TE OGH 1955/9/6 4Ob139/55

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.1955
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Norm

ZPO §391 Abs3
ZPO §411
ZPO §477 Abs1 Z9
ZPO §496 Abs1 Z1
ZPO §503 Z1
ZPO §503 Z2
  1. ZPO § 391 heute
  2. ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z28194

Kopf

SZ 28/194

Spruch

Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nicht aber Nichtigkeit, wenn das Berufungsgericht es unterlassen hat, über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung zu entscheiden.

Entscheidung vom 6. September 1955, 4 Ob 139/55.

I. Instanz: Arbeitsgericht Bruck a. d. Mur; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Bruck a. d. Mur; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Leoben.

Text

Der Kläger begehrt von der Beklagten u. a. Kündigungsentschädigung und Weihnachtsremuneration in der Höhe von 10.554 S 22 g, ferner eine Provision in der Höhe von 4800 S. Die beklagte Dienstgeberin hat Gegenforderungen in der Höhe von 15.645 S 79 g eingewendet.Der Kläger begehrt von der Beklagten u. a. Kündigungsentschädigung und Weihnachtsremuneration in der Höhe von 10.554 S 22 g, ferner eine Provision in der Höhe von 4800 Sitzung Die beklagte Dienstgeberin hat Gegenforderungen in der Höhe von 15.645 S 79 g eingewendet.

Das Erstgericht hat mit Teilurteil das Klagebegehren für nicht zu Recht bestehend erklärt.

Das Berufungsgericht sprach mit Teilurteil 10.554 S 22 g zu, hob bezüglich der Provisionsforderung auf und wies in diesem Umfange die Sache an das Erstgericht zurück.

Die Revision der Beklagten macht u. a. Nichtigkeit geltend, weil über die geltend gemachten Gegenforderungen nicht erkannt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Berufungsgerichtes insofern ab, als ihr beigefügt wurde, daß dem Erstgerichte auch noch die Verhandlung und Entscheidung über die von der beklagten Partei zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen aufgetragen werde.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

Den Revisionsgrund des § 503 Z. 1 ZPO. hält die beklagte Partei deswegen für gegeben, weil das Berufungsgericht nicht über die Gegenforderungen erkannt habe: Diese Auffassung trifft zwar nicht zu, weil das Berufungsurteil keineswegs der Gründe überhaupt entbehrt, wodurch erst der hier in Betracht kommende Nichtigkeitstatbestand des § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO. dargestellt werden könnte. Wohl aber ist dem Berufungsgericht deswegen, weil es auf die Gegenforderungen in der Tat nicht Bedacht genommen hat, ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen; es sind nämlich die Sachanträge durch das Berufungsurteil nicht vollständig erledigt worden (§§ 503 Z. 2, 496 Abs. 1 Z. 1 ZPO.). Da das Berufungsgericht die Klageforderung teilweise für zu Recht bestehend erkannte, hätte es auch über die Gegenforderungen verhandeln und erkennen oder dem Erstgericht die weitere Verhandlung und Entscheidung auch in dieser Beziehung auftragen müssen. Da ohnedies die Rechtssache vom Berufungsgericht aus einem anderen Grund (Prüfung der Provisionshöhe) an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist, hat der Oberste Gerichtshof der Revision teilweise stattgegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes durch Beisetzung der Verfügung abgeändert, daß dem Erstgericht auch noch die Verhandlung und Entscheidung über die von der beklagten Partei zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen aufgetragen wird.Den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO. hält die beklagte Partei deswegen für gegeben, weil das Berufungsgericht nicht über die Gegenforderungen erkannt habe: Diese Auffassung trifft zwar nicht zu, weil das Berufungsurteil keineswegs der Gründe überhaupt entbehrt, wodurch erst der hier in Betracht kommende Nichtigkeitstatbestand des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. dargestellt werden könnte. Wohl aber ist dem Berufungsgericht deswegen, weil es auf die Gegenforderungen in der Tat nicht Bedacht genommen hat, ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen; es sind nämlich die Sachanträge durch das Berufungsurteil nicht vollständig erledigt worden (Paragraphen 503, Ziffer 2, 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO.). Da das Berufungsgericht die Klageforderung teilweise für zu Recht bestehend erkannte, hätte es auch über die Gegenforderungen verhandeln und erkennen oder dem Erstgericht die weitere Verhandlung und Entscheidung auch in dieser Beziehung auftragen müssen. Da ohnedies die Rechtssache vom Berufungsgericht aus einem anderen Grund (Prüfung der Provisionshöhe) an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist, hat der Oberste Gerichtshof der Revision teilweise stattgegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes durch Beisetzung der Verfügung abgeändert, daß dem Erstgericht auch noch die Verhandlung und Entscheidung über die von der beklagten Partei zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen aufgetragen wird.

Schlagworte

Aufrechnung durch Gegenforderungen, Mangelhaftigkeit des, Berufungsverfahrens, Berufungsverfahren Mangelhaftigkeit, Gegenforderung, Gegenforderung Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Kompensationseinrede, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Gegenforderung, Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, Gegenforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0040OB00139.55.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19550906_OGH0002_0040OB00139_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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