TE OGH 1955/9/14 7Ob384/55

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Veröffentlicht am 14.09.1955
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Norm

AO §12 Abs2
EO §134
EO §207
Grundbuchsgesetz 1955 §20 litb
Grundbuchsgesetz 1955 §72
  1. AO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. EO § 134 heute
  2. EO § 134 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 134 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 134 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 134 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 207 heute
  2. EO § 207 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 207 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 207 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Anmerkung

Z28203

Kopf

SZ 28/203

Spruch

Bei der Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 12 AO. ist die im Grundbuch haftende Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht zu löschen.Bei der Einstellung der Zwangsversteigerung nach Paragraph 12, AO. ist die im Grundbuch haftende Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht zu löschen.

Entscheidung vom 14. September 1955, 7 Ob 384/55.

I. Instanz: Bezirksgericht Bruck an der Mur; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Bruck an der Mur; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Leoben.

Text

Das Erstgericht bewilligte gemäß dem am 25. April 1955 überreichten Antrag der betreibenden Partei mit Beschluß vom 28. April 1955 die Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaftshälfte der EZ. 139 der Katastralgemeinde M. und ordnete die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens an. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 29. April 1955 wurde über das Vermögen des Verpflichteten das Ausgleichsverfahren eröffnet.

Das Erstgericht stellte hierauf die Zwangsversteigerung gemäß § 12 AO. ein und verfügte gleichzeitig die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.Das Erstgericht stellte hierauf die Zwangsversteigerung gemäß Paragraph 12, AO. ein und verfügte gleichzeitig die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.

Das Rekursgericht bestätigte die Einstellung, änderte aber die erstgerichtliche Entscheidung insofern ab, als es aussprach, daß "die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens unberührt bleibe", was einer Aufhebung der mit dem erstgerichtlichen Beschluß ausgesprochenen Löschung der Anmerkung gleichkommt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist nur zu untersuchen, ob beim Erlöschen eines Befriedigungsrechtes nach § 12 Abs. 1 AO. die mit der Bewilligung der Exekution angeordnete Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens aufrecht zu bleiben habe. Die Auffassung des Verpflichteten, daß bei einem Wiederaufleben des Befriedigungsrechtes diese Anmerkung im Range der gelöschten Anmerkung über Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen sei, findet im Grundbuchsgesetz keine Stütze und kann daher nicht geteilt werden. Die Literatur steht auf dem Standpunkt, daß bei einer Einstellung nach § 12 AO. die Löschung der erwähnten Anmerkung im Grundbuche nicht vorzunehmen sei (so Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl. II Anmerkung 16 zu § 12 AO.; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, S. 303; Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, S. 244). Die Rechtsprechung schwankt (siehe die im Kommentar von Bartsch - Pollak in der Anmerkung 22 zu § 12 AO. angeführte Judikatur). Es findet sich aber auch in ihr der von der Lehre vertretene Standpunkt. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an. Das im Gesetze vorgesehene Wiederaufleben des Befriedigungsrechtes verlangt, daß, solange die Möglichkeit hiefür besteht, ein Nachrücken nachfolgender Berechtigter ausgeschlossen wird. Es entspricht daher dem Zwecke der Bestimmung des § 12 Abs. 1 AO., wenn die im Grundbuche haftende Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens so lange aufrecht bleibt, als die Möglichkeit des Wiederauflebens des Befriedigungsrechtes gegeben ist (s. SZ. II 101, ferner ZBl. 1933 Nr. 383).Es ist nur zu untersuchen, ob beim Erlöschen eines Befriedigungsrechtes nach Paragraph 12, Absatz eins, AO. die mit der Bewilligung der Exekution angeordnete Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens aufrecht zu bleiben habe. Die Auffassung des Verpflichteten, daß bei einem Wiederaufleben des Befriedigungsrechtes diese Anmerkung im Range der gelöschten Anmerkung über Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen sei, findet im Grundbuchsgesetz keine Stütze und kann daher nicht geteilt werden. Die Literatur steht auf dem Standpunkt, daß bei einer Einstellung nach Paragraph 12, AO. die Löschung der erwähnten Anmerkung im Grundbuche nicht vorzunehmen sei (so Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl. römisch zwei Anmerkung 16 zu Paragraph 12, AO.; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, Sitzung 303; Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, Sitzung 244). Die Rechtsprechung schwankt (siehe die im Kommentar von Bartsch - Pollak in der Anmerkung 22 zu Paragraph 12, AO. angeführte Judikatur). Es findet sich aber auch in ihr der von der Lehre vertretene Standpunkt. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an. Das im Gesetze vorgesehene Wiederaufleben des Befriedigungsrechtes verlangt, daß, solange die Möglichkeit hiefür besteht, ein Nachrücken nachfolgender Berechtigter ausgeschlossen wird. Es entspricht daher dem Zwecke der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, AO., wenn die im Grundbuche haftende Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens so lange aufrecht bleibt, als die Möglichkeit des Wiederauflebens des Befriedigungsrechtes gegeben ist (s. SZ. römisch zwei 101, ferner ZBl. 1933 Nr. 383).

Schlagworte

Anmerkung der Zwangsversteigerung, Löschung, Ausgleichsverfahren, Erlöschen von Befriedigungsrechten, Löschung der, Anmerkung der Zwangsversteigerung, Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 12 AO., Löschung der, Anmerkung, Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung, Realexekution, Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung, Zwangsversteigerung Löschung der Anmerkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0070OB00384.55.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19550914_OGH0002_0070OB00384_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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