Norm
ABGB §194Anmerkung
Z27159Kopf
SZ 27/159
Spruch
Bei einer Ermessensentscheidung kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen.
Zur Auslegung des Begriffes "bekanntlich in Feindschaft" im Sinne des § 194 ABGB.Zur Auslegung des Begriffes "bekanntlich in Feindschaft" im Sinne des Paragraph 194, ABGB.
Entscheidung vom 26. Mai 1954, 3 Ob 332/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht bestellte den väterlichen Großvater zum Vormund des mj. Rudolf H. Es stellte fest, daß sich zwar in der Vergangenheit zwischen der Familie des väterlichen Großvaters einerseits und der ehelichen Mutter anderseits erhebliche Zwistigkeiten ergeben haben, doch habe das gespannte Verhältnis dadurch sein Ende gefunden, daß sich das Kind nicht mehr in Pflege und Erziehung der Großeltern (sondern im Pensionat St. Joseph in Strebersdorf) befinde. Es sei also das Verhältnis zwischen Großvater und Mutter derzeit kein solches, daß es bei der Erziehung des Kindes hemmend ins Gewicht fiele. Darum sei der Ausschließungsgrund der "bekanntlichen Feindschaft" im Sinne des § 194 ABGB. nicht gegeben.Das Erstgericht bestellte den väterlichen Großvater zum Vormund des mj. Rudolf H. Es stellte fest, daß sich zwar in der Vergangenheit zwischen der Familie des väterlichen Großvaters einerseits und der ehelichen Mutter anderseits erhebliche Zwistigkeiten ergeben haben, doch habe das gespannte Verhältnis dadurch sein Ende gefunden, daß sich das Kind nicht mehr in Pflege und Erziehung der Großeltern (sondern im Pensionat St. Joseph in Strebersdorf) befinde. Es sei also das Verhältnis zwischen Großvater und Mutter derzeit kein solches, daß es bei der Erziehung des Kindes hemmend ins Gewicht fiele. Darum sei der Ausschließungsgrund der "bekanntlichen Feindschaft" im Sinne des Paragraph 194, ABGB. nicht gegeben.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Mutter des Minderjährigen zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs erblickt eine offenbare Gesetzwidrigkeit darin, daß das Rekursgericht die Vorschrift des § 194 ABGB., die die Bestellung einer Person zum Vormund zwingend verbiete, der mit der erziehungsberechtigten Mutter in Feindschaft gelebt habe, bloß als instruktionelle Vorschrift gewertet habe.Der Revisionsrekurs erblickt eine offenbare Gesetzwidrigkeit darin, daß das Rekursgericht die Vorschrift des Paragraph 194, ABGB., die die Bestellung einer Person zum Vormund zwingend verbiete, der mit der erziehungsberechtigten Mutter in Feindschaft gelebt habe, bloß als instruktionelle Vorschrift gewertet habe.
Der Ansicht des Revisionsrekurses kann nicht beigepflichtet werden. Wäre sie richtig, dann müßte jeder von der Vormundschaft ausgeschlossen werden, der irgendeinmal mit den Eltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst verfeindet war, mag auch jetzt das beste Einvernehmen zwischen den Beteiligten herrschen. Daß das nicht der Absicht des Gesetzes entspricht, liegt auf der Hand. Sinn und Zweck der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung ist, die Bestellung eines Vormundes zu verhindern, von dem wegen einer bestehenden Feindschaft eine eifrige und unparteiische Amtsführung nicht zu erwarten ist. Ob eine Feindschaft vorliegt, die eine gedeihliche Führung der Vormundschaftsgeschäfte ausschließt, ist vorwiegend Tatfrage, die das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden hat. Bei einer Ermessensentscheidung kann aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (vgl. JBl. 1946, S. 354, SZ. X/268, 2 Ob 929/53).Der Ansicht des Revisionsrekurses kann nicht beigepflichtet werden. Wäre sie richtig, dann müßte jeder von der Vormundschaft ausgeschlossen werden, der irgendeinmal mit den Eltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst verfeindet war, mag auch jetzt das beste Einvernehmen zwischen den Beteiligten herrschen. Daß das nicht der Absicht des Gesetzes entspricht, liegt auf der Hand. Sinn und Zweck der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung ist, die Bestellung eines Vormundes zu verhindern, von dem wegen einer bestehenden Feindschaft eine eifrige und unparteiische Amtsführung nicht zu erwarten ist. Ob eine Feindschaft vorliegt, die eine gedeihliche Führung der Vormundschaftsgeschäfte ausschließt, ist vorwiegend Tatfrage, die das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden hat. Bei einer Ermessensentscheidung kann aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen vergleiche JBl. 1946, Sitzung 354, SZ. X/268, 2 Ob 929/53).
Schlagworte
Ermessensentscheidung, keine offenbare Gesetzwidrigkeit, Feindschaft, Vormund, Gesetzwidrigkeit, offenbare -, Ermessensentscheidung, Offenbare Gesetzwidrigkeit, Ermessensentscheidung, keine -, Rechtliches Interesse, Feststellungsklage, Vormund, FeindschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00332.54.0526.000Dokumentnummer
JJT_19540526_OGH0002_0030OB00332_5400000_000