TE OGH 1955/1/26 3Ob809/54

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Veröffentlicht am 26.01.1955
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Norm

EO §3
EO §7

Kopf

SZ 28/19

Spruch

Das Exekutionsbewilligungsgericht darf die Vollmachten, auf Grund deren ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden ist, nicht überprüfen.

Entscheidung vom 26. Jänner 1955, 3 Ob 809/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Bad Ischl; II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 2. Juni 1954 verpflichtete sich der Verpflichtete im eigenen Namen und im Namen seiner Gattin, die von den Ehegatten gemietete Wohnung am 15. September 1954 zu räumen.

Das Rekursgericht wies die vom Erstgericht bewilligte Räumungsexekution ab, weil zum Abschluß des Vergleiches eine Vollmacht nach § 1008 ABGB. notwendig gewesen wäre und die Verrtretungsbefugnis des Ehemannes die erforderliche Spezialvollmacht nicht ersetzen könne. Der Exekutionstitel könne aber auch nicht gegen den Erstverpflichteten allein aufrecht erhalten werden, weil die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag beiden Ehegatten gemeinsam zustunden, sie daher eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und daher der gegen die Zweitverpflichtete nicht wirksame Vergleich auch gegen den Erstverpflichteten nicht vollstreckt werden könne.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Revisionsrekurs kommt schon deshalb Berechtigung zu, weil das Rekursgericht auf die Rekursausführungen der verpflichteten Partei sachlich nicht eingehen durfte, nachdem kein Mangel des Exekutionstitels geltend gemacht wurde, der eine Abweisung des Exekutionsbewilligungsantrages zu rechtfertigen vermochte. Nach § 7 EO. ist die Exekution zu bewilligen, wenn aus dem Exekutionstitel die Person des Berechtigten und des Verpflichteten sowie Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen ist. Die Prüfung des Exekutionsgerichtes hat sich auf diese Merkmale zu beschränken. Sie waren aber im vorliegenden Fall gegeben. Die Prüfung der Vollmachten, auf Grund deren der gerichtliche Vergleich abgeschlossen worden war, gehört nicht zu den Aufgaben des Exekutionsrichters. Im Rahmen eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung ist eine solche Überprüfung schon deshalb nicht möglich, weil es sich dabei nicht nur um Rechtsfragen, sondern um Tatfragen handelt, über die im Rekursverfahren mit Rücksicht auf das Neuerungsverbot nicht abgesprochen werden kann.

Schon aus diesem Gründe mußte daher dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und der erstrichterliche Beschluß wiederhergestellt werden.

Anmerkung

Z28019

Schlagworte

Bewilligung der Exekution Vollmachtsprüfung, Exekutionsbewilligung Vollmachtsprüfung, Vollmachtsprüfung, Exekutionsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0030OB00809.54.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19550126_OGH0002_0030OB00809_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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