TE OGH 1954/6/30 1Ob454/54 (1Ob455/54, 1Ob456/54, 1Ob457/54, 1Ob458/54, 1Ob459/54, 1Ob460/54, 1Ob461

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1954
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellner, Dr. Hohenecker, Dr. Schuster und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Alois P*****, Landesbeamter, 2.) Hilde G*****, Landesbeamtin, 3.) Walter H*****,

Landesbeamter, 4.) Josef C*****, Landesbeamter, 5.) Johann W*****,

Landesbeamter, 6.) Hubert W*****, Landesbeamter, 7.) Erna W*****, Landesbeamtin, 8.) Hilde M*****, Landesbeamtin, 9.) Franziska B*****, Angestellte, 10.) Josefa S*****, Landesbeamtin, 11.) Gustav J*****, Landesbeamter, 12.) Franz L*****, Landesbeamter, 13.) Hermann B*****, Angestellter, 14.) Johann K*****, Landesbeamter, 15.) Friedrich K*****, Landesbeamter, 16.) Johann D*****, Landesbeamter, 17.) Alois F*****, Landesbeamter, 18.) Alfred P*****, Landesbeamter, 19.) Josef M*****, Landesbeamter, 20.) Karl N*****, Landesbeamter, 21.) Karl P*****, Landesbeamter, 22.) Laurenz S*****, Landesbeamter, 23.) Dr. Friedrich R*****, Landesbeamter, 24.) Franz N*****, Landesbeamter,

25.) Elisabeth A*****, Angestellte, 26.) Amandus S*****, Landesbeamter, 27.) Dr. Magnus K*****, Landesbeamter, 28.) Hedwig R*****, Landesbeamtin, 29.) Lorenz R*****, Landesbamter, 30.) Leopold R*****, Landesbeamter, 31.) Karl S*****, Landesbeamter, 32.) Heinrich M*****, Landesbeamter, 33.) Robert M*****, Landesbeamter, 34.) Alois W*****, Landesbeamter, 35.) Engelbert W*****, Landesbeamter, 36.) Alfred H*****, Landesbeamter, 37.) Adolf W*****, Landesbeamter, 38.) Karl Z*****, Landesbeamter, 39.) Josef K*****, Landesbeamter, 40.) August T*****, Landesbeamter, 41.) Ernst S*****, Landesbeamter, 42.) Dr. Norbert O*****, Landesbeamter, 43.) Gustav G*****, Landesbeamter,

44.) Franz B*****, Angestellter, 45.) Dkfm. Maria P*****, Landesbeamtin, 46.) Franz M*****, Landesbeamter, 47.) Engelbert M*****, Landesbeamter, 48.) Ferdinand S*****, Landesbeamter, 49.) Philipp B*****, Angestellter, 50.) Johann M*****, Landesbeamter, 51.) Alois S*****, Landesbeamter, 52.) Dr. Hans M*****, Landesbeamter,

53.)

Franz L*****, Landesbeamter, 54.) Otto K*****, Landesbeamter,

55.)

Anton L*****, Landesbeamter, 56.) Karl L*****, Landesbeamter,

57.)

Dr. Rene S*****, Landesbeamter, 58.) Dkfm. Karl D*****, Landesbeamter, 59.) Rudolf K*****, Landesbeamter, sämtliche vertreten durch Dr. jur. Ing. Walter Wozak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Gustav Langer, Dr. Hans Levar, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Arbeiterkammerumlagen, und zwar ad 1) 179,90 S ad 2) 124,26 S, ad 3) 130,50 S, ad 4) 272,70 S, ad 5) 348,11 S, ad 6) 346,24 S, ad 7) 254,32 S, ad 8) 278,- S, ad 9) 271,63 S, ad 10) 254,03 S, ad 11) 348,11 S, ad 12) 339,99 S, ad 13) 323,03 S, ad 14) 335,73 S, ad 15) 347,64 S, ad 16) 259,15 S, ad 17) 344,24 S, ad 18) 276,38 S, ad 19) 347,03, ad 20) 245,61, ad 21) 262,- S, ad 22) 345,89 S, ad 23) 348,11 S, ad 24) 285,36 S, ad 25) 323,86 S, ad 26) 348,11 S, ad 27) 348,11 S, ad 28) 262,94 S, ad 29) 258,17 S, ad 30) 337,40 S, ad 31) 348,08 S, ad 32) 323,18 S, ad 33) 347,40 S, ad 34) 244,80 S, ad 35) 297,69 S, ad 36) 347,09 S, ad 37) 331,72 S, ad 38) 346,61 S, ad 39) 244,80 S, ad 40) 275,21 S, ad 41) 298,29 S, ad 42) 276,88 S, ad 43) 287,35 S, ad 44) 276,15 S, ad 45) 264,22 S, ad 46) 348,11 S, ad 47)259,15 S, ad 48) 290,11 S, ad 49) 348,11 S, ad 50) 348,11 S, ad 51) 282,77 S, ad 52) 348,11 S, ad 53) 347,22 S, ad 54) 310,51 S, ad 55) 275,72 S, ad 56) 267,68 S, ad 57) 347,02 S, ad 58) 347,01 S und ad 59) 268,42 S je samt 4 % Zinsen seit dem Klagstage, infolge Revisionsrekurses (Rekurses) aller klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekurs- und Berufungsgerichtes vom 29. April 1954, GZ 42 R 184-242/54-9, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. Dezember 1953, GZ 36 C 1209-1267/53-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse (Rekurse) des Erst- und Drittklägers werden zurückgewiesen. Den Rekursen der übrigen Kläger wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Alle Kläger sind öffentlich-rechtliche (pragmatisierte) Beamte des Landes Niederösterreich (Niederösterreichische Landesregierung) und als solche der Landeshypothekenanstalt Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Sie begehren von der Beklagten, d.i. von der K***** die Rückzahlung der ihnen vom Gehalt durch ihre Dienstgeberin abgezogenen und als Kammerumlage nach § 26 ArbeiterkammerG. an die genannte Kammer abgeführten Geldbeträge. Das Erstgericht hat die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Entscheidung über die Hauptsache verbunden und die Einrede zurückgewiesen und in der Sache selbst den Klagen vollinhaltlich stattgegeben.

Den von der beklagten Partei erhobenen Rekurs und die gleichzeitig erhobene Berufung hat die zweite Instanz dahin erledigt, daß der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges - soweit jede Klage aus den Gründen der Zahlung einer Nichtschuld und der Bereicherung erhoben wurde - Folge gegeben wurde und das Urteil sowie das ihm vorausgegangene Verfahren in diesem Umfange als nichtig aufgehoben und die Klagen zurückgewiesen wurden. Das Berufungsgericht hat ferner "aus Anlaß der Berufung" in Ansehung der auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützten Klagebegehren die sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes (BG Innere Stadt Wien) ausgesprochen und das Urteil und das ihm vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und sämtliche Klagen zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz haben sämtliche Kläger Revisionsrekurs, richtig Rekurs, erhoben.

Zunächst hat die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu prüfen:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel der unter 1) bis 3) genannten Kläger sind gemäß § 517 Abs 2 ZPO unzulässig und waren deshalb zurückzuweisen. Die Klagebegehren dieser drei Kläger liegen ziffernmäßig unter der Bagatellgrenze. Es war daher nicht zu prüfen, ob gegen den in ein Bagatellurteil aufgenommenen Beschluß, der die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges abweist, ein Rechtsmittel zulässig ist, weil der Revisionsrekurs in Bagatellsachen gemäß der genannten Gesetzesstelle unzulässig ist.

Die Rechtsmittel der übrigen Kläger sind zulässig, aber nicht begründet. Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges deshalb, weil es öffentlich-rechtliche Bedienstete dem Begriffe des Dienstnehmers nach § 1 Abs 1 ArbeiterkammerG., der allein gemäß dem Erkentnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.1952, Zl. 1258/51 umlagenpflichtig sei, nicht unterstellte. Es sei deshalb nach Ansicht des Erstgerichtes der gemäß § 20 Abs 6 ArbeiterkammerG. vom Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Umlagepflicht der Kläger erlassene Bescheid wirkungslos, weshalb die Kläger die gezahlten Beträge als irrtümlich geleistete Zahlungen gemäß § 1431 ABGB im Rechtsweg zurückfordern könnten, woraus sich ergebe, daß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht begründet sei. Die II. Instanz war jedoch in der Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges anderer Ansicht. Sie vertrat zwar gleichfalls die Meinung, daß auf Grund der von ihr übernommenen erstrichterlichen Feststellungen von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Kläger auszugehen sei, daß aber die Kammerumlage eine öffentliche Abgabe sei, weshalb auch der Anspruch auf Rückforderung öffentlich-rechtlichen Charakter besitze; habe daher - schließt die angefochtene Entscheidung - auch ein zu Unrecht Zahlungspflichtiger die Zahlung in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichtiger geleistet, so könne er diese Beträge grundsätzlich nur im Verwaltungswege zurückverlangen, weshalb letztlich die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges berechtigt sei. Hiebei sei aber mit Beziehung auf den Klagsgrund ein Unterschied zu machen: Es sind drei Klagsgründe, die alle Kläger geltend machen, nämlich "Leistung einer Nichtschuld" "Bereicherung" und schließlich "Schadenersatz". Hinsichtlich der beiden erstgenannten Klagsgründe hielt das Berufungsgericht aus den angegebenen Gründen den Rechtsweg für unzulässig, weshalb es das Urteil sowie das ihm vorausgegangene Verfahren als nichtig aufhob und - in diesem Umfange - die Klagen zurückwies.

Hinsichtlich des Klagsgrundes des Schadenersatzes sprach die zweite Instanz aus, daß grundsätzlich immer der Rechtsweg zulässig sei; es mußte aber - so fährt die Entscheidung fort - auch hier zur Aufhebung des Urteiles und zur Nichtigerklärung des Verfahrens und schließlich zur Klagszurückweisung kommen, weil Schadenersatz nur mit Beziehung auf das Amtshaftungsgesetz verlangt werden könne. Im Hinblick auf dieses Gesetz liege aber sachliche Unzuständigkeit vor, da die Klagen beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, statt beim Landesgericht für ZRS Wien eingebracht worden sind.

In den Rekurse der Kläger geht es um folgende Probleme: Die Kläger wollen zunächst dartun, daß die Entscheidung des Erstgerichtes über die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges - hinsichtlich der Kläger 1) bis 3) - gemäß § 517 Abs 1 ZPO unanfechtbar gewesen sei, dies deshalb, weil diese Gesetzesstelle besage, daß in Bagatellsachen gegen Beschlüsse erster Instanz nur aus bestimmten, im konkreten Falle aber nicht zutreffenden Gründen Rekurs erhoben werden könne. Damit im Zusammenhange steht auch die weitere Behauptung der Rechtsmittelwerber, das Erstgericht habe die Entscheidung über die Einrede nicht in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen, mag auch der Beschluß dem Ausspruche üner die Verurteilung zur Leistung unmittelbar (in der gleichen Entscheidung) vorangestellt sein. Diese Tatsache und der Hinweis auf das Spruchrepertorium 193 (alt) machen jede weitere Erörterung überflüssig, dies schon deshalb, weil das Berufungsgericht in den Bagatellfällen die gemäß § 501 ZPO zulässige Berufung aus dem Nichtigkeitsgrunde der Z 6 des § 477 ZPO löste.

Meritorisch geht es den Rekurswerbern darum, darzutun, daß zwischen ihnen als öffentlich-rechtlichen Beamten und der K überhaupt keine Rechtsbeziehung bestehe, die es verhindern könnte, die zu Unrecht abgezogenen Beträge im Rechtswege und dies nicht nur aus dem Titel des Schadenersatzes, sondern auch wegen irrtümlicher Leistung einer Nichtschuld und aus dem Grunde der Bereicherung zurückzufordern. In diesem Zusammenhange bekämpfen die Rekurswerber auch die Ansicht, daß der gemäß § 20 Abs 6 ArbeiterkammerG. ergangene rechtskräftige Bescheid des BM.f.soziale Verwaltung vom 1.9.1949 alle Kläger gebunden habe. Eine solche Bindung konnte, so führen die Rechtsmittelwerber aus, schon deshalb nicht eintreten, da er nicht gegen sie erflossen sei, ihnen nicht zugestellt worden sei und auch die Landeshypothekenanstalt nicht namens der Kläger um die Ordnung dieser Angelegenheit im Sinne des § 20 Abs 6 ArbeiterkammerG. eingeschritten sei. In Konsequenz dieses Gedankens vertreten die Rechtsmittelwerber auch noch die weitere Meinung, daß sie keine Zahlungen an die Arbeiterkammer geleistet hätten, sondern daß diese Leistungen von ihrer Dienststelle, d.i. von der Landeshypothekenanstalt, erbracht wurden, weshalb überhaupt nicht davon gesprochen werden könne, daß die Kläger zur Zahlung verpflichtet gewesen seien, und daher auch nicht, daß sie jetzt im Verwaltungswege die Beträge zurückverlangen müßten. Alle diese Gedanken führen nach der Ansicht der Rekurswerber zur Zulässigkeit des Rechtsweges.

Es mag dahingestellt bleiben, ob der Bescheid des BM.f.soziale Verwaltung als generelle Norm nur den Dienstgeber oder auch die Dienstnehmer gebunden hat, jedenfalls aber haben die Kläger in ihren Klagen einheitlich den Standpunkt vertreten, daß sie auf Grund des mehrfach genannten Bescheides Umlagen entrichtet haben, was sie mit folgendem Satze zum Ausdruck brachten: "Ingesamt wurden der beklagten Partei durch die klagende Partei im Abzugswege an Beiträgen entrichtet ......". Diese Beträge werden mit den vorliegenden Klagen zurückverlangt, aber nicht vom Lande Niederösterreich oder von der Landeshypothekenanstalt Niederösterreich, sondern unmittelbar von der Beklagten, d.i. von der K***** in Wien. Den Klägern, denen bekannt war, auf Grund welches Bescheides sie die Kammerumlagen geleistet haben, wäre es freigestanden, gemäß § 26 Abs 2 VerwGH (BGBl. Nr 96/1952) vorzugehen.

In meritotischer Beziehung hat bereits in einem fast gleichgelagerten Fall der OGH ausgesprochen, daß dem Bm.f.soziale Verwaltung nicht nur die Feststellung der Beitragspflicht obliegt, sondern auch die Entscheidung über die Rückstellungsansprüche (1 Ob 153-174/54). Der OGH sieht keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzugehen. Diese Entscheidung unterscheidet sich von den vorliegenden Fällen dadurch, daß damals nur die Frage zur Erörterung stand, ob für Rückleistungen aus dem Titel einer Nichtschuld und aus dem Grunde der Bereicherung der Rechtsweg oder der Verwaltungsweg zulässig sei. In seiner Entscheidung hat sich der OGH für den letzteren Weg entschieden. Im vorliegenden Falle wird die Rückleistung noch aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt.

Die von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfene Frage, ob die Kläger Mitglieder der K***** sind oder nicht, ist nicht entscheidend. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die kammerzugehörigen Dienstnehmer nicht Mitglieder der Kammer sind, sondern nur die von ihnen gewählten Vertreter (Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1954, S. 181).

Es verbleibt somit nur die Frage über den Rückforderungsanspruch aus dem Grunde des Schadenersatzes. Hier hat die zweite Instanz den Standpunkt vertreten, daß das Amtshaftungsgesetz in Frage käme. Diese Ansicht wird von den Rechtmittelwerbern zu Unrecht bestritten. Es ist nicht richtig, wie die Rekurswerber meinen, daß die Arbeiterkammern nicht als Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG in Frage kommen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen bei Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, S. 21,23, ausdrücklich verwiesen. Es erübrigt sich daher eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Rechtsmittelwerber in der Richtung, "ob das Arbeiterkammergesetz (richtig über die Wiedererrichtung der Kammer f. Arbeiter u. Angestellte) den Arbeiterkammern das Recht gibt, Gesetze zu vollziehen".

Abgesehen davon, daß beim sachlich unzuständigen Gericht ein Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz erhoben wurde, war das Urteil des Erstgerichtes schon deshalb aufzuheben und das diesem vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und die Klagen zurückzuweisen, weil gemäß § 8 AHG die Aufforderung an die Finanzprokuratur unterlassen wurde. Diese Unterlassung machten den Rechtsweg unzulässig, zumal die Klage nicht die Aufforderung ersetzt (SZ XXIII/68 und 349). Hiezu bemerkt Kaniak, JBl 1949, S. 171, daß die Bestimmung des § 8 AHG eine formalrechtliche ist und daß die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen ist, falls der Eintritt der Bedingung nicht nachgewiesen wird, d.h. also die Klage angebracht werde, ohne daß der Rechtsträger zur Anerkennung der Forderung aufgefordert wurde. Es hat daher die zweite Instanz, soweit aus dem Grunde des Schadenersatzes geklagt wurde, mit Recht die Nichtigkeit des Verfahrens und die Zurückweisung der Klagen ausgesprochen.

Es erwies sich somit das Rechtsmittel der Kläger zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E73393 1Ob454.54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00454.54.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19540630_OGH0002_0010OB00454_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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