TE OGH 1954/7/14 1Ob446/54

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Veröffentlicht am 14.07.1954
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Norm

EO §346
EO §353

Kopf

SZ 27/199

Spruch

Der Endbeschluß, wonach der Beklagte durch eigenmächtiges Wegschaffen von Maschinen aus einer Betriebsstätte den (ruhigen) Mitbesitz der klagenden Partei an diesen Gegenständen gestört und er die Maschinen an die Betriebsstätte zurückzubringen hat, ist nicht nach § 346 EO. zu vollstrecken.

Entscheidung vom 14. Juli 1954, 1 Ob 446/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Mit dem in der Hauptsache vom Rekursgericht bestätigten Endbeschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 14. September 1953 wurde ausgesprochen, der Beklagte (nunmehr Verpflichteter) habe am 23. Juni 1953 dadurch, daß er eine Abrichtmaschine, eine kleine zweirädrige Bandsäge und eine kombinierte Maschine von der Betriebsstätte der Tischlerei Josef P.s Wtwe. auf seinen benachbarten Grund gebracht habe, bzw. bringen habe lassen, der Klägerin (nunmehr betreibenden Partei) den ruhigen Mitbesitz an diesen Maschinen am Betriebsgrundstück entzogen und sei schuldig, die Maschinen sofort wieder an die Betriebsstätte der Tischlerei Josef P.s Wtwe. zurückzubringen und sich jeder weiteren derartigen Störung zu enthalten.

Auf Grund dieses Endbeschlusses beantragte die betreibende Partei wider die verpflichtete Partei "die Exekution auf Herausgabe einer Abrichtmaschine, einer kleinen zweirädrigen Bandsäge und einer kombinierten Maschine und der Kosten dieses Antrags durch Wegnahme seitens des Vollstreckungsorgans des Exekutionsgerichts nachstehender Gegenstände, die sich in der Gewahrsame des Verpflichteten, in Wien, 15., F.-Gasse 54, befinden: 1 Abrichtmaschine, 1 kleine zweirädrige Bandsäge, 1 kombinierte Maschine (§ 346 EO.)".

Das Erstgericht bewilligte die Exekution.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde.

Der erstgerichtliche Beschluß sei in dem Exekutionstitel nicht gedeckt, wenn er den Verpflichteten gemäß § 346 EO. zur Herausgabe der Maschinen an die betreffende Gläubigerin verhalte. Würde nämlich das Vollstreckungsorgan gemäß der angeführten Gesetzesstelle dem Verpflichteten die Gegenstände wegnehmen und sie der betreibenden Gläubigerin ausfolgen, dann würde dieser der Alleinbesitz eingeräumt und der Mitbesitz des Verpflichteten überhaupt ausgeschlossen werden. Es könne daher im vorliegenden Fall eine Exekutionsführung lediglich nach Maßgabe der §§ 353f. EO. in Frage kommen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 346 EO. sind dem Verpflichteten, der bestimmte bewegliche in seiner Gewahrsame befindliche Sachen zu übergeben hat, diese Sachen vom Vollstreckungsorgan wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger einzuhändigen. Die von der betreibenden Partei gemäß dieser Gesetzesstelle beantragte Exekution könnte daher nur in der Weise vollzogen werden, daß die Maschinen auf der Liegenschaft des Verpflichteten, wo sie sich befinden sollen, dem Verpflichteten abgenommen und dort der betreibenden Partei übergeben werden. Dieser Vorgang würde nicht dem Exekutionstitel entsprechen. Nach dem Exekutionstitel hat der Verpflichtete die Maschinen wieder in die Betriebsstätte zu bringen und dort der betreibenden Partei den Mitbesitz an ihnen einzuräumen. Die in dem Titel dem Verpflichteten aufgetragene Leistung besteht also in der Rückbeförderung der Maschinen auf das Betriebsgrundstück und darin, dort der betreibenden Partei wieder den Mitbesitz einzuräumen. Eine solche Leistung kann aber - jedenfalls soweit die Beförderung der Maschinen in Betracht kommt - nur gemäß § 353 EO. durchgesetzt werden. Auch dann, wenn man den Exekutionsantrag - wie dies nunmehr im Revisionsrekurs versucht wird - dahin verstehen wollte, daß die betreibende Partei bloß die zwangsweise Einräumung des Mitbesitzes an den Maschinen und nicht ihre Herausgabe zur Gänze verlangt, kann ihm auch ein nur teilweiser Erfolg nicht beschieden sein. Nach dem Exekutionstitel ist die betreibende Partei nur zum Mitbesitz an den Maschinen auf der Betriebsliegenschaft berechtigt. Davon ist aber ein Mitbesitz an den auf der Liegenschaft des Verpflichteten bleibenden Maschinen verschieden. Der Verpflichtete, der nach dem Exekutionstitel die Maschinen zurückzustellen und in der Betriebsstätte den Mitbesitz an ihnen der betreibenden Partei einräumen muß, kann nach dem gleichen Titel nicht verhalten werden, diesen Mitbesitz auf seiner eigenen Liegenschaft durch die betreibende Partei hinzunehmen. Der Exekutionsantrag ist daher mit Recht zur Gänze vom Rekursgericht abgewiesen worden.

Anmerkung

Z27199

Schlagworte

Besitzstörung, Vollstreckung des Endbeschlusses, Endbeschluß, Vollstreckung, Vollstreckung des Endbeschlusses, Wegschaffen, eigenmächtiges -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00446.54.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19540714_OGH0002_0010OB00446_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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