behält der Ausgleichsschuldner seine Verfügungsbefugnis und ist in seiner Verfügungsmacht nur soweit beschränkt, als Ausgleichsverwalter und Ausgleichsgericht ihm die Vornahme eines einzelnen Geschäftes oder Geschäfte bestimmter Art oder aller Geschäfte verbietet oder an die Zustimmung knüpft oder die Vornahme aller Geschäfte unmittelbar dem Ausgleichsverwalter selbst vorbehält. Im übrigen findet eine gesetzliche Vertretung des Schuldners weder bei Vornahme von Geschäften noch bei gerichtlichen Handlungen statt. Vertreter des Ausgleichsschuldners ist der Ausgleichsverwalter somit nur in jenen Fällen, in welchen er solche Geschäfte besorgt, deren Vornahme er oder das Gericht dem Ausgleichsschuldner verboten haben. Es wäre möglich, daß der Ausgleichsschuldner den Ausgleichsverwalter zur Vornahme gewisser Handlungen, welche dem Ausgleichsschuldner freistehen, bevollmächtigt, so etwa zur Vertretung vor Gericht in geringfügigen Angelegenheiten; doch behauptet der Rekurswerber selbst eine solche Bevollmächtigung nicht; er will kraft eigenen Rechtes zum gegenwärtigen Antrage auf Löschung des Pfandrechtes berechtigt sein. Ein solches Recht steht ihm als Ausgleichsverwalter nach dem Gesetze nicht zu. Weder aus den Bestimmungen der §§ 31 und 31a AO. noch aus einer sonstigen Gesetzesstelle läßt sich eine solche Antragsberechtigung ableiten. Auch das gemeinsame Interesse der am Ausgleiche Beteiligten an der Klarstellung strittiger Rechtsverhältnisse vermag entgegen der Meinung des Rekurswerbers ein solches Recht nicht zu begrunden. Es kann auch nicht die Erwägung ausschlaggebend sein, daß, wie im gegenwärtigen Falle, die anfängliche Bestreitung des Stimmrechtes für die Forderung der betreibenden Partei nach Bewilligung der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuche fallengelassen wurde: das Pfandrecht war aus dem Gründe des § 12 AO. erloschen und daher nicht mehr existent, sodaß es für die Beurteilung des Stimmrechtes einer Löschung im Grundbuche nicht bedurfte.

Es war daher im Ergebnisse richtig, wenn das Rekursgericht die Antragsberechtigung des Ausgleichsverwalters zur Stellung des Antrages auf Löschung des gemäß § 12 AO. untergegangenen Absonderungsrechtes verneint und den Antrag zurückgewiesen hat.

Anmerkung

Z27137

Schlagworte

Antragsrecht des Ausgleichsverwalters, Ausgleich, Löschung von Pfandrechten, Ausgleichsverwalter, Antragsrecht, Löschung von Pfandrechten im Ausgleich, Pfandrechte Löschung im Ausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0020OB00392.54.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19540519_OGH0002_0020OB00392_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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