TE OGH 1954/5/19 3Ob318/54

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.1954
beobachten
merken

Norm

EO §42 Abs1
EO §44 Abs2 Z3
EO §349
  1. EO § 42 heute
  2. EO § 42 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 42 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 42 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 42 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 42 gültig von 19.11.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 42 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  8. EO § 42 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  9. EO § 42 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 44 heute
  2. EO § 44 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 44 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. EO § 44 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 349 heute
  2. EO § 349 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 349 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 349 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z27140

Kopf

SZ 27/140

Spruch

Auferlegung einer Sicherheitsleistung bei Aufschiebung einer Räumungsexekution.

Entscheidung vom 19. Mai 1954, 3 Ob 318/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Stainz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Stainz; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Der Kläger begehrte die Unwirksamerklärung eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs auf Räumung eines Hauses samt Wiese und Garten und beantragte unter Hinweis auf den Aufschiebungsgrund des § 42 Abs. 1 Z. 1 EO. die Aufschiebung der Räumungsexekution.Der Kläger begehrte die Unwirksamerklärung eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs auf Räumung eines Hauses samt Wiese und Garten und beantragte unter Hinweis auf den Aufschiebungsgrund des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO. die Aufschiebung der Räumungsexekution.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht gab ihm für den Fall des Erlages einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 1000 S statt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurswerber macht geltend, daß die Auferlegung der Sicherheitsleistung nur für den Fall vorgesehen sei, daß die Befriedigung des Gläubigers gefährdet erscheint, nicht aber um einen aus der Aufschiebung entstehenden Schaden zu decken. Die Befriedigung durch Räumung der Liegenschaft sei aber nicht gefährdet, sondern lediglich hinausgeschoben.

Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers gehört die terminmäßige rechtzeitige Räumung in dem im Exekutionstitel angeführten Zeitpunkt. Alle Schäden, die dem betreibenden Gläubiger durch eine Verzögerung der Räumung drohen, stellen sich daher in weiterem Sinne als Gefährdung seiner Befriedigung dar. Von der Größe dieser Gefährdung hängt es ab, ob bei Abwägung der dem Verpflichteten drohenden Vermögensnachteile die Aufhebung überhaupt bewilligt werden kann, und wenn dies der Fall ist, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Rechtsansicht des Rekursgerichtes zuzustimmen, daß durch die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Frühjahrsbestellung durch die betreibende Partei Schäden für diese eintreten können. Wenn der Kläger dazu in seiner Beschwerde ausführt, daß er selbst für die Frühjahrsbestellung gesorgt habe, begibt er sich auf das Gebiet unzulässiger Neuerungen im Rekursverfahren. Er hätte bereits im Aufschiebungsantrag sowohl die eigenen schwer zu ersetzenden Vermögensnachteile, als auch die Tatsache, daß die Befriedigung des Gläubigers durch die Aufschiebung nicht gefährdet ist, glaubhaft zu machen gehabt. Dazu hätte auch gehört, daß er auf die von ihm selbst vorgenommene Frühjahrsbestellung hingewiesen hätte, um darzutun, daß aus diesem Gründe ein Schaden durch die Aufschiebung- für den betreibenden Gläubiger nicht entstehen könne.

Wenn der Beschwerdeführer endlich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 849/51 verweist, so ist zu sagen, daß aus dieser Entscheidung nicht ersichtlich ist, daß es sich um einen ähnlichen Tatbestand gehandelt hat. Wenn darin ausgesprochen wird, daß der Anspruch auf Räumungsexekution durch die Aufschiebung nicht verlorengeht, sondern nur der Erfolg der Exekution hinausgeschoben wird, ohne die Befriedigung zu gefährden, so kann diesem Ausspruch keine allgemeine Gültigkeit über den Einzelfall hinaus zuerkannt werden, weil die Frage einer solchen Gefährdung nur in jedem Fall gesondert überprüft werden kann.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Aufschiebung einer Räumungsexekution, Kaution Räumungsaufschub, Räumungsaufschub, Sicherheitsleistung, Sicherheitsleistung Räumungsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00318.54.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19540519_OGH0002_0030OB00318_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten