TE OGH 1954/5/26 3Ob325/54

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Veröffentlicht am 26.05.1954
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Norm

ABGB §366
ABGB §870
ABGB §871
ABGB §901
ABGB §1090
ABGB §1118
ABGB §1431
ABGB §1435
JN §42
JN §45
Wohnungsanforderungsgesetz §17
ZPO §228
ZPO §411
  1. ABGB § 870 heute
  2. ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z27158

Kopf

SZ 27/158

Spruch

§ 45 JN. schließt auch eine Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen aus.Paragraph 45, JN. schließt auch eine Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen aus.

Kein Nachweis des Interesses für Klagen notwendig, womit die Ungültigkeit eines Vertrages wegen Irrtums, Zwanges oder Wegfalles der Geschäftsgrundlage festgestellt werden soll.

Mit der auf Aufhebung des Vertrages abzielenden Rechtsgestaltungsklage kann eine Räumungsklage verbunden werden. Wenn der einzige Grund für den Abschluß eines Mietvertrages ein behördlicher Auftrag ist und dieser Auftrag im Instanzenzug beseitigt wird, wird damit auch der Mietvertrag hinfällig.

Ein über die Zuständigkeit ergangener Beschluß der höheren Instanz bindet nur für den Bereich der Zuständigkeit, nicht aber der Sachentscheidung.

Entscheidung vom 26. Mai 1954, 3 Ob 325/54.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht hat mit dem gemäß § 398 ZPO. gefällten Versäumungsurteil den zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossenen Vertrag "beinhaltend die Vergebung einer Wohnung in Wien an die beklagte Partei als Hauptmieter derselben" für unwirksam erklärt.Das Erstgericht hat mit dem gemäß Paragraph 398, ZPO. gefällten Versäumungsurteil den zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossenen Vertrag "beinhaltend die Vergebung einer Wohnung in Wien an die beklagte Partei als Hauptmieter derselben" für unwirksam erklärt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Erstgericht hat die von der beklagten Partei bei der ersten Tagsatzung erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit mit Beschluß vom 2. Dezember 1953, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat diesen Beschluß - trotz der Bestimmung des § 45 Abs. 1 JN.Das Erstgericht hat die von der beklagten Partei bei der ersten Tagsatzung erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit mit Beschluß vom 2. Dezember 1953, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat diesen Beschluß - trotz der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, JN.

- mit Beschluß vom 30. Dezember 1953 bestätigt. Dennoch wirft die beklagte Partei in ihrer Revision neuerdings die Frage der Zuständigkeit auf. § 45 JN. schließt aber auch eine Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen aus (vgl. SZ. XI/221, SZ. XVIII/231).- mit Beschluß vom 30. Dezember 1953 bestätigt. Dennoch wirft die beklagte Partei in ihrer Revision neuerdings die Frage der Zuständigkeit auf. Paragraph 45, JN. schließt aber auch eine Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen aus vergleiche SZ. XI/221, SZ. XVIII/231).

Der Mangel der Behauptung eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO. steht dem Klagebegehren nicht entgegen. Denn die Klage, über die mit Versäumungsurteil entschieden wurde, zielt nicht auf die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages, sondern auf Rechtsgestaltung, nämlich auf Aufhebung des Vertrages wegen Beseitigung des den einzigen Grund für den Vertragsabschluß bildenden behördlichen Auftrages. Für das Erfordernis des Interesses im Sinne des § 228 ZPO. kommt es nicht darauf an, ob man die Anfechtbarkeit des Vertrages auf Irrtum, auf Zwang oder auf Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen wollte. Worauf bereits das Oberlandesgericht Wien hingewiesen hat, vertritt übrigens auch die Rechtslehre, soweit sie die Geltendmachung der Ungültigkeit eines Vertrages aus einem der vorgenannten Gründe als eine Feststellung ansieht, die Auffassung, daß es für eine solche Feststellungsklage nicht des Nachweises eines. Interesses nach § 228 ZPO. bedarf. Es ist auch die Auffassung, daß es an einem Rechtsschutzinteresse fehle, weil diesem nur eine Räumungsklage entspräche, abzulehnen. Mit der auf Aufhebung des Vertrages abzielenden Rechtsgestaltungsklage kann eine Räumungsklage verbunden werden, es muß dies aber nicht geschehen. Die Ansicht der Revision ist darum abzulehnen, weil mit der im Wege einer Leistungsklage erreichbaren Räumung der Wohnung die rechtlichen Auswirkungen des Vertrages für den Kläger nicht erschöpfend beseitigt werden (vgl. 2 Ob 388/50).Der Mangel der Behauptung eines Feststellungsinteresses im Sinne des Paragraph 228, ZPO. steht dem Klagebegehren nicht entgegen. Denn die Klage, über die mit Versäumungsurteil entschieden wurde, zielt nicht auf die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages, sondern auf Rechtsgestaltung, nämlich auf Aufhebung des Vertrages wegen Beseitigung des den einzigen Grund für den Vertragsabschluß bildenden behördlichen Auftrages. Für das Erfordernis des Interesses im Sinne des Paragraph 228, ZPO. kommt es nicht darauf an, ob man die Anfechtbarkeit des Vertrages auf Irrtum, auf Zwang oder auf Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen wollte. Worauf bereits das Oberlandesgericht Wien hingewiesen hat, vertritt übrigens auch die Rechtslehre, soweit sie die Geltendmachung der Ungültigkeit eines Vertrages aus einem der vorgenannten Gründe als eine Feststellung ansieht, die Auffassung, daß es für eine solche Feststellungsklage nicht des Nachweises eines. Interesses nach Paragraph 228, ZPO. bedarf. Es ist auch die Auffassung, daß es an einem Rechtsschutzinteresse fehle, weil diesem nur eine Räumungsklage entspräche, abzulehnen. Mit der auf Aufhebung des Vertrages abzielenden Rechtsgestaltungsklage kann eine Räumungsklage verbunden werden, es muß dies aber nicht geschehen. Die Ansicht der Revision ist darum abzulehnen, weil mit der im Wege einer Leistungsklage erreichbaren Räumung der Wohnung die rechtlichen Auswirkungen des Vertrages für den Kläger nicht erschöpfend beseitigt werden vergleiche 2 Ob 388/50).

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn der einzige Grund für den Abschluß eines Mietvertrages ein behördlicher Auftrag ist und dieser Auftrag, wie es hier der Fall ist, im Instanzenzug beseitigt wird, damit auch der Mietvertrag hinfällig wird (vgl. 1 Ob 618/50, 1 Ob 611/51, 1 Ob725/51).Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn der einzige Grund für den Abschluß eines Mietvertrages ein behördlicher Auftrag ist und dieser Auftrag, wie es hier der Fall ist, im Instanzenzug beseitigt wird, damit auch der Mietvertrag hinfällig wird vergleiche 1 Ob 618/50, 1 Ob 611/51, 1 Ob725/51).

Die Revision wird nur auf Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung gegrundet. In den Ausführungen zu diesem Revisionsgrund wird aber auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens behauptet. Sie soll darin gelegen sein, daß das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 30. Dezember 1953 ausgesprochen habe, daß es sich bei dem Klagebegehren um ein Feststellungsbegehren handle, wobei § 228 ZPO. mit Literaturangaben zitiert worden sei. Von dieser in dem Beschluß über die Bestätigung der Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede vertretenen Rechtsansicht sei das Rekursgericht, als es über die Berufung als Berufungsgericht zu entscheiden hatte, abgegangen. Nun ist zunächst die Behauptung unrichtig, daß das Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluß vom 30. Dezember 1953 die Ansicht von der Notwendigkeit eines Feststellungsinteresses geäußert hätte; § 228 ZPO. wird in dem Beschluß überhaupt nicht zitiert. Aber ganz abgesehen davon, bindet ein über die Zuständigkeit ergehender Formalbeschluß das Gericht nur für den Bereich der Zuständigkeit, nicht aber für den Bereich der Sachentscheidung. Wie bereits erwähnt, wäre aber selbst wenn die Klage als Feststellungsklage aufzufassen wäre, für sie kein Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO. erforderlich.Die Revision wird nur auf Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung gegrundet. In den Ausführungen zu diesem Revisionsgrund wird aber auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens behauptet. Sie soll darin gelegen sein, daß das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 30. Dezember 1953 ausgesprochen habe, daß es sich bei dem Klagebegehren um ein Feststellungsbegehren handle, wobei Paragraph 228, ZPO. mit Literaturangaben zitiert worden sei. Von dieser in dem Beschluß über die Bestätigung der Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede vertretenen Rechtsansicht sei das Rekursgericht, als es über die Berufung als Berufungsgericht zu entscheiden hatte, abgegangen. Nun ist zunächst die Behauptung unrichtig, daß das Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluß vom 30. Dezember 1953 die Ansicht von der Notwendigkeit eines Feststellungsinteresses geäußert hätte; Paragraph 228, ZPO. wird in dem Beschluß überhaupt nicht zitiert. Aber ganz abgesehen davon, bindet ein über die Zuständigkeit ergehender Formalbeschluß das Gericht nur für den Bereich der Zuständigkeit, nicht aber für den Bereich der Sachentscheidung. Wie bereits erwähnt, wäre aber selbst wenn die Klage als Feststellungsklage aufzufassen wäre, für sie kein Feststellungsinteresse nach Paragraph 228, ZPO. erforderlich.

Schlagworte

Bescheid, Aufhebung, Bestandvertrag, behördlicher Auftrag, Bindung der Zuständigkeitsentscheidung, Feststellungsklage materiell- rechtliche -, Geschäftsgrundlage, Aufhebung eines Vertrages wegen Wegfalles der -, Irrtum, Aufhebung wegen -, Klagebegehren Räumungsklage, Mietrechte behördlicher Auftrag, Rechtsgestaltungsklage, Räumungsklage, Rechtsgestaltungsklage rechtliches Interesse, Sachentscheidung, Bindung an Formalentscheidung, Verbindung, Rechtsgestaltungsklage, Räumungsklage, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Aufhebung eines Vertrages wegen -, Zuständigkeit Bindung der Entscheidung über -, Zuständigkeitsprüfung, Zuweisung, Mietvertrag, Zwang, Aufhebung eines Vertrages wegen -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00325.54.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19540526_OGH0002_0030OB00325_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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