TE OGH 1955/8/17 1Ob398/55

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Veröffentlicht am 17.08.1955
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Norm

ZPO §257
ZPO §258
ZPO §514
  1. ZPO § 257 heute
  2. ZPO § 257 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 257 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 258 heute
  2. ZPO § 258 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 258 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 258 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z28182

Kopf

SZ 28/182

Spruch

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Annahme eines Schriftsatzes zu Gericht und gegen die Anordnung der Annahme durch das Rekursgericht in Abänderung der erstrichterlichen Zurückweisung.

Entscheidung vom 17. August 1955, 1 Ob 398/55.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht wies einen Schriftsatz der beklagten Partei als den Vorschriften des § 258 ZPO. widersprechend zurück.Das Erstgericht wies einen Schriftsatz der beklagten Partei als den Vorschriften des Paragraph 258, ZPO. widersprechend zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es verfügte, der Schriftsatz sei zum Akt zu nehmen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der klagenden Partei zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Rechtsmittel gegen die Annahme eines Schriftsatzes zu Gericht sind unzulässig (arg. §§ 258 Abs. 1, 257 Abs. 2 ZPO.), daher auch gegen die Entscheidung, womit ein erstrichterlicher Zurückweisungsbeschluß vom Gericht zweiter Instanz dahin abgeändert wurde, daß die Zurückweisung des Schriftsatzes aufgehoben wurde, zumal da es sich hiebei überhaupt nicht um einen anfechtbaren Beschluß handelt.Rechtsmittel gegen die Annahme eines Schriftsatzes zu Gericht sind unzulässig (arg. Paragraphen 258, Absatz eins, 257, Absatz 2, ZPO.), daher auch gegen die Entscheidung, womit ein erstrichterlicher Zurückweisungsbeschluß vom Gericht zweiter Instanz dahin abgeändert wurde, daß die Zurückweisung des Schriftsatzes aufgehoben wurde, zumal da es sich hiebei überhaupt nicht um einen anfechtbaren Beschluß handelt.

Schlagworte

Annahme eines Schriftsatzes, Rechtsmittel Rechtsmittel gegen die Annahme eines Schriftsatzes Rekurs gegen die Annahme eines Schriftsatzes Schriftsatz, Annahme zu Gericht, Rechtsmittel Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Annahme eines Schriftsatzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0010OB00398.55.0817.000

Dokumentnummer

JJT_19550817_OGH0002_0010OB00398_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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