TE OGH 1954/6/23 3Ob434/54

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Veröffentlicht am 23.06.1954
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Norm

ABGB §43
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §2
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §9

Kopf

SZ 27/183

Spruch

Kein Monopolschutz der Bezeichnung "Lindewiesener-Schrothkur", die ein Verwandter des Erfinders dieser Kur außerhalb von Lindewiese betreibt.

Entscheidung vom 23. Juni 1954, 3 Ob 434/54.

I. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger behauptet, der Urgroßneffe des Naturarztes Johann Schroth zu sein, der im Jahre 1829 die unter dem Namen Schroth-Kur weltbekannt gewordene Heilmethode begrundet habe. Der Kläger betreibe unter dem Namen Z.-Schroth eine Schrothkuranstalt in Obervellach. Die Beklagte habe im März 1954 Prospekte unter der Überschrift "Grand-Hotel P." versendet, auf deren erster Seite durch einen besonderen Aufdruck auf eine Lindewieser Schroth-Kur am Semmering hingewiesen werde und in welchem auf einem besonderen Beiblatt Reklame für die im Hotel P. errichtete Lindewiesener Schroth-Kur betrieben werde. Auch in der Wochenzeitschrift "Die Wirtschaft" vom 10. April 1954 habe die Beklagte ein Inserat einschalten lassen. "Neu auf dem Semmering - die weltbekannte Lindewiesener Schroth-Kur (Entschlackungskur) im Hotel P., der Krone des Semmerings". Durch diese Vorgangsweise habe die Beklagte die Rechte des Klägers nach dem bürgerlichen Gesetz und nach dem unlauteren Wettbewerbsgesetz verletzt. Die Beklagte sei nicht befugt, den Namen des Klägers zu verwenden, um den gewerbsmäßigen Leistungen einen leichteren Absatz zu verschaffen. Die Anführung des Gründungsortes Lindewiese gehöre auch zu den besonderen Kennzeichen der vom Kläger gebotenen Kurleistungen. Der Kläger stellt das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Anwendung der Namen Schroth und Lindewiese für sich allein oder in Verbindung mit anderen Worten in jedwedem Zusammenhang von Kurleistungen im Betriebe der Beklagten zu unterlassen und die noch in ihrer Verfügung stehenden schriftlichen Ankündigungen aller Art und Prospekte, in welchem die beiden Worte angeführt sind, zu beseitigen.

Zur Sicherung dieses Anspruches wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, dahingehend, der Beklagten zu verbieten, die Namen Schroth und Lindewiese für sich allein oder in Verbindung mit anderen Worten für ihre Geschäftszwecke zu gebrauchen oder schriftliche Ankündigungen, in welchen diese beiden Namen vorkommen, verbreiten zu lassen und zu gebieten, die vorhandenen derartigen geschäftlichen Ankündigungen zu beseitigen.

Das Erstgericht bewilligt diese einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht wies den Antrag aus rechtlichen Gründen ab. Die Beklagte maße sich nicht den Namen Schroth an, sie verwende ihn nur zur Kennzeichnung einer bestimmten Heilmethode. Ein Eingriff in das Namensrecht des Klägers sei dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Reklametätigkeit fehle die Eignung zur Verwechslung der Einrichtungen des Beklagten und der Anstalt des Klägers. Die Ankündigungen der Beklagten besagten nur, daß in ihrem Betriebe die Lindewiesener Schroth-Kur gebraucht werden könne, nicht aber etwa, daß die Beklagte den Obervellacher Betrieb des Klägers übernommen hätte oder daß die Kur auf die in Obervellach praktizierte Art durchgeführt wurde. Es fehle jedes Vorbringen, daß die Kurleistungen der Beklagten mit den Kurleistungen des Klägers durch ein sittenwidriges Verhalten verwechselt werden können. Der Gebrauch des Wortes Lindewiese weise allerdings auf die Schroth-Kur hin, wie sie in Lindewiese durchgeführt wurde oder etwa noch durchgeführt wird. Daß aber die Beklagte an dem Ruf des Klägers in sittenwidriger Weise schmarotze, sei dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Die Durchführung der Kur sei nicht an Lindewiese gebunden. Die Methode sei in Fachkreisen bekannt. Es sei daher zu vermuten, daß es sich nur um eine reine Beschaffenheitsangabe handle. Es wäre Sache des Klägers gewesen, besondere Umstände zu behaupten und zu beweisen, welche diese Annahme widerlegen. Die Angabe Lindewiese sei keine Herkunfts- bzw. geographische Bezeichnung, weil die Kur nicht an Lindewiese gebunden sei.

Gegen diesen Beschluß erhebt der Kläger Revisionsrekurs, der ohne Erfolg blieb.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Die Ausführungen der Mängelrüge sind deshalb verfehlt, weil der Antrag aus rechtlichen Gründen abgewiesen wurde. Dies aber mit Recht. Es ist dem Rekurswerber zuzubilligen, daß das Rekursgericht auf Grund des Vorbringens im Antrag lediglich zu prüfen hatte, ob der Anspruch in rechtlicher Beziehung denkbar sei. Gerade das hat aber das Rekursgericht getan und aus diesem Gründe den Antrag abgewiesen.

Der Kläger führt selbst aus, daß es sich bei der Schroth-Kur um eine Heilmethode handle, die unter diesem Namen weltberühmt geworden sei. Es handelt sich somit um eine Methode, welche den Fachkreisen durchaus bekannt ist und - wie der Literatur zu entnehmen ist - von diesen Kreisen auch allerorts verwendet wird. Auch der interessierte Laie verbindet mit dem Namen Schroth-Kur die Vorstellung einer spezifischen Heilmethode. Es ist daher von vornherein verfehlt, daß der Kläger durch den Gebrauch des Wortes Schroth-Kur in seinem Namensrecht verletzt worden wäre, da ja der Name des Klägers in der Geschäftsreklame der Beklagten überhaupt nicht verwendet wurde, sondern nur die technische Bezeichnung einer bestimmten Heilmethode. Handelt es sich hiebei aber um eine allgemein bekannte und angewandte Heilmethode hätte der Kläger - wie das Rekursgericht zutreffend ausführt - zu behaupten und zu bescheinigen gehabt, daß die Namen Lindewiese und Schroth in Verbindung mit der ausgebildeten Heilmethode ein spezifisches Unternehmenskennzeichen seines Unternehmens sei, so daß also unter diesem Namen in den interessierten Kreisen nur die vom Kläger erbrachten Kurleistungen verstanden werden. Der Umstand, daß der Kläger die von seinem angeblichen Urgroßonkel erfundene Heilmethode in seiner Kuranstalt pflegt, läßt, die Richtigkeit der Behauptung vorausgesetzt, noch nicht den Schluß zu, daß diese Wörter gerade für die von ihm erbrachten Leistungen Verkehrsgeltung erlangt hätten. Eine solche Behauptung hat der Kläger weder aufgestellt, noch Bescheinigungsmittel hiefür angeboten. Mangels jeglicher Bescheinigung, daß der Kläger in einem Zusammenhang mit Lindewiese steht, und nur er etwa berechtigterweise eine gerade in Lindewiese praktizierte spezielle Art der Schroth-Kur verwendet, kann auch die Frage unerörtert bleiben, ob die Bezeichnung "Lindewiesener Schroth-Kur" heute eine Herkunftsbezeichnung oder Beschaffenheitsangabe ist. Das bisherige Vorbringen des Klägers rechtfertigt daher den Antrag aus rechtlichen Gründen nicht, so daß der Antrag, ohne daß auf die Mängelrüge weiter einzugehen war, mit Recht abgewiesen wurde.

Anmerkung

Z27183

Schlagworte

Monopolschutz, "Lindewiesener Schrothkur", Namensschutz, "Lindewiesener Schrothkur", Reklame "Lindewiesener Schrothkur", Verwechslungsgefahr "Lindewiesener Schrothkur", Wettbewerb "Lindewiesener Schrothkur"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00434.54.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19540623_OGH0002_0030OB00434_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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