TE OGH 1954/9/29 3Ob614/54

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Veröffentlicht am 29.09.1954
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Norm

EO §14
EO §54

Kopf

SZ 27/243

Spruch

Keine Verpflichtung des betreibenden Gläubigers vor Einbringung eines weiteren Exekutionsantrages das Ergebnis der früheren Exekution abzuwarten oder die Einbringung eines weiteren Exekutionsantrages zu begrunden.

Entscheidung vom 29. September 1954, 3 Ob 614/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Urfahr; II. Instanz: Landesgericht Linz - Nord.

Text

Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei auf Pfändung und Verpachtung des Gewerbebetriebes der Verpflichteten mit der Begründung zurück, daß der betreibenden Partei auf Grund des vollstreckbaren Vergleiches vom 1. Oktober 1953 am 18. Juni 1954 die Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 6000 S durch Zwangsversteigerung des Hälfteeigentumsanteiles der Verpflichteten an der Liegenschaft EZ. 152 KG. Urfahr und zur Hereinbringung eines Teilbetrages von 2500 S dieser Forderung am 20. März 1954 die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf diese Liegenschaftshälfte sowie die Exekution durch Zwangsverwaltung dieser Liegenschaftshälfte bewilligt worden sei. Um beurteilen zu können, ob ein weiteres mit einem späteren Antrag begehrtes Exekutionsmittel zur Befriedigung erforderlich sei, hätte der Antrag begrundet werden müssen. Da dem Antrag eine Begründung fehle, sei er zur Behandlung nicht geeignet und zurückzuweisen.

Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das bloße Fehlen einer Begründung könne kein Anlaß für eine negative Erledigung sein. Der Exekutionsantrag sei abzuweisen, wenn die übrigen Exekutionsmittel zur Befriedigung des Gläubigers offenbar zureichen. Eine bloße Wahrscheinlichkeit genüge nicht. Die Begründung eines neuen Antrages sei nicht unerläßlich, sondern nur zur Widerlegung des Anscheines erforderlich, daß die früheren Exekutionsmittel bereits ausreichen. Im vorliegenden Fall habe die betreibende Partei wegen der einzelnen fälligen Beträge ergebnislos Fahrnisexekutionen geführt. Ob die bewilligte Zwangsversteigerung zur Befriedigung führen werde, sei zweifelhaft, da erfahrungsgemäß Liegenschaftshälften mangels Interessenten nur schwer zu veräußern seien. Auch die bereits eingeleitete Zwangsverwaltung lasse wegen der Höhe der Forderung nicht allzuviel Hoffnung auf alsbaldige Befriedigung. Es sei daher nicht einmal wahrscheinlich, noch weniger offenkundig, daß die früheren Exekutionsmittel geeignet wären, dem betreibenden Gläubiger volle Befriedigung zu verschaffen.

Gegen diesen Beschluß erhebt die Verpflichtete Revisionsrekurs. Nach der herrschenden Lehre müsse der betreibende Gläubiger im Antrag ausführen, warum er wieder Exekution beantrage. Mangels einer solchen Begründung sei der Antrag abzuweisen. Die betreibende Partei hätte warten müssen, ob die bereits beantragten Exekutionsmittel zum Erfolge führen und erst bei mangelnder Befriedigung einen neuen Exekutionsantrag stellen können.

Der Revisionsrekurs blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Meinung der Rekurswerberin, die betreibende Partei hätte vorerst das Ergebnis der bereits früher bewilligten Exekutionen abwarten müssen, bevor sie einen neuen Exekutionsantrag stellen könne, findet im Gesetz keine Stütze. Im Gegenteil, aus § 14 EO. erhellt, daß der betreibende Gläubiger gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel anwenden kann. Er ist daher nicht gehalten, vor Einbringung eines neuen Antrages das Ergebnis der früheren Exekutionen abzuwarten.

Ebenso irrig ist, daß mangels einer Begründung des neuen Exekutionsantrages das Exekutionsgesuch abgewiesen werden müßte. Der Exekutionsrichter hat vielmehr, gleichgültig ob der neue Antrag begrundet wurde oder nicht, von amtswegen zu prüfen, ob die bereits beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen. Wenn aus dem Antrag oder dem Akteninhalt offenbar erhellt, daß eine Überdeckung vorliegt, wird das Gesuch abzuweisen sein. Die Begründung des neuen Antrages ist für den betreibenden Gläubiger nur zweckmäßig, weil das Gericht in Unkenntnis besonderer Umstände des Falles bei Prüfung der Aktenlage diesbezüglich zu einer dem betreibenden Gläubiger ungünstigen Ansicht gelangen kann und dies zur Abweisung des Antrages führen müßte, obwohl mit Rücksicht auf die besonders gelagerten Verhältnisse des konkreten Falles der betreibende Gläubiger zur Antragsstellung berechtigt gewesen wäre. Keinesfalls kann aber der Mangel einer Begründung allein zur Abweisung des Exekutionsantrages führen.

Das Ergebnis der vom Rekursgericht angestellten Prüfung ist im Ergebnis richtig. Die Rekurswerberin vermag auch dagegen kein stichhältiges Argument beizubringen. Im Gegenteil, wenn sie der Meinung ist, der betreibende Gläubiger hätte das Ergebnis der früheren Exekutionen abwarten müssen, um zu ersehen, ob die bereits beantragten Exekutionen zureichen oder nicht, gibt sie indirekt sogar zu, daß die Überdeckung keineswegs offenbar ist. Es genügt daher auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes zu verweisen, der nur hinzuzufügen wäre, daß die Zwangsverwaltung gar nicht zugunsten des vollen Schuldbetrages geführt wird.

Anmerkung

Z27243

Schlagworte

Antrag neuerlicher - auf Exekutionsbewilligung, Exekution neuerliche -, Exekutionsantrag neuerlicher -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00614.54.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19540929_OGH0002_0030OB00614_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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