Norm
ZPO §257Anmerkung
Z28182Kopf
SZ 28/182
Spruch
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Annahme eines Schriftsatzes zu Gericht und gegen die Anordnung der Annahme durch das Rekursgericht in Abänderung der erstrichterlichen Zurückweisung.
Entscheidung vom 17. August 1955, 1 Ob 398/55.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Erstgericht wies einen Schriftsatz der beklagten Partei als den Vorschriften des § 258 ZPO. widersprechend zurück.Das Erstgericht wies einen Schriftsatz der beklagten Partei als den Vorschriften des Paragraph 258, ZPO. widersprechend zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es verfügte, der Schriftsatz sei zum Akt zu nehmen.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der klagenden Partei zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Rechtsmittel gegen die Annahme eines Schriftsatzes zu Gericht sind unzulässig (arg. §§ 258 Abs. 1, 257 Abs. 2 ZPO.), daher auch gegen die Entscheidung, womit ein erstrichterlicher Zurückweisungsbeschluß vom Gericht zweiter Instanz dahin abgeändert wurde, daß die Zurückweisung des Schriftsatzes aufgehoben wurde, zumal da es sich hiebei überhaupt nicht um einen anfechtbaren Beschluß handelt.Rechtsmittel gegen die Annahme eines Schriftsatzes zu Gericht sind unzulässig (arg. Paragraphen 258, Absatz eins, 257, Absatz 2, ZPO.), daher auch gegen die Entscheidung, womit ein erstrichterlicher Zurückweisungsbeschluß vom Gericht zweiter Instanz dahin abgeändert wurde, daß die Zurückweisung des Schriftsatzes aufgehoben wurde, zumal da es sich hiebei überhaupt nicht um einen anfechtbaren Beschluß handelt.
Schlagworte
Annahme eines Schriftsatzes, Rechtsmittel Rechtsmittel gegen die Annahme eines Schriftsatzes Rekurs gegen die Annahme eines Schriftsatzes Schriftsatz, Annahme zu Gericht, Rechtsmittel Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Annahme eines SchriftsatzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:0010OB00398.55.0817.000Dokumentnummer
JJT_19550817_OGH0002_0010OB00398_5500000_000